.KABl. 2021, S. 158, zuletzt geändert durch Anordnung am 13. Dezember 2023
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land
Vom 10. Dezember 2021
KABl. 2021, S. 158, zuletzt geändert durch Anordnung am 13. Dezember 2023
(KABl. 2023, S. 130)
Auf Grundlage des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. 3 Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. 4 Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche schaffen und Ehrenamtlichen weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte
Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land“. 2 Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3 Sie hat ihren Sitz in Lehrte und verfügt über fünf Predigtstätten in Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Gesamtkirchenvorstand vertreten. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. 3 Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet. 2 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
(
3
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
4
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(
6
)
Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(
7
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der fünf Ortskirchengemeinden Arpke, Hämelerwald, Immensen, Sievershausen und Steinwedel betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsausschüsse.
#§ 5
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt, besondere Rücklagen (zweck- oder gemeindebestimmt) sind gesondert zu erfassen.
(
5
)
Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o. ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von § 44 Abs. 1 KGO ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
(
6
)
Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
7
)
Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
#§ 6
Zweck- und ortsgebundene Spenden
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 7
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der betroffenen Ortskirchengemeinde oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde auflösen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Auflösung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Beim Ausscheiden einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2022 in Kraft.
Arpke, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz Arpke
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Hämelerwald, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hämelerwald
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Immensen, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Antonius-Kirchengemeinde Immensen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Sievershausen, den 1.12.2021
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Martinskirchengemeinde Sievershausen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 10. Dezember 2021
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Mainusch |