.Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung
neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen
(2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG –)
Vom 8. Dezember 2010
KABl. 2010, S. 152, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 294
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende verfassungsändernde Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) Zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen können Regelungen getroffen werden, die insbesondere folgende Strukturen ermöglichen:
- die Errichtung mehrerer Superintendentur-Pfarrstellen mit oder ohne festen Amtsbereich,
- die Errichtung von Superintendentur-Pfarrstellen auf der Ebene des Kirchenkreises (ephorale Kirchenkreispfarrstellen),
- die Errichtung der Pfarrstellen für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen auf der Ebene des Kirchenkreises und deren Besetzung durch den Kirchenkreisvorstand,
- die Beteiligung von Kirchenkreisen an einem Kirchengemeindeverband zur Erfüllung einzelner kirchlicher Aufgaben.
(2) Die Regelungen können zu diesem Zweck von den Vorschriften der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen.
(3) Das in der Landeskirche geltende Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen bleibt unberührt.
#§ 2
(1) 1Regelungen nach diesem Kirchengesetz trifft der Landessynodalausschuss durch Verordnung mit Gesetzeskraft. 2Die Regelungen sind zu befristen. 3Ihre Geltungsdauer kann ganz oder teilweise verkürzt oder verlängert werden.
(2) 1Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. 2Wird eine Verordnung nicht bestätigt, so tritt sie zwei Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblatts außer Kraft, in dem dieser Beschluss von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof verkündet wird. 3Die Landessynode kann einen späteren Zeitpunkt des Außerkrafttretens beschließen.