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Geltungszeitraum von: 01.04.1976

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchengesetz über den Kirchenkreis
Stolzenau-Loccum

Vom 18. März 1976

KABl. 1976, S. 49

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Kirchenkreis Loccum-Stolzenau wird in den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum umbenannt.
( 2 ) Im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum bestehen der Amtsbereich Stolzenau und der Stiftsbezirk Loccum. Zum Amtsbereich Stolzenau gehören alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum mit Ausnahme der Kirchengemeinden Loccum, Münchehagen und Wiedensahl, die den Stiftsbezirk Loccum bilden.
( 3 ) Für den Kirchenkreis Stolzenau-Loccum gelten die allgemeinen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit sich im Folgenden nichts Abweichendes ergibt.
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§ 2

( 1 ) Dem Kirchenkreistag gehört der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk Loccum beauftragte Konventual des Klosters Loccum als Mitglied an. Er soll dem Kirchenkreistag regelmäßig über seine Tätigkeit berichten.
( 2 ) Der Abt des Klosters Loccum ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreistages mit Stimmrecht teilzunehmen.
( 3 ) Zwei Mitglieder des Kirchenkreistages, die der Kirchenkreisvorstand gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c der Vorläufigen Kirchenkreisordnung zu berufen hat, müssen Mitglieder einer Kirchengemeinde im Stiftsbezirk sein.
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§ 3

Wird zum Vorsitzenden des Kirchenkreistages ein Mitglied des Kirchenkreistages aus dem Amtsbereich Stolzenau gewählt, so muss sein Stellvertreter aus den Mitgliedern des Stiftsbezirks gewählt werden, und umgekehrt.
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§ 4

Dem Kirchenkreisvorstand gehört außer den in § 27 Abs. 2 der Vorläufigen Kirchenkreisordnung genannten Mitgliedern auch der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual als Mitglied an. Er ist erster stellvertretender Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes.
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§ 5

( 1 ) Im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum bestehen der Pastorenkonvent des Amtsbereichs Stolzenau und der Pastorenkonvent des Stiftsbezirks.
( 2 ) Der Pastorenkonvent des Amtsbereichs Stolzenau wird vom Superintendenten von Stolzenau, der Pastorenkonvent des Stiftsbezirks von dem mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragten Konventualen geleitet. Der Abt des Klosters Loccum kann die Leitung des Pastorenkonventes des Stiftsbezirks übernehmen.
( 3 ) Der Superintendent von Stolzenau und der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual verpflichten jeweils die Mitglieder ihres Pastorenkonventes auf die Konventsordnung.
( 4 ) Die beiden Pastorenkonvente im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum treten in der Regel zu gemeinsamer Sitzung zusammen. Die Leitung haben im Wechsel der Superintendent von Stolzenau und der mit der Wahrnehmung der Ephoralaufgaben im Stiftsbezirk beauftragte Konventual; sie stellen die Tagesordnung für die gemeinsame Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen auf. Der Abt des Klosters Loccum kann die Leitung übernehmen.
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§ 6

Die Pastorenkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum wird vom Superintendenten von Stolzenau geleitet.
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§ 7

Wird zum Vorsitzenden der Mitarbeiterkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ein Mitarbeiter aus dem Amtsbereich Stolzenau gewählt, so muss sein Stellvertreter Mitarbeiter aus dem Stiftsbezirk sein, und umgekehrt.
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§ 8

Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zuständig.
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§ 9

( 1 ) Die Visitation im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum wird in den Kirchengemeinden des Amtsbereichs Stolzenau von dem Superintendenten von Stolzenau, in den Kirchengemeinden des Stiftsbezirks vom Kloster Loccum durchgeführt.
( 2 ) Ausfertigungen des Bescheides einer im Stiftsbezirk durchgeführten Visitation erhält der Superintendent von Stolzenau.
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§ 10

Kirchenkreistag, Vorstand des Kirchenkreistages, Kirchenkreisvorstand und Vorstand der Mitarbeiterkonferenz des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum bleiben in der bisherigen Zusammensetzung bis zur allgemeinen Neubildung dieser Organe in der Landeskirche im Amt.
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§ 11

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 12

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1976 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Einführung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 11. Februar 1965 sowie das Regulativ über die Vereinigung des Stiftsbezirks Loccum und der Inspektion Stolzenau zu einer Bezirkssynode vom 25. August / 1. September 1868 außer Kraft.
Der Kirchensenat hat dem von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetz zugestimmt. Es wird hiermit verkündet.