.Verordnung mit Gesetzeskraft
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2000
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Erprobung der Bildung eines Kirchenkreises
mit zwei Superintendentenstellen
im Kirchenkreis Lüneburg
Vom 20. Dezember 2016
KABl. 2016, S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 283, 284
Der Kirchensenat hat aufgrund des § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Grundlagen für Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen in größeren Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
####§ 1
Grundlegende Bestimmung
(
1
)
1 In dem zum 1. Januar 2017 gebildeten neuen Kirchenkreis Lüneburg bestehen zwei Superintendentenstellen. 2 Im Übrigen gelten für diesen Kirchenkreis die Vorschriften des allgemeinen kirchlichen Rechts, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Die Superintendentenstellen des neuen Kirchenkreises Lüneburg werden vom Kirchenkreisvorstand als Kirchenkreispfarrstellen mit Predigtstätten und weiteren gemeindlichen Aufgaben in den Kirchengemeinden Bleckede und St. Johannis Lüneburg errichtet. 2 Für die Stellen gelten die Bestimmungen der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen.
#§ 2
Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen
(
1
)
1 Die Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen im neuen Kirchenkreis Lüneburg sind sowohl ortsbezogen als auch aufgabenorientiert aufzuteilen. 2 In den Dienstbeschreibungen ist festzulegen, gegenüber welchen kirchlichen Körperschaften die Superintendenten und Superintendentinnen jeweils ortsbezogene Aufgaben wahrnehmen und welche Aufgaben ihnen jeweils für den gesamten Bereich des Kirchenkreises zugewiesen sind. 3 In den Dienstbeschreibungen ist außerdem zu regeln, wer die Aufsicht über die dem Kirchenkreis zugewiesenen Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche führt.
(
2
)
1 Die Dienstbeschreibungen sind nach Maßgabe des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erstellen. 2 Sie sind spätestens sechs Monate nach der Bildung des neuen Kirchenkreises Lüneburg dem Landeskirchenamt vorzulegen.
(
3
)
1 Die Superintendenten und Superintendentinnen haben sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zu unterrichten. 2 Sie legen der Kirchenkreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und nehmen am Ephorenkonvent teil.
#§ 3
Ortsbezogene Aufgaben der Superintendenten und Superintendentinnen
1 Jeder Superintendent und jede Superintendentin ist unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes in den ihm oder ihr nach § 2 Absatz 1 zugewiesenen kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für das kirchliche Leben verantwortlich. 2 Er oder sie nimmt gegenüber den kirchlichen Körperschaften insbesondere die folgenden Aufgaben wahr. 3 Er oder sie
- führt die Aufsicht über die Pfarrämter,
- ist verantwortlich für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besetzung von Pfarrstellen,
- führt Pastoren und Pastorinnen sowie Diakone und Diakoninnen in ihr Amt ein,
- erlässt für Pastoren und Pastorinnen sowie Diakone und Diakoninnen eine Dienstbeschreibung und schlägt im Falle einer Vakanz einer Pfarrstelle einen Vakanzvertreter oder eine Vakanzvertreterin vor,
- entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Pfarramtes,
- führt die Dienstaufsicht über Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes, Diakone und Diakoninnen, Lektoren und Lektorinnen sowie Prädikanten und Prädikantinnen und die Aufsicht über weitere Mitarbeitende, die im Amt der Verkündigung tätig sind,
- führt im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand die Visitationen durch,
- führt, unbeschadet der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes, die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften,
- führt die Jahresgespräche mit Pastoren und Pastorinnen sowie Diakonen und Diakoninnen und die Perspektivgespräche mit Pastoren und Pastorinnen nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- wird in geeigneter Weise in Verwaltungsverfahren nach dem Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach dem Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland einbezogen.
§ 4
Leitender Superintendent oder Leitende Superintendentin
(
1
)
Der Superintendent oder die Superintendentin mit Sitz in Lüneburg ist Leitender Superintendent oder Leitende Superintendentin des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes. 2 Er oder sie
- vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit,
- beruft die Kirchenkreissynode zu seiner ersten Tagung ein, eröffnet die Tagung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode,
- ruft den Pfarrkonvent und die Kirchenkreiskonferenz ein und leitet sie,
- erteilt das Einvernehmen, wenn der Kirchenkreisvorstand Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf fest angestellte Pastoren und Pastorinnen sowie auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen überträgt (§ 56 Absatz 3 Kirchenkreisordnung – KKO); dabei kann er oder sie den Beauftragten Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben oder, soweit überwiegend einzelne kirchliche Körperschaften betroffen sind, dem örtlich zuständigen Superintendenten oder der örtlich zuständigen Superintendentin übertragen,
- ist an der Ausübung der Fachaufsicht im Kirchenkreis zu beteiligen,
- führt die Jahresgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis, die überwiegend im gesamten Kirchenkreis tätig sind,
- erteilt den Auftrag an Pfarrer und Pfarrerinnen nach der Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben durch den Kirchenkreis.
§ 5
Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören an
- die beiden Superintendenten und Superintendentinnen, davon der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- drei fest angestellte Pastoren oder Pastorinnen, von denen mindestens zwei eine Pfarrstelle innehaben müssen,
- acht nicht ordinierte Gemeindeglieder.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand wird in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt.
(
3
)
Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes, unter ihnen ein nicht ordiniertes Mitglied sowie der Superintendent oder die Superintendentin, der oder die nicht Leitender Superintendent oder Leitende Superintendentin ist, werden vom Kirchenkreisvorstand in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt.
#§ 6
Kirchenkreistag
Beide Superintendenten und Superintendentinnen gehören der Kirchenkreissynode nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 KKO an und haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 KKO zu stellen.
#§ 7
Stellvertretung im Aufsichtsamt
(
1
)
Die beiden Superintendenten und Superintendentinnen vertreten sich im Aufsichtsamt jeweils gegenseitig.
(
2
)
1 Aus dem Kreis der festangestellten Pastoren und Pastorinnen können bis zu vier weitere Stellvertretungen im Aufsichtsamt in einer festzulegenden Stellvertretungsreihenfolge gewählt werden. 2 Die Wahl durch den Kirchenkreisvorstand bedarf eines einvernehmlichen Vorschlages des Pfarrkonventes und der beiden Superintendenten und Superintendentinnen.
#§ 8
Jahresgespräche
Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin führt die Jahresgespräche und die Perspektivgespräche mit beiden Superintendenten und Superintendentinnen.
#§ 9
Klärung von Zuständigkeiten
1 Besteht in einer Angelegenheit Unklarheit, ob der Leitende Superintendent oder die Leitende Superintendentin oder der andere Superintendent oder die andere Superintendentin zuständig ist, so sollen die beiden Superintendenten und Superintendentinnen hierüber eine Verständigung herbeiführen. 2 Gelingt dies nicht, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand, wer für die Angelegenheit zuständig ist.
#§ 10
Evaluation
1 Der Kirchenkreis Lüneburg hat dem Landeskirchenamt regelmäßig über seine Erfahrungen mit einem Kirchenkreis mit zwei Superintendentenstellen zu berichten. 2 Näheres bestimmt das Landeskirchenamt.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
#§ 12
Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(
2
)
1 Wenn es vorher zu Veränderungen in der Besetzung einer der Superintendentenstellen kommt, ist die Fortgeltung der Verordnung mit Gesetzeskraft von der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Lüneburg im Benehmen mit dem Landeskirchenamt zu überprüfen. 2 Für die Aufhebung der Verordnung mit Gesetzeskraft gelten die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
(
3
)
Die Verordnung mit Gesetzeskraft kann auf Antrag der Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Lüneburg um weitere sechs Jahre verlängert werden.