.§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz zur Erleichterung der Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2010 bis 2021
Vom 28. Juni 2022
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Erleichterung der Aufstellung von Jahresabschlüssen
(
1
)
In Ergänzung zu dem Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 22. Mai 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 53), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 196), und abweichend von der Rechtsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (Haushaltsordnung-Doppik – HO-Doppik) vom 22. November 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 98) können die Jahresabschlüsse der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der jeweils von ihnen gebildeten Verbände für die Jahre 2010 bis 2021 in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, in dem unter Beachtung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes Abweichungen von einzelnen Regelungen zulässig sind.
(
2
)
Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
(
3
)
1 In Ausnahmefällen kann das Landeskirchenamt eine Verlängerung des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 für ein weiteres Jahr zulassen. 2 Die Verlängerung kann mit Auflagen versehen werden.
#§ 2
Erleichterung der Prüfung von Jahresabschlüssen
Abweichend von der Haushaltsordnung und abweichend von dem Prüfungsstandard des Rechnungsprüfungsamtes für die Prüfung der Jahresabschlüsse in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (RPA-H PS-JA-01) vom 4. Dezember 2015 wählt das Rechnungsprüfungsamt aus den gemäß § 1 im vereinfachten Verfahren aufgestellten Jahresabschlüssen pro Kirchenkreis risikoorientiert Kirchengemeinden und von ihnen gebildete Verbände aus und prüft schwerpunktmäßig jeweils den Jahresabschluss des letzten Rechnungsjahres im Zeitraum des vereinfachten Verfahrens.
#§ 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.