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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes
im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg

Vom 20. Dezember 2016

KABl. 2016, S. 140, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 283, 284

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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

(1) 1Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenverfassung und der kirchlichen Gesetze, insbesondere der Kirchengemeindeordnung und des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes, können im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg Pfarrstellen für den ortsbezogenen Dienst auch auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet werden. 2Die Regelungen über die Errichtung der Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises als ephorale Kirchenkreispfarrstelle bleiben unberührt.
(2) 1Den Pfarrstellen nach Absatz 1 sind durch Beschluss der Kirchenkreissynode feste Pfarrbezirke zuzuordnen. 2Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. 3Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. 4Die Bestimmungen des Regionalgesetzes über die Bildung gemeindeübergreifender Pfarrbezirke bleiben unberührt.
(3) 1Mit einer Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst ist nach Maßgabe der Dienstbeschreibung für den betroffenen Pastor oder die betroffene Pastorin ein aufgabenorientierter Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden. 2Abweichend von den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts bedarf der Erlass der Dienstbeschreibung des Einvernehmens mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehören, und des Einvernehmens mit dem Arbeitsbereich, in dem ein aufgabenorientierter Dienst wahrgenommen wird. 3Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand legt der Kirchenkreissynode und dem Landeskirchenamt einmal jährlich einen Bericht über die Zuordnung der Kirchengemeinden und Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen und über die Verteilung der Aufgaben im aufgabenorientierten Dienst vor. 2Die Kirchenkreissynode kann Änderungen verlangen.
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§ 2
Rechtsstellung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchenkreispfarramt

(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die im Bereich einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst innehaben oder mit der Versehung einer solchen Pfarrstelle beauftragt sind, bilden das Pfarramt dieser Kirchengemeinde. 2Sie sind Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen im Sinne des Pfarrdienstrechts und gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes an.
(2) 1Pastoren und Pastorinnen, die im Bereich der Kirchengemeinde einen aufgabenorientierten Dienst wahrnehmen, können an den Beratungen des Pfarramtes und an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde bedürfen sie keiner Genehmigung des Pfarramtes.
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§ 3
Besetzung der Pfarrstellen

(1) Soll eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst durch Wahl oder Ernennung besetzt werden, so nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
(2) 1Eine Wahl durch den Kirchenkreisvorstand bedarf des Einvernehmens mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. 2Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so kann der Kirchenkreisvorstand eine Wahl in diesen Kirchengemeinden anordnen. 3Er kann auch entscheiden, dass das Besetzungsverfahren zu wiederholen ist. 4In diesem Fall ist die Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen.
(3) Die Vokation bei einer Ernennung ist im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden zu erteilen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
(4) Einspruch gegen eine Wahl oder Einwendungen gegen eine Ernennung durch den Kirchenkreisvorstand können die Mitglieder der Kirchengemeinden einlegen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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§ 4
Patronatspfarrstellen

(1) Das Präsentationsrecht für die unter einem Patronat stehenden Pfarrstellen sowie die sonst mit einem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten bleiben bestehen.
(2) Soll eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst durch Präsentation besetzt werden, so unterrichtet der Propst oder die Pröpstin des Kirchenkreises neben den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch den Kirchenkreisvorstand über die eingegangenen Bewerbungen.
(3) Das Präsentationsrecht ist neben dem Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand auszuüben.
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§ 5
Dienstwohnung

Die Dienstwohnung für einen Pastor oder eine Pastorin im ortsbezogenen Dienst ist durch den Kirchenkreis zuzuweisen.
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§ 6
Perspektivgespräche

(1) 1Die Perspektivgespräche nach dem Pfarrdienstrecht führt der Propst oder die Pröpstin des Kirchenkreises neben den jeweils betroffenen Pastoren und Pastorinnen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. 2Darüber hinaus erörtert er oder sie den Stand und die Perspektiven der Zusammenarbeit mit dem Pastor oder der Pastorin mit dem Kirchenkreisvorstand und mit dem Arbeitsbereich, in dem ein aufgabenorientierter Dienst wahrgenommen wird.
(2) Einen Antrag, auf Grund des Perspektivgesprächs ein Versetzungsverfahren einzuleiten, kann neben den Kirchenvorständen und dem Propst oder der Pröpstin auch der Kirchenkreisvorstand stellen.
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§ 7
Übergangsbestimmungen

(1) 1Eine Pfarrstelle, die auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet wurde, ist im ersten Besetzungsfall durch Ernennung zu besetzen. 2§ 4 bleibt unberührt.
(2) 1Die Möglichkeit der Bewerbung ist auf Bewerber und Bewerberinnen aus dem Kirchenkreis beschränkt, deren bisherige Pfarrstelle im Zusammenhang mit der Errichtung des Kirchenkreispfarramtes aufgehoben wird. 2Ihre Bewerbung gilt als im Landeskirchenamt eingegangen, wenn sie dem nicht innerhalb eines Monats nach Ausschreibung der Pfarrstelle widersprechen.
(3) 1Die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über die Aufstellungspredigt und die Einwendungen gegen die Besetzung finden keine Anwendung. 2Von der Einführung in einem Gottesdienst soll abgesehen werden.
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§ 8
Evaluation

1Der Kirchenkreis hat dem Landeskirchenamt und der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2018, über seine Erfahrungen mit dieser Erprobung zu berichten. 2Das Nähere, insbesondere die Kriterien der Evaluation, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis und dem Landeskirchenamt festzuhalten.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) 1Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Sie kann auf Antrag des Kirchenkreises verlängert werden.

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