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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Erprobung eines Kirchenkreispfarramtes
im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg

Vom 20. Dezember 2016

KABl. 2016, S. 140, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 283, 284

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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenverfassung und der kirchlichen Gesetze, insbesondere der Kirchengemeindeordnung und des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes, können im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg Pfarrstellen für den ortsbezogenen Dienst auch auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet werden. Die Regelungen über die Errichtung der Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises als ephorale Kirchenkreispfarrstelle bleiben unberührt.
( 2 ) Den Pfarrstellen nach Absatz 1 sind durch Beschluss der Kirchenkreissynode feste Pfarrbezirke zuzuordnen. Zu einem Pfarrbezirk können mehrere Kirchengemeinden gehören. Bestehende Formen der regionalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Regionalgesetzes über die Bildung gemeindeübergreifender Pfarrbezirke bleiben unberührt.
( 3 ) Mit einer Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst ist nach Maßgabe der Dienstbeschreibung für den betroffenen Pastor oder die betroffene Pastorin ein aufgabenorientierter Dienst in einem anderen Pfarrbezirk, im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit oder auf der Ebene des Kirchenkreises verbunden. Abweichend von den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts bedarf der Erlass der Dienstbeschreibung des Einvernehmens mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehören, und des Einvernehmens mit dem Arbeitsbereich, in dem ein aufgabenorientierter Dienst wahrgenommen wird. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand legt der Kirchenkreissynode und dem Landeskirchenamt einmal jährlich einen Bericht über die Zuordnung der Kirchengemeinden und Pfarrbezirke zu den Pfarrstellen und über die Verteilung der Aufgaben im aufgabenorientierten Dienst vor. Die Kirchenkreissynode kann Änderungen verlangen.
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§ 2
Rechtsstellung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchenkreispfarramt

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die im Bereich einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst innehaben oder mit der Versehung einer solchen Pfarrstelle beauftragt sind, bilden das Pfarramt dieser Kirchengemeinde. Sie sind Gemeindepfarrer oder Gemeindepfarrerinnen im Sinne des Pfarrdienstrechts und gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes an.
( 2 ) Pastoren und Pastorinnen, die im Bereich der Kirchengemeinde einen aufgabenorientierten Dienst wahrnehmen, können an den Beratungen des Pfarramtes und an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde bedürfen sie keiner Genehmigung des Pfarramtes.
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§ 3
Besetzung der Pfarrstellen

( 1 ) Soll eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst durch Wahl oder Ernennung besetzt werden, so nimmt der Kirchenkreisvorstand alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Eine Wahl durch den Kirchenkreisvorstand bedarf des Einvernehmens mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so kann der Kirchenkreisvorstand eine Wahl in diesen Kirchengemeinden anordnen. Er kann auch entscheiden, dass das Besetzungsverfahren zu wiederholen ist. In diesem Fall ist die Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen.
( 3 ) Die Vokation bei einer Ernennung ist im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden zu erteilen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
( 4 ) Einspruch gegen eine Wahl oder Einwendungen gegen eine Ernennung durch den Kirchenkreisvorstand können die Mitglieder der Kirchengemeinden einlegen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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§ 4
Patronatspfarrstellen

( 1 ) Das Präsentationsrecht für die unter einem Patronat stehenden Pfarrstellen sowie die sonst mit einem Patronat verbundenen Rechte und die Patronatslasten bleiben bestehen.
( 2 ) Soll eine Pfarrstelle für den ortsbezogenen Dienst durch Präsentation besetzt werden, so unterrichtet der Propst oder die Pröpstin des Kirchenkreises neben den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch den Kirchenkreisvorstand über die eingegangenen Bewerbungen.
( 3 ) Das Präsentationsrecht ist neben dem Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand auszuüben.
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§ 5
Dienstwohnung

Die Dienstwohnung für einen Pastor oder eine Pastorin im ortsbezogenen Dienst ist durch den Kirchenkreis zuzuweisen.
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§ 6
Perspektivgespräche

( 1 ) Die Perspektivgespräche nach dem Pfarrdienstrecht führt der Propst oder die Pröpstin des Kirchenkreises neben den jeweils betroffenen Pastoren und Pastorinnen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Darüber hinaus erörtert er oder sie den Stand und die Perspektiven der Zusammenarbeit mit dem Pastor oder der Pastorin mit dem Kirchenkreisvorstand und mit dem Arbeitsbereich, in dem ein aufgabenorientierter Dienst wahrgenommen wird.
( 2 ) Einen Antrag, auf Grund des Perspektivgesprächs ein Versetzungsverfahren einzuleiten, kann neben den Kirchenvorständen und dem Propst oder der Pröpstin auch der Kirchenkreisvorstand stellen.
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§ 7
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Eine Pfarrstelle, die auf der Ebene des Kirchenkreises errichtet wurde, ist im ersten Besetzungsfall durch Ernennung zu besetzen. § 4 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Möglichkeit der Bewerbung ist auf Bewerber und Bewerberinnen aus dem Kirchenkreis beschränkt, deren bisherige Pfarrstelle im Zusammenhang mit der Errichtung des Kirchenkreispfarramtes aufgehoben wird. Ihre Bewerbung gilt als im Landeskirchenamt eingegangen, wenn sie dem nicht innerhalb eines Monats nach Ausschreibung der Pfarrstelle widersprechen.
( 3 ) Die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über die Aufstellungspredigt und die Einwendungen gegen die Besetzung finden keine Anwendung. Von der Einführung in einem Gottesdienst soll abgesehen werden.
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§ 8
Evaluation

Der Kirchenkreis hat dem Landeskirchenamt und der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2018, über seine Erfahrungen mit dieser Erprobung zu berichten. Das Nähere, insbesondere die Kriterien der Evaluation, ist in einer Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis und dem Landeskirchenamt festzuhalten.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
( 2 ) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie kann auf Antrag des Kirchenkreises verlängert werden.