.

Geltungszeitraum von: 16.07.2007

Geltungszeitraum bis: 30.09.2018

Satzung
des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Ambergau
der Ev.-luth. Kirchengemeinden Bültum, Hary/Störy, Bönnien, Ilde sowie Nette und Upstedt
– ab 01.07.2007 Ev.-luth. Kirchengemeinden
Hary sowie Nette-Upstedt –

KABl. 2007, S. 183

####

§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Bültum, Hary, Ilde, Nette und Upstedt – ab 01.07.2007 Ev.-luth. Kirchengemeinden Hary sowie Nette-Upstedt –, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
( 2 ) Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Ambergau“. Der Verband hat seinen Sitz in Bockenem, OT Hary. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#

§ 2
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und dem gemeinsamen Pfarramt bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
  2. Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
  3. die Seelsorge,
  4. gemeinsame Veranstaltungen,
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  6. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit,
  8. die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes,
  9. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
  10. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
( 2 ) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand) und des Pfarramtes bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
#

§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Gemeindeverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). Er besteht aus 15 Mitgliedern und zwar aus dem Mitglied des Pfarramtes sowie aus den Orten Bültum, Hary, Störy, Bönnien Ilde, Nette und Upstedt je 2 Mitglieder. Je Ort wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die ehrenamtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter werden aus den Kirchenvorständen aus ihrer Mitte gewählt. Sollte das Mitglied oder sollten die Mitglieder aus den Orten verhindert sein, nimmt das stellvertretende Mitglied an den Sitzungen mit Stimmrecht teil.
( 2 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheiden aus dem Verbandsvorstand aus, wenn sie aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, aus dem sie gewählt worden sind. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 5 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 6 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Gemeindeverband einzuberufen.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
  2. Beschlussfassung über den gemeinsamen Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan.
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht, gemäß § 5.
  4. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin und bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin in einer der Kirchengemeinden des Verbandes, gemäß § 6.
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht, gemäß § 7.
  6. Unabhängig von den Kirchengemeinden können vom Gemeindeverband Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung abgegeben werden.
  7. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Finanzwesen ist möglich.
( 4 ) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
#

§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr. Die Kirchenvorstände sind an den Beratungen zu beteiligen.
#

§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Friedhofspfleger für mehrere Kirchengemeinden) Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder – stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin oder einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern erforderlich, ggf. ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#

§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#

§ 8
Zusammenarbeit

Das Pfarramt gibt dem Verbandsvorstand, den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden und einer gemeinsamen Gemeindeversammlung einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#

§ 9
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Für den Gemeindeverband wird ein gemeinsamer Haushaltsplan für den Verband und die Kirchengemeinden aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand festgestellt wird.
( 2 ) Der Gemeindeverband ist Zuweisungsgläubiger gegenüber dem Kirchenkreis.
#

§ 10
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Hildesheimer Land nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#

§ 11
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#

§ 12
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 9 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 13
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 9 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens zum 31.12.2012 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres diese Vereinbarung kündigen.
#

§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Hary, 09.05.2007
Ev.-luth. Kirchengemeinde Bültum
(L.S.)
(Vorsitzender) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hary
(L.S.)
(Vorsitzender) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Ilde
(L.S.)
(Vorsitzender) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Nette
(L.S.)
(Vorsitzender) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Upstedt
(L.S.)
(Vorsitzender) (Mitglied)
Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Ambergau genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 16. Juli 2007
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Dr. v. Vietinghoff