.Kirchengesetz über den Kirchenkreis
Geltungszeitraum von: 01.04.1976
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Kirchengesetz über den Kirchenkreis
Stolzenau-Loccum
Vom 18. März 1976
KABl. 1976, S. 49
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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1
)
Der Kirchenkreis Loccum-Stolzenau wird in den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum umbenannt.
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2
)
1 Im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum bestehen der Amtsbereich Stolzenau und der Stiftsbezirk Loccum. 2 Zum Amtsbereich Stolzenau gehören alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum mit Ausnahme der Kirchengemeinden Loccum, Münchehagen und Wiedensahl, die den Stiftsbezirk Loccum bilden.
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3
)
Für den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum gelten die allgemeinen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit sich im Folgenden nichts Abweichendes ergibt.
#§ 2
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1
)
1 Dem Kirchenkreistag gehört der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk Loccum beauftragte Konventual des Klosters Loccum als Mitglied an. 2 Er soll dem Kirchenkreistag regelmäßig über seine Tätigkeit berichten.
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2
)
Der Abt des Klosters Loccum ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreistages mit Stimmrecht teilzunehmen.
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3
)
Zwei Mitglieder des Kirchenkreistages, die der Kirchenkreisvorstand gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c der Vorläufigen Kirchenkreisordnung zu berufen hat, müssen Mitglieder einer Kirchengemeinde im Stiftsbezirk sein.
#§ 3
Wird zum Vorsitzenden des Kirchenkreistages ein Mitglied des Kirchenkreistages aus dem Amtsbereich Stolzenau gewählt, so muss sein Stellvertreter aus den Mitgliedern des Stiftsbezirks gewählt werden, und umgekehrt.
#§ 4
1 Dem Kirchenkreisvorstand gehört außer den in § 27 Abs. 2 der Vorläufigen Kirchenkreisordnung genannten Mitgliedern auch der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual als Mitglied an. 2 Er ist erster stellvertretender Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes.
#§ 5
(
1
)
Im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum bestehen der Pastorenkonvent des Amtsbereichs Stolzenau und der Pastorenkonvent des Stiftsbezirks.
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2
)
1 Der Pastorenkonvent des Amtsbereichs Stolzenau wird vom Superintendenten von Stolzenau, der Pastorenkonvent des Stiftsbezirks von dem mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragten Konventualen geleitet. 2 Der Abt des Klosters Loccum kann die Leitung des Pastorenkonventes des Stiftsbezirks übernehmen.
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3
)
Der Superintendent von Stolzenau und der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual verpflichten jeweils die Mitglieder ihres Pastorenkonventes auf die Konventsordnung.
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4
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1 Die beiden Pastorenkonvente im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum treten in der Regel zu gemeinsamer Sitzung zusammen. 2 Die Leitung haben im Wechsel der Superintendent von Stolzenau und der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual; sie stellen die Tagesordnung für die gemeinsame Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen auf. 3 Der Abt des Klosters Loccum kann die Leitung übernehmen.
#§ 6
Die Pastorenkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum wird vom Superintendenten von Stolzenau geleitet.
#§ 7
Wird zum Vorsitzenden der Mitarbeiterkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ein Mitarbeiter aus dem Amtsbereich Stolzenau gewählt, so muss sein Stellvertreter Mitarbeiter aus dem Stiftsbezirk sein, und umgekehrt.
#§ 8
Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zuständig.
#§ 9
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1
)
Die Visitation im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum wird in den Kirchengemeinden des Amtsbereichs Stolzenau von dem Superintendenten von Stolzenau, in den Kirchengemeinden des Stiftsbezirks vom Kloster Loccum durchgeführt.
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2
)
Ausfertigungen des Bescheides einer im Stiftsbezirk durchgeführten Visitation erhält der Superintendent von Stolzenau.
#§ 10
Kirchenkreistag, Vorstand des Kirchenkreistages, Kirchenkreisvorstand und Vorstand der Mitarbeiterkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum bleiben in der bisherigen Zusammensetzung bis zur allgemeinen Neubildung dieser Organe in der Landeskirche im Amt.
#§ 11
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
#§ 12
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1
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Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1976 in Kraft.
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2
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1 Gleichzeitig treten § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Einführung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 11. Februar 1965 sowie das Regulativ über die Vereinigung des Stiftsbezirks Loccum und der Inspektion Stolzenau zu einer Bezirkssynode vom 25. August / 1. September 1868 außer Kraft.
2 Der Kirchensenat hat dem von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetz zugestimmt. 3 Es wird hiermit verkündet.