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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land

Vom 10. Dezember 2021

KABl. 2021, S. 158, zuletzt geändert durch Anordnung am 13. Dezember 2023
(KABl. 2023, S. 130)

Auf Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche schaffen und Ehrenamtlichen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte
Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land“. Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Lehrte und verfügt über fünf Predigtstätten in Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Gesamtkirchenvorstand vertreten. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
( 3 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 4 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 6 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 7 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der fünf Ortskirchengemeinden Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsausschüsse.
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§ 5
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 4 ) Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt, besondere Rücklagen (zweck- oder gemeindebestimmt) sind gesondert zu erfassen.
( 5 ) Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o. ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von § 44 Abs. 1 KGO ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
( 6 ) Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
( 7 ) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
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§ 6
Zweck- und ortsgebundene Spenden

Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde auflösen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Auflösung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Beim Ausscheiden einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2022 in Kraft.


Arpke, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz Arpke
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)

Hämelerwald, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelerwald
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)

Immensen, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Antonius-Kirchengemeinde Immensen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)

Sievershausen, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Martinskirchengemeinde Sievershausen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.

Hannover, den 10. Dezember 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Mainusch