.
Geltungszeitraum von: 30.10.2014
Geltungszeitraum bis: 09.09.2021
Verfassung des Klosters Amelungsborn
Vom 5. August 1965
in der Fassung vom 24. September 2014, KABl. 2014, S. 128
Der Konvent des Klosters Amelungsborn hat für das Kloster Amelungsborn die nachstehende Klosterverfassung beschlossen:
####§ 1
(1) 1Das Kloster Amelungsborn ist eine geistliche Körperschaft in der Landeskirche, die landeskirchliche Aufgaben zu erfüllen hat. 2Das Kloster besteht aus dem Abt und den Konventualen.
(2) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts nach dieser Verfassung.
#§ 2
(1) 1Der Abt muss ordinierter Amtsträger sein und ein kirchliches Amt in der Landeskirche bekleiden. 2Er wird vom Konvent gewählt; die Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Kirchensenat. 3Er wird vom Landesbischof oder dem Abt zu Loccum in sein Amt eingeführt.
(2) 1Der Abt kann den Konvent um Entbindung von seinem Amte bitten (Resignation). 2Er ist zur Resignation verpflichtet, sobald er die für Pfarrer geltende Altersgrenze erreicht hat. 3Der Konvent entscheidet über die Annahme der Resignation und den Zeitpunkt, zu dem sie Geltung erhält. 4Der Zeitpunkt soll nicht später als das vollendete 70. Lebensjahr des Abtes liegen. 5Der Altabt gehört dem Konvent weiterhin als Konventuale an.
(3) 1Übernimmt der Abt hauptberuflich ein Amt außerhalb des landeskirchlichen Dienstes, so geht er der Prälatur verlustig. 2Auf Antrag des Konventes kann er mit Zustimmung des Kirchensenates Konventuale bleiben.
#§ 3
(1) 1Die Konventualen sollen ordinierte Amtsträger sein, die in der Landeskirche ein kirchliches Amt bekleiden oder bekleidet haben. 2Es kann ein weiterer Konventuale gewählt werden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. 3Die Konventualen werden vom Konvent gewählt und vom Abt nach Bestätigung der Wahl durch den Kirchensenat eingeführt.
(2) 1Die Zahl der Konventualen soll wenigstens zwei betragen und acht nicht überschreiten. 2Bis zu drei, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Konventualen können Amt und Wohnsitz außerhalb der Landeskirche haben (auswärtige Konventualen).
(3) 1Die Konventualen scheiden, soweit bei ihrer Wahl nicht ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist, aus der Konventualstelle aus, wenn sie hauptberuflich ein Amt außerhalb des landeskirchlichen Dienstes übernehmen oder die für Pfarrer geltende Altersgrenze erreicht haben. 2Der Abt kann bestimmen, dass der Ausscheidende bis zur Neubesetzung seiner Konventualstelle im Konvent bleibt.
#§ 4
(1) Die landeskirchlichen Aufgaben des Klosters und die Art der Erfüllung bestimmt das Kloster selbst.
(2) 1Zu den Aufgaben des Klosters gehört die Erhaltung und Nutzung des Klosterbezirks und der Klostergebäude in Amelungsborn, insbesondere der Klosterkirche, für geistliche Zwecke. 2Die Bestimmungen nach Absatz 1 und die herkömmlichen Rechte der Kirchengemeinde Amelungsborn an der Klosterkirche bleiben unberührt.
(3) Das Kloster erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben in enger Fühlung mit Pfarramt und Kirchenvorstand der Ortsgemeinde und dem Superintendenten zu Holzminden.
#§ 5
(1) 1Das Kloster wird durch den Abt, bei dessen Verhinderung durch einen vom Kloster bestimmten Konventualen vertreten. 2Ist ein rechtskundiger Konventuale vorhanden, so vertritt er den Abt in Rechtssachen.
(2) 1Das Kloster steht nach Maßgabe der Artikel 16 bis 19 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht und die Aufsicht über die Vermögensverwaltung gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 3Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
#§ 6
Das Kloster wird durch den Abt zu Loccum visitiert.
#§ 7
Änderungen der Klosterverfassung beschließt der Konvent mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
#§ 8
Diese Fassung der Verfassung des Klosters Amelungsborn tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Genehmigt durch Verfügung des Landeskirchenamtes vom 8. Oktober 2014.