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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Friedland/Obernjesa

Vom 15. November 2021

KABl. 2022, S. 57

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Präambel

Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der pfarramtlichen Versorgung, bei der Arbeit der Pfarrämter untereinander, der Kirchenmusik (Organisten) und bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmanden.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Atzenhausen, Ballenhausen, Deiderode, Dramfeld, Elkershausen, Friedland, Groß Schneen, Klein Schneen, Lichtenhagen, Ludolfshausen, Niedergandern-Hottenrode, Niedernjesa-Stockhausen, Obernjesa, Reckershausen und Reiffenhausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Friedland/Obernjesa“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 37133 Friedland, Witzenhäuser Straße 7. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
  1. die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zusammenhang mit der Finanz- und Stellenplanung,
  2. die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
  3. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel,
  4. die Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
  5. die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit,
  6. die Vernetzung der kirchengemeindlichen Arbeit auf regionaler Ebene,
  7. das Betreiben des gemeinsamen Gemeindebüros,
  8. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter und der Mitarbeitenden bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  9. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Gemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um die Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von den Kirchengemeinden zurückgenommen werden, bei Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand auch früher.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Der Verbandsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
  1. den Mitgliedern der Pfarrämter der beteiligten Kirchengemeinden sowie
  2. einem nichtordinierten Mitglied, das jeweils von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihrer Mitte entsandt wird: Sollte aus einzelnen Kirchengemeinden kein Mitglied entsendet werden, so ruht der jeweilige Sitz bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein neues Mitglied gefunden wird. Wenn Kirchengemeinden zusammengelegt werden sollten, so bleiben die Mitglieder der zusammengelegten Kirchengemeinden bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode Mitglied des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die stellvertretenden Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimm- und Rederecht als Zuhörer teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sitzungen sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 7 ) Der Verbandsvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
( 8 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von einzelnen Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Vor der Ausschreibung einer Pfarrstelle und vor einer Entscheidung über die Besetzung einer Pfarrstelle soll mit dem Verbandsvorstand das Benehmen hergestellt werden.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten und fungiert dann als gemeinsamer Anstellungsträger. Gleichzeitig sollen entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden und im Kirchengemeindeverband Parochie Obernjesa aufgehoben oder auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
( 2 ) Die Finanzierung von Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteilen und Budgets für den jeweiligen Aufgabenbereich muss vor Stellenerrichtung durch Refinanzierungsvereinbarungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder dem Kirchenkreis sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Zusammenarbeit

Die Mitglieder der Pfarrämter arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Der notwendige Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch eine Umlage unter den Verbandsgemeinden gedeckt. Die Umlage richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder der Mitgliedsgemeinden, sofern die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden nicht übereinstimmend einen abweichenden Umlageschlüssel beschließen.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben der Verwaltungshilfe wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.