.Kirchengesetz über die Aufgaben des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz über die Aufgaben des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2
der Kirchenverfassung
Vom 3. Juni 2021
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen
(
1
)
1 Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen, die nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchenverfassung durch den Personalausschuss gewählt werden, sind die Leitungen folgender Einrichtungen nach Artikel 61 Absatz 2 der Kirchenverfassung:
- Haus kirchlicher Dienste
- Evangelische Medienarbeit
- Evangelische Akademie Loccum
- Michaeliskloster Hildesheim
- Predigerseminar im Kloster Loccum
(
2
)
Für eine Wahl nach Absatz 1 wird der Personalausschuss um eine Person erweitert, die im Landeskirchenamt für die zu besetzende Stelle zuständig ist und die von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes entsandt wird.
#§ 2
Bischofskonferenz der VELKD
Der Personalausschuss entscheidet im Rahmen der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) über die Entsendung der Personen, die die Landeskirche neben der Landesbischöfin oder dem Landesbischof in der Bischofskonferenz der VELKD vertreten, und über deren Vertretungen.
#§ 3
Diakonisches Werk
Der Personalausschuss entscheidet im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. über das Einvernehmen mit der Wahl der Vorstandssprecherin oder des Vorstandssprechers.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.