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Kirchengesetz über die Aufgaben des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2
der Kirchenverfassung

Vom 3. Juni 2021

KABl. 2021, S. 67

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen, die nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 6 der Kirchenverfassung durch den Personalausschuss gewählt werden, sind die Leitungen folgender Einrichtungen nach Artikel 61 Absatz 2 der Kirchenverfassung:
  1. Haus kirchlicher Dienste
  2. Evangelische Medienarbeit
  3. Evangelische Akademie Loccum
  4. Michaeliskloster Hildesheim
  5. Predigerseminar im Kloster Loccum
( 2 ) Für eine Wahl nach Absatz 1 wird der Personalausschuss um eine Person erweitert, die im Landeskirchenamt für die zu besetzende Stelle zuständig ist und die von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes entsandt wird.
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§ 2
Bischofskonferenz der VELKD

Der Personalausschuss entscheidet im Rahmen der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) über die Entsendung der Personen, die die Landeskirche neben der Landesbischöfin oder dem Landesbischof in der Bischofskonferenz der VELKD vertreten, und über deren Vertretungen.
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§ 3
Diakonisches Werk

Der Personalausschuss entscheidet im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. über das Einvernehmen mit der Wahl der Vorstandssprecherin oder des Vorstandssprechers.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.