.Gesamtvertrag
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Gesamtvertrag der VG Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten
Vom 15. /26. Mai 2021
####Gesamtvertrag
über das Vervielfältigen
von Noten und Liedtexten
zwischen der
VG MUSIKEDITION - Verwertungsgesellschaft
- Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung,
Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel,
- Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung,
Friedrich-Ebert-Str. 104, 34119 Kassel,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Krauß
und den Präsidenten Sebastian Mohr
und den Präsidenten Sebastian Mohr
- nachstehend als "VG Musikedition" bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
diese vertreten durch ihren Rat,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke,
- nachstehend als "EKD“ bezeichnet -
#Präambel
- Die VG Musikedition ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft, die für ihre Mitglieder - Verlage, Komponisten, Textdichter, Herausgeber - als Treuhänderin zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche verwaltet.
- Die EKD ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und vertritt die Gemeinschaft von 20 rechtlich selbstständigen Landeskirchen.
- Zwischen VG Musikedition und EKD existieren Pauschalverträge bzgl. des Vervielfältigens von Noten und Liedtexten für den Gemeindegesang in Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung von Ausgaben und Werken, die gem. § 70 und § 71 Urhebergesetz (UrhG) geschützt sind.
- Das Vervielfältigen von Noten (und Liedtexten) von geschützten Werken der Musik ist gem. § 53 Absatz 4a UrhG grundsätzlich unzulässig bzw. nur mit Einwilligung des Berechtigten möglich. In den (u.a.) unter Ziffer 6 genannten Fällen ist dies die VG Musikedition.
- Berechtigte nach diesem Gesamtvertrag sind die EKD, die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen wie zum Beispiel kirchliche Stiftungen oder Vereine, die an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche mitwirken, sowie sonstige Einrichtungen und Vereinigungen, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind.
- Ziel dieses Gesamtvertrages ist es, einerseits den Berechtigten nach Ziffer 5. a) eine legale und praktikable Möglichkeit zum begrenzten Vervielfältigen von Noten (und Liedtexten) von geschützten Werken der Musik zu geben, andererseits zu gewährleisten, dass die Rechteinhaber die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene angemessene Vergütung für ihre kreative Leistung erhalten.
- Unberührt von der in Ziffer 5. a) dieses Vertrages festgelegten Definition der "berechtigten Einrichtungen" der evangelischen Kirche bleiben die in weiteren Verträgen zwischen der VG Musikedition und der EKD vorgenommenen Definitionen der "berechtigten Einrichtungen"; eine Bezugnahme auf Ziffer 5. a) dieses Vertrages ist im Rahmen der Auslegung der genannten weiteren Verträge ausgeschlossen.
- Sofern Nutzungen nicht bereits durch bestehende Pauschalverträge oder durch Verträge mit Dritten abgedeckt sind, umfasst dieser Gesamtvertrag die nachstehenden Bereiche, falls es sich um Nutzungen handelt, bei denen die erforderlichen Rechte von der VG Musikedition wahrgenommen werden:
- Vervielfältigungen in Kinderbetreuungseinrichtungen,
- Vervielfältigungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- Vervielfältigungen in nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung,
- Vervielfältigungen in und durch Kirchengemeinden, soweit die Vervielfältigungen nicht von Pauschalverträgen mit der VG Musikedition umfasst sind,
- Vervielfältigungen in Musikschulen,
- Vervielfältigungen in Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Alten- und Wohlfahrtspflege, Krankenhäusern sowie sonstigen Heil- und Pflegeeinrichtungen,
- Vervielfältigungen durch Musikpädagogen für den privaten Instrumental- und Gesangsunterricht.
- Nach Abschluss eines einfachen Lizenzvertrages mit der VG Musikedition ist es den Berechtigten gestattet, im vertraglich bestimmten Umfang Vervielfältigungen von Noten (und Liedtexten) anzufertigen und zu verwenden. Für die Bereiche "Vervielfältigungen in Musikschulen und in Kinderbetreuungseinrichtungen" erfolgt der Abschluss eines einfachen Lizenzvertrages mit der GEMA, die für diese Bereiche von der VG Musikedition ein lnkassomandat erhalten hat.
1. Vertragshilfe
- Die EKD leistet Vertragshilfe. Sie besteht darin, dass
- aa)
- sie die gem. Ziffer 5. a) Berechtigten regelmäßig und vollumfänglich darüber informiert, dass ein Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abzuschließen ist, falls nach dem geltenden Urheberrecht lizenz- und vergütungspflichtige Vervielfältigungen auf Papier oder in elektronischer Form (z.B. Fotokopien, pdf und Scans oder andere Vervielfältigungen) von Noten und Liedtexten geschützter Werke hergestellt und verwendet werden und die Rechte von der VG Musikedition vertreten werden;
- bb)
- sie die gem. Ziffer 5 a) Berechtigten zur sorgfältigen Erfüllung der sich aus dem Gesamtvertrag für sie ergebenden Verpflichtungen anhält;
- cc)
- sie den Gliedkirchen eine jährlich von der VG Musikedition erstellte Information zur Weitergabe an die Kirchengemeinden weiterleitet. Eine entsprechende Weiterleitung erfolgt auch, wenn die Vertragspartner einvernehmlich einen darüberhinausgehenden Informationsbedarf feststellen;
- dd)
- sie die gem. Ziffer 5. a) Berechtigten regelmäßig - mindestens aber einmal pro Jahr - schriftlich (bzw. in Textform) über die rechtlichen Grundlagen zur grafischen Vervielfältigung von Werken der Musik (§ 53 Abs. 4a UrhG), den Inhalt dieses Gesamtvertrages sowie der Einzellizenzverträge sachgerecht und in geeigneter Form und in angemessenem Umfang informiert. Dies kann zum Beispiel erfolgen über Hinweise auf Homepages der EKD oder der berechtigten Einrichtungen, Broschüren, Newsletter, Intranets und andere Medienkanäle.
- Die VG Musikedition erhält unaufgefordert eine Nachricht über Umfang und Inhalt der jeweils erfolgten Vertragshilfe.
- Die VG Musikedition verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche Daten, die der EKD, ihren Landeskirchen, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen gem. Ziffer 5. a) übermitteln, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
2. Meldebogen
- Die EKD verpflichtet sich, den sog. "Meldebogen" (Anlage 1 - nicht abgedruckt), der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, auf ihrer Homepage in der jeweils aktuellsten, von der VG Musikedition bereitgestellten Fassung zu veröffentlichen und zum Download anzubieten, verbunden mit dem Hinweis, den "Meldebogen" für alle Nutzungen nach Ziffer 6 der Präambel anzuwenden.
- Die EKD wird die Gliedkirchen über die in der EKD üblichen Informationswege über den Gesamtvertrag und den "Meldebogen" informieren. Sie wird die Gliedkirchen um eine Weiterleitung der Informationen sowie um einen Hinweis auf die vertraglichen Bestimmungen und den Meldebogen an die in den Gliedkirchen gem. Ziffer 5. a) Berechtigten bitten und die Hinweise auf ihrer Homepage veröffentlichen.
- Seitens der Gemeinden ist der "Meldebogen" wiederum an die Rechtsträger und Einrichtungen weiterzuleiten, die den Gemeinden zuzuordnen sind.
3. Vergütung /Nachlass
- Für die jeweiligen Nutzungen gelten die von der VG Musikedition auf ihrer Website veröffentlichten Tarife inkl. der jeweiligen allgemeinen Bedingungen.
- Auf sämtliche Beträge werden 20% Gesamtvertragsnachlass gewährt. Dieser Nachlass wird nur dann gewährt, wenn die Einholung der Lizenzen durch die Berechtigten ordnungs- und fristgemäß im Sinne der jeweils aktuell gültigen Tarife inkl. ihrer allgemeinen Bedingungen erfolgt und die für die Verteilung der Vergütungen erforderliche Titellisten (Musikfolgen) fristgerecht übermittelt werden, die EKD der vereinbarten Vertragshilfe gemäß Ziffer 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt und die entsprechenden Nutzungen auf eigene Rechnung der Berechtigten gem. Ziffer 5. a) erfolgen.
- Berechtigte dieses Gesamtvertrages, die die Höhe der veröffentlichten Tarife bestreiten, so dass Verfahren bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts oder vor ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, haben keinen Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass.
4. Vertragsdauer
- Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. Mai 2021 in Kraft. Er endet automatisch zum 31.12.2023, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
- Es besteht Einvernehmen, dass für vor dem 1. Mai 2021 gestellte Rechnungen, die den Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 betreffen, aufgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes kein rückwirkender Gesamtvertragsnachlass gewährt wird.
5. Meinungsverschiedenheiten
lm Falle von Meinungsverschiedenheiten kann die VG Musikedition die EKD zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten um Vermittlung bitten. Dies gilt umgekehrt in gleicher Weise.
#6. Gerichtsstand /Salvatorische Klausel
- Gerichtsstand ist Kassel.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten.
Kassel, den 26. Mai 2021 | Hannover, den 15. Mai 2021 |
Christian Krauß Sebastian Mohr | Dr. Hans Ulrich Anke |