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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.07.2022

Kirchengesetz über den Rechtshof1#

Vom 20. November 1973

KABl. 1973, S. 217, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 26. November 2021, KABl. 2021, S. 1462#

Inhaltsverzeichnis3#

II. Abschnitt Zuständigkeit
VII. Abschnitt Rechtsmittel
VIII. Abschnitt Kosten des Verfahrens
(aufgehoben)
Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Errichtung und Zusammensetzung des Rechtshofs

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§ 1
[Errichtung]

( 1 ) Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen errichtet einen Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht der Konföderation, der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe.
( 2 ) Der Rechtshof hat seinen Sitz in Hannover.
( 3 ) Die Inanspruchnahme des Rechtshofs durch evangelische Kirchen, die nicht der Konföderation angehören, ist durch Vertrag mit der Konföderation zu regeln.
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§ 2
[Unabhängigkeit des Rechtshofs]

Die Mitglieder des Rechtshofs sind unabhängig und nur an das in der Konföderation und den in § 1 Abs. 1 genannten Kirchen geltende Recht gebunden.
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§ 3
[Zusammensetzung des Rechtshofs]

( 1 ) Der Rechtshof besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und der erforderlichen Anzahl von beisitzenden und stellvertretenden beisitzenden Mitgliedern.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen, die rechtskundigen beisitzenden Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
( 3 ) Die Mitglieder des Rechtshofs müssen in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zu Mitgliedern kirchlicher Organe wählbar sein.
( 4 ) Die Mitglieder der kirchenleitenden Organe der Konföderation und der in ihr zusammengeschlossenen Kirchen dürfen dem Rechtshof nicht angehören. Dies gilt auch für die Mitglieder der Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer übrigen Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, soweit sie im kirchlichen Dienst stehen. Satz 1 gilt auch für die Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten in privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen in den kirchlichen Verwaltungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 4
[Ernennung und Amtszeit der Mitglieder]

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Rechtshofs sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden vom Rat der Konföderation jeweils für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Urkunden über die Ernennung werden von dem oder der Vorsitzenden des Rates der Konföderation vollzogen.
( 2 ) Wird während der Amtszeit infolge Ausscheidens eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes die Bestellung eines Ersatzmitgliedes notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen werden von dem oder der Vorsitzenden des Rates der Konföderation auf ihr Amt verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Senats für Verfassungssachen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) und des Senats für Verwaltungssachen (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechtshofs, die übrigen Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) von ihrem oder ihrer Kammervorsitzenden.
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§ 5
[Besetzung und Gliederung des Rechtshofs]

( 1 ) Der Rechtshof verhandelt und entscheidet
  1. in Verfassungssachen in der Besetzung von sieben Mitgliedern, wobei zu den in Verwaltungssachen tätigen Mitgliedern ein weiteres beisitzendes rechtskundiges Mitglied und ein ordinierter Theologe oder eine ordinierte Theologin treten (Senat für Verfassungssachen),
  2. in Verwaltungssachen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, durch seinen Präsidenten oder seine Präsidentin, zwei rechtskundige beisitzende Mitglieder sowie zwei weitere beisitzende Mitglieder, von denen eines Pfarrer oder Pfarrerin sein muss (Senat für Verwaltungssachen),
  3. in Disziplinarsachen in der Besetzung von drei Mitgliedern mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht das vorsitzende Mitglied als Einzelrichter oder Einzelrichterin entscheidet (Kammer für Disziplinarsachen).
In Verfahren gegen nicht ordinierte Personen tritt an die Stelle des ordinierten beisitzenden Mitgliedes ein beisitzendes Mitglied aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden bedarf es nicht der Unterschrift der beisitzenden Mitglieder.
( 2 ) In den einzelnen Rechtssachen soll als Mitglied des Rechtshofs ein Pfarrer oder eine Pfarrerin aus der Kirche mitwirken, aus der die betreffende Rechtssache anhängig geworden ist. Dies gilt nicht für Rechtssachen, über die der Rechtshof auf Grund eines Vertrages nach § 1 Abs. 3 entscheidet.
( 3 ) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken nur die rechtskundigen Mitglieder mit. Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in Verfahren nach § 67 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Besetzung nach § 5 Abs. 1 Buchst. c.
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§ 6
[Geschäftsverteilung]

Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Rechtshofs und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen an den Verfahren mitwirken. Diese Anordnung kann nur wegen zu starker Belastung, wegen Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder geändert werden.
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§ 7
[Entbindung von Mitgliedern]

( 1 ) Ein Mitglied des Rechtshofs ist von seinem Amt zu entbinden,
  1. wenn das Mitglied es beantragt,
  2. wenn die Voraussetzungen für seine Ernennung nicht vorlagen oder entfallen sind,
  3. wenn das Mitglied seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
  4. wenn das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt,
  5. wenn das Mitglied infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
( 2 ) Ein Mitglied kann von seinem Amt vorläufig entbunden werden,
  1. wenn gegen das Mitglied wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
  2. wenn gegen das Mitglied ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
  3. wenn ihm die Ausübung seines oder ihres Dienstes als Inhaber oder Inhaberin eines geistlichen Amtes, als Kirchenbeamter oder Kirchenbeamtin, als Richter oder Richterin, als Beamter oder Beamtin einer nichtkirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit durch ein nach staatlichem Gesetz vorgesehenes Ehrengericht vorläufig untersagt ist.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
( 4 ) Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 bis 3 trifft das Präsidium des Rechtshofs. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und dem nach Lebensjahren ältesten ordinierten Mitglied des Rechtshofs. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Präsidiums tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste rechtskundige oder ordinierte Mitglied des Rechtshofs.
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§ 8
[Amtsverschwiegenheit; Aufwandsentschädigung]

( 1 ) Die Mitglieder des Rechtshofs sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 2 ) Die Mitglieder des Rechtshofs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers jeweils geltenden Bestimmungen und, sofern sie nicht hauptamtlich oder hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, eine Aufwandsentschädigung, die der Rat der Konföderation allgemein regelt.
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§ 9
[Geschäftsstelle]

( 1 ) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Rechtshofs regelt der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Die in der Geschäftsstelle des Rechtshofs tätigen Verwaltungskräfte werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin auf gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Für die Verwaltungskräfte gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
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§ 10
[Kosten des Rechtshofs]

Die Kosten des Rechtshofs und der Geschäftsstelle werden durch die Konföderation aufgebracht.
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II. Abschnitt
Zuständigkeit

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§ 11
[Zuständigkeit in Verfassungssachen]

( 1 ) Der Rechtshof entscheidet in Verfassungssachen
  1. über die Auslegung des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen der Konföderation über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bestehen, auf Antrag eines Organs der Konföderation,
  2. über die Auslegung der Verfassungen der Kirchen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Organen der Kirchen über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten bestehen, auf Antrag eines Organs der betroffenen Kirche, soweit nicht nach dem Recht dieser Kirche eine andere Stelle zur Entscheidung berufen ist,
  3. über die Vereinbarkeit von kirchlichen Gesetzen und Verordnungen mit der Verfassung der betroffenen Kirche auf Antrag eines Fünftels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Synode dieser Kirche oder auf Antrag eines anderen Organs dieser Kirche.
( 2 ) Der Antrag nach Absatz 1 Buchst. a und b ist nur zulässig, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen oder ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
( 3 ) Der Antrag nach Absatz 1 Buchst. c ist nur zulässig, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Rechtsnorm eines kirchlichen Gesetzes oder einer Verordnung wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung der Kirche
  1. für nichtig hält oder
  2. für gültig hält, nachdem ein kirchliches Organ oder eine kirchliche Amtsstelle sie als unvereinbar mit der Verfassung der Kirche nicht angewendet hat.
( 4 ) Unberührt bleibt für die der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands angehörenden Kirchen die Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 23. Juni 1950 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
[Zuständigkeit in Verwaltungssachen; Klagearten]

( 1 ) Der Rechtshof entscheidet in Verwaltungssachen
  1. über den Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes einer kirchlichen Amtsstelle (Anfechtungsklage),
  2. über den Antrag auf Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes einer kirchlichen Amtsstelle (Verpflichtungsklage),
  3. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses aufgrund des in den Kirchen geltenden Rechts oder über die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Feststellungsklage),
  4. über Klagen kirchlicher Körperschaften gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, die diese in Ausübung der Aufsicht über kirchliche Körperschaften treffen, soweit die Klagen nicht schon nach Buchstaben a bis c zulässig sind,
  5. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Kirchenrechts, insbesondere auch zwischen Körperschaften des Kirchenrechts, soweit die Streitigkeiten nicht unter § 11 oder unter Buchstabe a bis d und f fallen,
  6. über alle ihm sonst durch Kirchengesetz zugewiesenen Fälle.
( 2 ) Die Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Absatz 1 Buchst. a und b) ist nur zulässig, wenn der Kläger oder die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen oder ihren Rechten verletzt zu sein.
( 3 ) Die Feststellungsklage (Absatz 1 Buchst. c) steht nur demjenigen oder derjenigen zu, der oder die ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses kann nicht begehrt werden, wenn der Kläger oder die Klägerin seine oder ihre Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage (Absatz 1 Buchst. a, b und e) verfolgen kann oder hätte verfolgen können; dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
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§ 12a
Zuständigkeit in Disziplinarsachen

Der Rechtshof entscheidet in Disziplinarsachen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) und gemäß den Ausführungsbestimmungen der Konföderation oder ihrer Gliedkirchen, die aufgrund des DG.EKD in Kraft getreten sind.
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§ 13
[Zuständigkeit in Abgabestreitigkeiten]

Der Rechtshof entscheidet nicht in Streitigkeiten über Kirchensteuern und in Streitigkeiten über Gebühren und Abgaben, für die ein anderer Rechtsweg besteht.
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§ 14
[Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis]

Unbeschadet seiner Zuständigkeit für Entscheidungen auf dem Gebiete des kirchlichen Dienstrechts nach § 12 entscheidet der Rechtshof nicht über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis der Inhaber und Inhaberinnen kirchlicher Amts- und Dienststellungen.
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§ 15
[Rechtswegausschlüsse]

( 1 ) Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 2 ) Entscheidungen über
  1. die Wahl und die Berufung zu den Organen kirchlicher Körperschaften und über die Zusammensetzung dieser Organe,
  2. die Aufnahme eines Mitgliedes einer Kirchengemeinde in einer andere Kirchengemeinde,
  3. die Erteilung eines Dimissoriale (Entlassungsscheines),
  4. die Überlassung des Verkündigungsdienstes in einer Kirchengemeinde an einen Pfarrer oder eine Pfarrerin, der oder die nicht in dieser Kirchengemeinde tätig ist,
  5. die Zustimmung zu Gottesdiensten in einer Kirchengemeinde, die ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Rahmen seines oder ihres überregionalen kirchlichen Auftrages halten will,
  6. die Arbeitsteilung unter den in einer Kirchengemeinde mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung Beauftragten,
  7. Einwendungen aus der Kirchengemeinde gegen die beabsichtigte Übertragung einer Pfarrstelle,
  8. die Einleitung eines Versetzungsverfahrens
können durch Kirchengesetze der in § 1 Abs. 1 genannten Kirchen von der Nachprüfung durch den Rechtshof ausgenommen werden. Daneben bleiben Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands unberührt, die eine kirchengerichtliche Nachprüfung ausschließen.
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§ 16
[Zuständigkeit anderer kirchlicher Gerichte]

Die Zuständigkeit anderer kirchlicher Gerichte sowie sonstiger richterlich tätiger kirchlicher Organe, die auf besonderer kirchengesetzlicher Vorschrift beruht, wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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III. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

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§ 17
[Ausschluss von der Mitwirkung am Rechtshof]

Von der Mitwirkung im Rechtshof ist ausgeschlossen,
  1. wer selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines oder einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. wer mit einem oder einer Beteiligten verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
  3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist; als solche Tätigkeit gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren;
  4. wer in der Sache als Zeuge oder Zeugin oder Sachverständiger oder Sachverständige gehört worden ist.
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§ 18
[Ablehnung von Mitgliedern des Rechtshofs]

( 1 ) Die Beteiligten können ein Mitglied des Rechtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
( 2 ) Über das Ablehnungsgesuch entscheiden die übrigen für diese Sache den Senat bildenden Mitglieder unter Ausschluss des oder der Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Die Ablehnung ist zu begründen. Der oder die Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, in sonstigen schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend.
( 4 ) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
( 5 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Urkundsbeamten oder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
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§ 19
[Beteiligte]

( 1 ) Beteiligte am Verfahren sind
  1. der Kläger oder die Klägerin,
  2. der oder die Beklagte,
  3. die nach Absatz 2 bestellte Vertretung des allgemeinen kirchlichen Interesses,
  4. der oder die Beigeladene.
( 2 ) Zur Wahrung des allgemeinen kirchlichen Interesses kann das zuständige kirchenleitende Organ eine Vertretung bestellen, sofern es nicht selbst als Kläger oder Klägerin oder Beklagter oder Beklagte beteiligt ist.
( 3 ) Die nach Absatz 2 bestellte Vertretung kann selbständig Prozesshandlungen vornehmen. Sie ist an die Weisungen des entsendenden Organs gebunden.
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§ 20
[Beiladung Dritter]

( 1 ) Der Rechtshof kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder bei dem Revisionsgericht anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
( 2 ) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
( 3 ) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.
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§ 21
[Prozessstellung Beigeladener]

Der oder die Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines oder einer Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er oder sie nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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§ 22
[Prozessvertreter; Beistand]

( 1 ) Die Parteien können einen ordinierten kirchlichen Amtsträger oder eine ordinierte kirchliche Amtsträgerin, einen ordentlichen Professor oder eine ordentliche Professorin der Theologie, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder eine andere zum Richteramt befähigte Person mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Kirchliche Körperschaften können sich durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans vertreten lassen.
( 2 ) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann der Rechtshof eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Rechtshofs an ihn oder sie zu richten.
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§ 23
[Zustellungen]

( 1 ) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen.
( 2 ) Die Zustellung erfolgt von Amts wegen.
( 3 ) Schriftstücke können zugestellt werden
  1. durch Übergabe an den Empfänger oder die Empfängerin gegen Empfangsschein; verweigert der Empfänger oder die Empfängerin die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des Empfangsscheines, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten genommen ist;
  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein;
  3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde;
  4. durch Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Kirche, aus der die betreffende Rechtssache anhängig geworden ist, wenn der Aufenthalt des Empfängers oder der Empfängerin nicht zu ermitteln ist;
  5. an Behörden und sonstige kirchliche Amtsstellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes; der Empfänger oder die Empfängerin hat den Tag, an dem ihm die Akten vorgelegt werden, darin zu vermerken.
( 4 ) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten oder eine Zustellungsbevollmächtigte zu bestellen.
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§ 24
[Klageerhebung; Klageschrift]

( 1 ) Die Klage ist bei dem Rechtshof schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einzureichen.
( 2 ) Die Klage soll in drei Stücken eingereicht werden. Sie muss den Kläger oder die Klägerin, den Beklagten oder die Beklagte und den Streitgegenstand bezeichnen; sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Beschwerde- oder Einspruchsbescheid (§ 51) sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 3 ) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange, so hat der oder die Vorsitzende den Kläger oder die Klägerin zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
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§ 25
[Gerichtsbescheid durch Vorsitzenden]

( 1 ) Erweist sich die Geltendmachung des Anspruchs als rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der oder die Vorsitzende die Klage ohne mündliche Verhandlung durch einen begründeten Bescheid abweisen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Jeder oder jede Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
( 3 ) Ist der Antrag nach Absatz 2 rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen. Andernfalls wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Die Beteiligten sind in dem Bescheid über den Rechtsbehelf zu belehren.
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§ 26
[Klageänderung]

( 1 ) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder der Rechtshof die Änderung für sachdienlich hält.
( 2 ) Die Einwilligung des oder der Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er oder sie sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
( 3 ) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist nicht selbstständig anfechtbar.
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§ 27
[Klagerücknahme]

( 1 ) Der Kläger oder die Klägerin kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine oder ihre Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des oder der Beklagten und, wenn eine Vertretung des allgemeinen kirchlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch deren Einwilligung voraus.
( 2 ) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt der Rechtshof das Verfahren durch Beschluss ein und spricht in ihm die Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.
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§ 28
[Verbindung und Trennung von Verfahren]

Der Rechtshof kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Er kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
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§ 29
[Klagezustellung]

Der oder die Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten oder an die Beklagte. Er oder sie bestimmt eine Frist, in der sich der oder die Beklagte zur Klage äußern kann. Der oder die Vorsitzende verfügt die Übersendung der Gegenäußerung des oder der Beklagten an den Kläger oder die Klägerin.
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§ 30
[Aussetzung des Verfahrens]

Ist in einem anderen Verfahren über Tatbestände oder Rechtsfragen zu entscheiden, deren Klärung für das Verfahren vor dem Rechtshof von Bedeutung ist, so kann der Rechtshof das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung oder Entscheidung des anderen Verfahrens aussetzen.
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§ 31
[Vorbereitende Anordnungen]

Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Rechtshofs hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Die Beteiligten können zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen werden.
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§ 31 a

§ 87 a der Verwaltungsgerichtsordnung gilt in seiner jeweiligen Fassung entsprechend.
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§ 32
[Untersuchungsgrundsatz]

( 1 ) Der Rechtshof ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er erhebt die erforderlichen Beweise. Er kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen. Zeugen und Sachverständige können beeidigt werden. In geeigneten Fällen kann der Rechtshof schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen.
( 2 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Rechtshofs, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 4 ) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der oder die Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
( 5 ) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner oder der Gegnerin bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
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§ 33
[Amtshilfe kirchlicher Amtsstellen]

( 1 ) Alle kirchlichen Amtsstellen leisten dem Rechtshof Amtshilfe. Sie sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn die Einsicht in Akten oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind, kann die aktenführende Stelle die Einsicht in die Akten oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Auf Antrag eines oder einer Beteiligten entscheidet der Rechtshof durch Beschluss, ob die Verweigerung der Einsicht in Akten oder Urkunden berechtigt ist. Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist zu diesem Verfahren beizuladen.
( 2 ) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.
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§ 34
[Bindung an Anträge]

Der Rechtshof darf über die gestellten Anträge nicht hinausgehen, ist aber an deren Fassung nicht gebunden. Die Vorschrift des § 48 Satz 3 und § 50 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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§ 35
[Mündliche Verhandlung]

( 1 ) Der Rechtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Beteiligten werden zu allen Beweis- und Verhandlungsterminen geladen.
( 2 ) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit der Rechtshof nichts anderes beschließt.
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§ 36
[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]

Sofern alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten, entscheidet der Rechtshof in der Besetzung nach § 5 nach Lage der Akten. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden.
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§ 37
[Anberaumung der mündlichen Verhandlung]

Sofern die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der oder die Vorsitzende diese anzuberaumen.
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§ 38
[Ladung]

( 1 ) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende die Frist abkürzen.
( 2 ) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines oder einer Beteiligten auch ohne ihn oder sie verhandelt und entschieden werden kann.
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§ 39
[Gang der mündlichen Verhandlung]

( 1 ) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
( 2 ) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 3 ) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 40
[Richterliche Frage- und Erörterungspflicht]

( 1 ) Der oder die Vorsitzende hat den Verfahrensgegenstand mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende hat jedem Beisitzer und jeder Beisitzerin des Rechtshofs auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Rechtshof.
( 3 ) Nach Erörterung des Verfahrensgegenstandes erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Rechtshof kann die Wiedereröffnung beschließen.
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§ 41
[Freie Beweiswürdigung; Überzeugungsgrundsatz; Reihenfolge der Stimmabgabe]

( 1 ) Der Rechtshof entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
( 3 ) Der Rechtshof entscheidet in geheimer Beratung mit der Mehrheit der Stimmen.
( 4 ) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter; der oder die Jüngere stimmt vor dem oder der Älteren. Wenn ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin ernannt ist, so stimmt er oder sie zuerst. Die nicht rechtskundigen Mitglieder stimmen vor den rechtskundigen. Zuletzt stimmt der oder die Vorsitzende.
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§ 42
[Gang der Beratung]

( 1 ) Der oder die Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
( 2 ) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet der Rechtshof.
( 3 ) Kein Mitglied darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil es in der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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§ 43
[Entscheidung durch Urteil]

( 1 ) Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
( 2 ) Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
( 3 ) Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann der Rechtshof über diesen Teil vorab entscheiden.
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§ 44
[Erkennende Mitglieder des Rechtshofs]

Die Entscheidung darf nur von den Mitgliedern des Rechtshofs gefällt werden, die an der ihr zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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§ 45
[Verkündung des Urteils; Zustellung]

( 1 ) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist die Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 3 ) Entscheidet der Rechtshof ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 46
[Akteneinsicht; Abschriften]

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Rechtshof vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
( 2 ) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
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§ 47
[Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen]

( 1 ) Hält der Senat für Verwaltungssachen eine Rechtsnorm, auf die es für seine Entscheidung ankommt, für mit der Verfassung der jeweiligen Kirche nicht vereinbar, so legt er die Sache dem Senat für Verfassungssachen durch Beschluss vor. Dieser entscheidet über die Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit der Verfassung; die Vorschriften des § 50 sind anzuwenden.
( 2 ) Der Senat für Verfassungssachen kann auch in der Sache selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.
( 3 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen gesondert.
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IV. Abschnitt
Weitere Verfahrensvorschriften für Verfassungssachen

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§ 48
[Entscheidung im Falle des § 11 Abs. 1 Buchst. a und b]

Im Falle des § 11 Abs. 1 Buchst. a und b stellt der Rechtshof in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin gegen eine Bestimmung des Konföderationsvertrages oder der Verfassung der Kirche verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen. Der Rechtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Konföderationsvertrages oder der Verfassung der Kirche erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
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§ 49
[Äußerung des zuständigen kirchenleitenden Organs]

Im Falle des § 11 Abs. 1 Buchst. c hat der Rechtshof der Synode und dem zuständigen kirchenleitenden Organ der betroffenen Kirche Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
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§ 50
[Entscheidung im Falle des § 11 Abs. 1 Buchst. c]

( 1 ) Kommt im Falle des § 11 Abs. 1 Buchst. c der Rechtshof zu der Überzeugung, dass eine Rechtsnorm eines kirchlichen Gesetzes oder einer Verordnung mit der Verfassung der Kirche nicht vereinbar ist, so stellt er in seiner Entscheidung die Nichtigkeit dieser Rechtsnorm fest. Sind weitere Rechtsnormen desselben kirchlichen Gesetzes oder derselben Verordnung aus denselben Gründen mit der Verfassung der Kirche nicht vereinbar, so kann sie der Rechtshof ebenfalls für nichtig erklären.
( 2 ) Die Entscheidung des Rechtshofs nach Absatz 1 hat Gesetzeskraft; die Entscheidungsformel ist im Verkündungsblatt der betroffenen Kirche zu veröffentlichen.
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V. Abschnitt
Weitere Verfahrensvorschriften für Verwaltungssachen

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§ 51
[Rechtsbehelfsverfahren]

( 1 ) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
( 2 ) Eines Vorverfahrens nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn
  1. dies eine kirchliche Rechtsvorschrift bestimmt, oder
  2. der Abhilfebescheid oder der Bescheid nach Absatz 7 erstmalig eine Beschwer enthält.
( 3 ) Das Vorverfahren nach Absatz 1 beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Andere durch kirchliche Rechtsvorschriften geregelte Rechtsbehelfe (Einsprüche oder Beschwerden) werden wie Widersprüche behandelt.
( 4 ) Der Rechtsbehelf nach Absatz 3 ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem oder der Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der kirchlichen Amtsstelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung des Rechtsbehelfes bei der kirchlichen Amtsstelle, die den Bescheid nach Absatz 7 erlassen hat, gewahrt.
( 5 ) Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes im Vorverfahren nach Absatz 1 erstmalig mit einer Beschwer verbunden, so soll der oder die Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheides oder des Bescheides nach Absatz 7 gehört werden.
( 6 ) Hält die kirchliche Amtsstelle den Rechtsbehelf nach Absatz 3 für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
( 7 ) Hilft die kirchliche Amtsstelle dem Rechtsbehelf nach Absatz 3 nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid oder ein entsprechender Bescheid. Diesen erlässt die nächsthöhere kirchliche Amtsstelle, soweit nicht kirchliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
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§ 52
[Klagefrist]

( 1 ) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides oder eines entsprechenden Bescheides erhoben werden. Bedarf es nach § 51 Absatz 2 keines Vorverfahrens, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
( 2 ) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
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§ 53
[Rechtsbehelfsverfahren im Falle von § 12 Abs. 1 Buchst. d]

Im Falle des § 12 Abs. 1 Buchst. d ist binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe der kirchenaufsichtlichen Maßnahme die Beschwerde an die oberste Aufsichtsbehörde, gegen Maßnahmen der obersten Aufsichtsbehörde binnen gleicher Frist der Widerspruch bei dieser gegeben.
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§ 54
[Rechtsbehelfsbelehrung]

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der oder die Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Amtsstelle oder den Gerichtshof, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder die Belehrung dahin erfolgt ist, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben. Auf den Fall höherer Gewalt sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.
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§ 55
[Untätigkeitsklage]

Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist abweichend von § 51 die Klage unmittelbar zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder über den Rechtsbehelf noch nicht entschieden worden ist, so setzt der Rechtshof das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird der Verwaltungsakt innerhalb der vom Rechtshof gesetzten Frist erlassen oder dem Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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§ 56
[Frist für Untätigkeitsklage]

Die Klage nach § 55 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Soweit nach Satz 1 die Klage noch nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden kann, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.
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§ 57
[Klagegegner]

Die Klage ist gegen die kirchliche Amtsstelle zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
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§ 58
[Widerklage]

( 1 ) Die Widerklage kann erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
( 2 ) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.
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§ 59
[Aufschiebende Wirkung der Anfechtung]

( 1 ) Der Rechtsbehelf nach § 51 Abs. 3 und die Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
  1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
  2. in anderen durch kirchliche Rechtsvorschriften geregelten Fällen,
  3. wenn die kirchliche Amtsstelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über einen Rechtsbehelf nach § 51 Abs. 3 entschieden hat, die sofortige Vollziehung im kirchlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 ist das besondere Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
( 4 ) Die kirchliche Amtsstelle, die über den Rechtsbehelf nach § 51 Abs. 3 zu entscheiden hat, kann die Vollziehung des Verwaltungsaktes aussetzen, soweit nicht kirchliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
( 5 ) Auf Antrag kann der Rechtshof die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann der Rechtshof die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann befristet werden.
( 6 ) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
( 7 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6 trifft der oder die Vorsitzende des Rechtshofs.
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§ 60
[Gerichtlicher Vergleich]

Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Rechtshofs oder in einem Verfahren nach der Vorschrift des § 31 einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
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§ 61
[Urteilstenor]

( 1 ) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger oder die Klägerin dadurch in seinen oder ihren Rechten verletzt ist, hebt der Rechtshof den Verwaltungsakt und die auf Rechtsbehelfe ergangenen Bescheide auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann der Rechtshof auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die kirchliche Amtsstelle die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die kirchliche Amtsstelle dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht der Rechtshof auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger oder die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Kann im Falle des § 12 Abs. 1 Buchst. d eine angefochtene Maßnahme nicht aufgehoben werden, so spricht der Rechtshof aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.
( 2 ) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder eine Feststellung, so kann der Rechtshof die Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
( 3 ) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
( 4 ) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger oder die Klägerin dadurch in seinen oder ihren Rechten verletzt ist, spricht der Rechtshof die Verpflichtung der kirchlichen Amtsstelle aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht er die Verpflichtung aus, den Kläger oder die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Rechtshofs zu bescheiden.
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§ 61 a

Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren. Die Vorschriften des § 54 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 62
[Nachprüfung von Ermessensentscheidungen]

Soweit die kirchliche Amtsstelle ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft der Rechtshof auch, ob der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig sind, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die kirchliche Amtsstelle kann ihre Ermessungserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im Verfahren vor dem Rechtshof ergänzen.
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§ 63
[Wiederaufnahme]

( 1 ) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den für Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Lande Niedersachsen geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung wiederaufgenommen werden.
( 2 ) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch der Vertretung des allgemeinen kirchlichen Interesses zu.
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VI. Abschnitt
Einstweilige Anordnungen

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§ 64
[Einstweilige Anordnung]

( 1 ) Auf Antrag kann der Rechtshof, bei Eilbedürftigkeit auch der oder die Vorsitzende allein, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
( 2 ) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die auf das Verfahren vor den allgemeinen staatlichen Verwaltungsgerichten im Lande Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften.
( 3 ) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
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VII. Abschnitt
Rechtsmittel

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§ 65
[Rechtsmittel]

( 1 ) Den Beteiligten steht gegen Entscheidungen des Rechtshofs, die in Verwaltungssachen in der Hauptsache ergangen sind, die Revision an das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Revisionsgericht) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu.
( 2 ) Den Beteiligten stehen gegen die Entscheidung der Kammer für Disziplinarsachen die Rechtsmittel nach dem DG.EKD zu.
( 3 ) Andere Entscheidungen des Rechtshofs sind unanfechtbar, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
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§ 66
[Einlegung der Revision; Nichtzulassungsbeschwerde]

( 1 ) Die Revision ist gegeben, wenn der Rechtshof oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Revisionsgericht sie zugelassen hat.
( 2 ) Die Revision ist zuzulassen, wenn
  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruhen kann,
  3. in Verwaltungssachen der Kirchen, die Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sind, eine Verletzung des von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Rechts gerügt wird und vorliegen kann,
  4. ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird und vorliegen kann.
( 3 ) Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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§ 66a

( 1 ) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
( 2 ) Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Rechtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
( 3 ) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Rechtshof einzureichen. In der Begründung ist darzulegen, dass mindestens eine der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 vorliegt; im Falle des § 66 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich die Entscheidung des Revisionsgerichts zu bezeichnen, von der das Urteil abweicht.
( 4 ) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
( 5 ) Hilft der Rechtshof der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Revisionsgericht aufgrund schriftlichen Verfahrens durch Beschluss.
( 6 ) Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
( 7 ) Liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 vor, kann das Revisionsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
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§ 67
[Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen]

( 1 ) Hält das Revisionsgericht eine landeskirchliche Rechtsnorm, auf die es für seine Entscheidung ankommt, für mit der Verfassung der Landeskirche nicht vereinbar, so setzt es das Verfahren aus und verweist die Sache zur Entscheidung dieser Frage an den Senat für Verfassungssachen des Rechtshofs. Dieser entscheidet durch begründeten Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf.
( 2 ) Das Revisionsgericht ist an die Entscheidung des Senats für Verfassungssachen in den Verfahren nach Absatz 1 und nach § 47 gebunden.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit landeskirchlichen Rechts mit dem von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Recht nachzuprüfen ist.
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§ 68
[Begründung der Revision]

( 1 ) Die Revision kann nur auf Rechtsverletzung gestützt werden.
( 2 ) Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
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§ 69
[Fristen]

( 1 ) Wird die Revision vom Rechtshof zugelassen, so ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Rechtshof einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Revisionsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
( 2 ) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung abgeholfen oder lässt das Revisionsgericht die Revision auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nach § 66 a Abs. 7 aufhebt. Der Einlegung einer Revision bedarf es in diesem Falle nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
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§ 70
[Revisionsbegründung]

( 1 ) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des § 69 Abs. 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision.
( 2 ) Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Revisionsgerichts verlängert werden.
( 3 ) Die Begründung ist bei dem Revisionsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
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§ 71
[Zurücknahme der Revision]

Für die Zurücknahme der Revision gilt § 27 Abs. 1 entsprechend. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels; das Revisionsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
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§ 72
[Keine Klageänderung und Beiladung]

( 1 ) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für Beiladungen nach § 20 Abs. 2.
( 2 ) Ein in Revisionsverfahren nach § 20 Abs. 2 Beigeladener oder Beigeladene kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Revisionsgerichts verlängert werden.
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§ 73
[Prüfung der Zulässigkeit]

Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
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§ 74
[Revisionsentscheidung]

( 1 ) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Revisionsgericht durch Beschluss.
( 2 ) Ist die Revision unbegründet, so weist das Revisionsgericht die Revision zurück.
( 3 ) Ist die Revision begründet, so kann das Revisionsgericht
  1. in der Sache selbst entscheiden,
  2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Das Revisionsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der oder die im Revisionsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
( 4 ) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
( 5 ) Ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Rechtshof zurückverwiesen worden, so hat er in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Dies gilt nicht, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, und für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
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§ 75
[Revisionsverfahren]

Für die Revision gelten die Vorschriften des III. und V. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus diesem Abschnitt und dem von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Verfahrensrecht etwas anderes ergibt.
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§ 76
[Vorrang des VELKD-Rechts]

Die Vorschriften dieses Abschnittes finden nur Anwendung, soweit das Recht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Revisionsgericht keine abweichenden Vorschriften enthält.
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VIII. Abschnitt
Kosten des Verfahrens

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§ 77
[Kosten]

( 1 ) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verwaltungssachen nach Maßgabe der im Lande Niedersachsen geltenden staatlichen Vorschriften mit Ausnahme der Auslagen des Rechtshofs, die durch Verhandlungen außerhalb des Gerichtssitzes entstehen, erhoben. Der Rechtshof kann beschließen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten ganz oder teilweise abzusehen ist. In Verfassungssachen werden keine Gebühren erhoben. Der Rechtshof kann beschließen, dass in Verfassungssachen auch von der Erhebung von Auslagen abzusehen ist.
( 2 ) Für die Prozesskostenhilfe gilt § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Rechtshofs kann der Partei, die den Rechtshof angerufen hat, unter Setzung einer Frist die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegen. Lässt die Partei die Frist verstreichen, gilt die Klage als zurückgenommen, sofern diese Folge bei Auferlegen der Vorschusspflicht angekündigt war.
( 4 ) Der Rechtshof entscheidet in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf, unter Berücksichtigung der Entscheidung in der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Verteilung der Gerichtskosten auf die Parteien und über die Erstattung von erforderlichen Auslagen der Beteiligten und von durch die Vertretung in angemessenem Umfang entstandenen Kosten.
( 5 ) Soweit ein Verfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur erstattungsfähig, wenn der Rechtshof dessen oder deren Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
( 6 ) Über den Streitwert entscheidet der Rechtshof mit der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf.
( 7 ) Der Urkundsbeamte oder die Urkundsbeamtin des Rechtshofs setzt auf Antrag den Betrag der zwischen den Parteien zu erstattenden Kosten nach Maßgabe der im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften fest. Gegen die Kostenfestsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Erinnerung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rechtshofs gegeben. Dieser oder diese entscheidet endgültig.
( 8 ) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6 sind nicht selbstständig anfechtbar.
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§ 78
[Zeugen- und Sachverständigenentschädigung]

Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige werden nach dem im Lande Niedersachsen geltenden Recht über die Entschädigung von Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständigen in Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsgerichten in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
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§ 79
[Kosten des Revisionsverfahrens]

Für die Kosten des Revisionsverfahrens gelten die Vorschriften der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
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IX. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften

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§ 79 a

Die Bestimmungen der §§ 51, 54 und 59 Abs. 1 bis 4 gelten auch für Verwaltungsakte, gegen die nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 der Rechtsweg zum Rechtshof nicht gegeben ist, entsprechend.
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§ 80
[Generalverweisung auf staatliches Verwaltungsverfahrensrecht]

Soweit dieses Kirchengesetz keine Vorschriften über das Verfahren enthält, sind die im Lande Niedersachsen geltenden Vorschriften über das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 81
[Begriffsbestimmungen]

( 1 ) Zuständiges kirchenleitendes Organ im Sinne von § 19 Abs. 2 und § 49 ist
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:
    das Landeskirchenamt,
  2. in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig:
    die Kirchenregierung,
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg:
    der Oberkirchenrat,
  4. in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe:
    der Landeskirchenrat.
( 2 ) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Sinne von § 33 und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne von § 53 ist
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:
    das Landeskirchenamt,
  2. in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig:
    das Landeskirchenamt,
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg:
    der Oberkirchenrat,
  4. in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe:
    das Landeskirchenamt.
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X. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 83

(aufgehoben)

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Kirchengesetz der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Zum Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Änderung der Rechtshofordnung vom 26. November 2021, KABl. 2021, S. 146, 150:Artikel 2 ( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 unter der Bedingung in Kraft, dass dieses Kirchengesetz gleichlautend durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe beschlossen wird und die Kirchengesetze ebenfalls ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 vorsehen. ( 2 ) Anhängige Verfahren gehen mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Rechtshof nach diesem Kirchengesetz über.
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3 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.