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Geschäftsordnung für den Personalausschuss (GeschOPersA)

Vom 13. Juli 2021

KABl. 2021, S. 115

Der Personalausschuss hat sich am 13. Juli 2021 gemäß Artikel 60 Absatz 8 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung gegeben.
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§ 1
Zusammentreten

Zur Erledigung der ihm durch die Kirchenverfassung und sonstige kirchengesetzliche Regelungen zugewiesenen Aufgaben tritt der Personalausschuss nach Bedarf zusammen.
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§ 2
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Vorsitzende oder Vorsitzender des Personalausschusses ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode vertreten.
( 2 ) Die Geschäftsführung für den Personalausschuss erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bestimmt in der Einladung Zeit und Ort der Sitzung und teilt den Mitgliedern die Tagesordnung mit. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung der Beratungsunterlagen zugegangen sein.
( 4 ) Der Kontakt mit Bewerberinnen und Bewerbern und mit Personen, die für bestimmte Stellen angefragt werden sollen, erfolgt grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, sofern nicht andere Mitglieder hierzu beauftragt worden sind.
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§ 3
Vertretung der Mitglieder

Die Mitglieder des Personalausschusses werden wie folgt vertreten:
  1. die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode durch die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten der Landessynode,
  2. die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses durch eine oder einen von den Mitgliedern des Landessynodalausschusses aus deren Mitte gewählte ständige Vertreterin oder gewählten ständigen Vertreter,
  3. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof durch eine oder einen von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählte ständige Vertreterin oder gewählten ständigen Vertreter,
  4. die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes durch die nicht ordinierte Vizepräsidentin oder den nicht ordinierten Vizepräsidenten,
  5. das von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewählte ordinierte Mitglied durch ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes stellvertretendes Mitglied.
Für die fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählten Mitglieder werden ebenso viele ordinierte und nicht ordinierte stellvertretende Mitglieder gewählt. Diese treten bei Verhinderung oder Ausscheiden von Mitgliedern in der von der Landessynode bestimmten Reihenfolge ein, beim Ausscheiden von Mitgliedern jedoch nur bis zu einer Neuwahl durch die Landessynode.
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§ 4
Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Personalausschusses sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Im Übrigen entscheidet der Personalausschuss oder dessen Vorsitzende oder Vorsitzender über Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere für die Berichterstattung in den entsendenden Gremien.
( 3 ) Der Personalausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen einladen. An den Beratungen über ordinierte Personen soll grundsätzlich die hierfür zuständige Abteilungsleitung des Landeskirchenamtes teilnehmen.
( 4 ) Der Personalausschuss kann zur Vorbereitung einer Personalauswahl einen Auswahlausschuss beauftragen und dazu aus seiner Mitte Mitglieder entsenden.
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§ 5
Protokoll

Die Mitglieder des Personalausschusses bestimmen aus ihrer Mitte eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Das Protokoll soll nur den wesentlichen Gang der Beratungen und die Ergebnisse der Sitzung enthalten. Es ist den Mitgliedern umgehend zuzuleiten.
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§ 6
Beschlussfassung

( 1 ) Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein teilnehmendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Eine Beschlussfassung des Personalausschusses kann mündlich per Telefon oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Vorsitzende dies anordnet und kein Mitglied widerspricht. Ebenso können einzelne Mitglieder, die bei einer Sitzung nicht anwesend sind, per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen und ihre Stimme abgeben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen ausnahmsweise Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen. Der Beschlussvorschlag kann auch per E-Mail übermittelt werden. Es ist eine angemessene Frist zu benennen, innerhalb derer das Votum schriftlich mitzuteilen ist. Die Mitglieder vermerken im Rahmen des Umlaufs, ob sie mit dem Verfahren (Umlaufbeschluss) einverstanden sind und ob sie dem Beschlussvorschlag zustimmen, ihn ablehnen oder sich enthalten.
( 3 ) Der Beschluss ist gefasst, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zugestimmt haben.
( 4 ) Von der Möglichkeit des Umlaufbeschlusses ausgenommen sind die Beschlüsse gemäß Artikel 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 11 der Kirchenverfassung.
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§ 7
Kostenerstattung

Die Mitglieder des Personalausschusses haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und des Verdienstausfalls.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft.