.Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz über die Grundlagen für die Erprobung
neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen
(2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG –)
Vom 8. Dezember 2010
KABl. 2010, S. 152, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 294
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende verfassungsändernde Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen können Regelungen getroffen werden, die insbesondere folgende Strukturen ermöglichen:
- die Errichtung mehrerer Superintendentur-Pfarrstellen mit oder ohne festen Amtsbereich,
- die Errichtung von Superintendentur-Pfarrstellen auf der Ebene des Kirchenkreises (ephorale Kirchenkreispfarrstellen),
- die Errichtung der Pfarrstellen für Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen auf der Ebene des Kirchenkreises und deren Besetzung durch den Kirchenkreisvorstand,
- die Beteiligung von Kirchenkreisen an einem Kirchengemeindeverband zur Erfüllung einzelner kirchlicher Aufgaben.
(
2
)
Die Regelungen können zu diesem Zweck von den Vorschriften der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen.
(
3
)
Das in der Landeskirche geltende Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen bleibt unberührt.
#§ 2
(
1
)
1 Regelungen nach diesem Kirchengesetz trifft der Landessynodalausschuss durch Verordnung mit Gesetzeskraft. 2 Die Regelungen sind zu befristen. 3 Ihre Geltungsdauer kann ganz oder teilweise verkürzt oder verlängert werden.
(
2
)
1 Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 sind der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. 2 Wird eine Verordnung nicht bestätigt, so tritt sie zwei Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblatts außer Kraft, in dem dieser Beschluss von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof verkündet wird. 3 Die Landessynode kann einen späteren Zeitpunkt des Außerkrafttretens beschließen.