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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Erprobung der Beteiligung eines Kirchenkreises
im Evangelisch-lutherischen Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck

Vom 4. März 2021

KABl. 2021, S. 9

Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des § 2 Absatz 1 des 2. Erprobungsgrundlagengesetzes vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 284) geändert worden ist, die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmung

Abweichend von den §§ 8 bis 15 des Regionalgesetzes kann dem zum 1. Juli 2021 gebildeten Kirchengemeindeverband „Evangelisch-lutherischer Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck“ auch ein Kirchenkreis angehören. Insoweit gelten für diesen Kirchenkreis die Bestimmungen über Kirchengemeinden entsprechend.
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§ 2
Aufsicht

Die Aufsicht über den Evangelisch-lutherischen Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck führt das Landeskirchenamt.
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§ 3
Evaluation

Der Evangelisch-lutherische Kirchenzentrumsverband Osterholz-Scharmbeck hat dem Landeskirchenamt regelmäßig über seine Erfahrungen mit der Ausführung dieser Verordnung mit Gesetzeskraft zu berichten. Näheres bestimmt das Landeskirchenamt.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2031 außer Kraft. Die Geltungsdauer kann auf Antrag des Verbandsvorstandes verlängert werden.