.Verfassung des Klosters Loccum
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Verfassung des Klosters Loccum
„Porta patet, cor magis.“
Vom 25. Juni 2021
Der Konvent des Klosters Loccum hat am 24. August 2020 beschlossen, die Verfassung des Klosters Loccum vom 17. Mai 1980 (Kirchl. Amtsbl. S. 133), zuletzt geändert am 15. Juni 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 62) wie folgt neu zu fassen:
##Präambel
Das Kloster Loccum wurde am 21. März 1163, dem Todestag Benedikts von Nursia, von Graf Wulbrand von Hallermund gestiftet und im gleichen Jahr von zwölf Mönchen und ihrem Abt Ekkehard, ausgesandt vom Kloster Volkenroda, gegründet. Es steht in der Tradition des Zisterzienserordens.
Nachdem Abt, Prior und Konvent sich 1593 zum evangelischen Glauben bekannten und das Augsburgische Bekenntnis angenommen hatten, wurde es ein evangelisch-lutherisches Kloster, das sich der Aufgabe der Ausbildung von Pastoren widmete und seit 1820 ein Predigerseminar unterhielt.
Das Kloster Loccum ist ein geistlicher Ort in der Landeskirche und beherbergt das Predigerseminar. Es steht in enger Verbindung mit der Kirchengemeinde und den anderen kirchlichen Einrichtungen in Loccum.
Das Kloster Loccum gibt sich gemäß Artikel 65 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Januar 2020 die folgende Verfassung:
###Artikel 1
Rechtlicher Status
(1) 1Das Kloster ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts und nach staatlichem Recht zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Es wird geleitet durch den Konvent.
(2) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des kirchlichen Rechts und nach dieser Verfassung.
(3) 1Das Kloster untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 3Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
(4) Das Kloster Loccum wird durch den Abt oder die Äbtissin des Klosters Amelungsborn visitiert.
#Artikel 2
Aufgaben des Klosters
(1) Das Kloster Loccum fördert die Verkündigung des Wortes Gottes und weiß sich durch das Evangelium berufen zum öffentlichen Zeugnis, zur tätigen Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
(2) Das Kloster Loccum stellt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Räume für den Betrieb ihres Predigerseminars zur Verfügung.
(3) 1Das Kloster Loccum begleitet und unterstützt das gemeindliche und gottesdienstliche Leben in Loccum, im Stiftsbezirk und in der Region durch geistliche Angebote, Pilgerarbeit, theologische und kulturelle Veranstaltungen. 2Es stellt die Räume des Klosters für Veranstaltungen der Landeskirche zur Verfügung. 3Die Stiftskirche des Klosters ist zugleich Gemeindekirche. 4Die Kirche und die Kapellen des Klosters sollen allen Besucherinnen und Besuchern für Andacht und Gebet offenstehen.
(4) 1Das Kloster Loccum verwaltet und bewirtschaftet seine Güter. 2Dieses geschieht wirtschaftlich, sparsam, ethisch, nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung.
(5) Das Kloster Loccum arbeitet eng mit den anderen kirchlichen Einrichtungen in Loccum zusammen.
(6) Das Kloster Loccum erfüllt die ephoralen Aufgaben im Stiftsbezirk.
#Artikel 3
Konvent
(1) Den Konvent bilden der Abt oder die Äbtissin, der Prior oder die Priorin und die Konventualen und Konventualinnen.
(2) 1Die Mitglieder des Konvents werden vom Konvent gewählt. 2Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents.
(3) Die Mitglieder des Konvents werden auf Lebenszeit gewählt. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres werden sie emeritiert.
(4) 1Dem Konvent sollen acht bis vierzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. 2Emeritierte gehören dem Konvent mit beratender Stimme an.
(5) 1Die Mitglieder des Konvents gehören in der Regel der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an. 2Sie können auch einer anderen christlichen Kirche angehören.
(6) Dem Konvent gehören in der Regel Ordinierte an. Ihm können auch nichtordinierte Personen angehören.
(7) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers gehört dem Konvent von Amts wegen an.
(8) Der Studiendirektor oder die Studiendirektorin des Predigerseminars im Kloster Loccum gehört dem Konvent von Amts wegen an.
(9) 1Ein Mitglied des Konvents nimmt die Aufgabe der Vermögensverwaltung des Klosters wahr. 2Es soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(10) 1Unbeschadet von Absatz 3 können die Mitglieder des Konvents jederzeit um Emeritierung oder um Entlassung aus dem Konvent bitten. 2Über den Antrag auf Emeritierung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
(11) 1Den Vorsitz im Konvent hat der Abt oder die Äbtissin. 2Er oder sie wird durch den Prior oder die Priorin oder im Verhinderungsfall durch ein vom Konvent bestimmtes Mitglied vertreten.
(12) Der Konvent kann sich eine Konventsordnung geben.
(13) 1Der Konvent tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. 2Die stimmberechtigten Mitglieder können darüber hinaus zu Geschäftssitzungen zusammentreten. 3Näheres regelt die Konventsordnung.
#Artikel 4
Aufgaben des Konvents
(1) Der Konvent leitet das Kloster und sorgt für seine Verwaltung unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verfassung.
(2) Der Konvent beschließt über die Nutzung des Klosters und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Klosters nach Artikel 2.
(3) Er stellt den Haushaltsplan des Klosters einschließlich des Stellenplans auf der Grundlage eines von der Vermögensverwaltung aufgestellten Entwurfs fest.
(4) Er nimmt die Jahresrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vermögensverwaltung.
(5) Der Konvent entscheidet weiterhin über
- die Verpachtung der Klostergüter,
- die Aufnahme von Krediten,
- die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzusetzende Rechtsgeschäfte,
- Haushaltsüberschreitungen,
- wesentliche, in die Substanz des Klostervermögens eingreifende Maßnahmen,
- die Friedhofsordnung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Loccum
(6) 1Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sind Beschlüsse des Konventes gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konvents an der Abstimmung teilgenommen hat. 2Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Bei Wahlen und anderen Personalentscheidungen ist eine geheime Abstimmung die Regel. 5Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Konvents einverstanden sind.
#Artikel 5
Abt oder Äbtissin
(1) 1Der Abt oder die Äbtissin hat die geistliche Leitung des Klosters und den Vorsitz im Konvent. 2Er oder sie vertritt das Kloster in der Öffentlichkeit.
(2) Der Abt oder die Äbtissin kann im Benehmen mit dem Konvent Aufgaben und Zuständigkeiten auf den Prior oder die Priorin übertragen.
(3) 1Der Abt oder die Äbtissin wird vom Konvent aus seiner Mitte gewählt. 2Er oder sie muss ordiniert und Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein. 3Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich. 4Die Wahl eines Abtes oder einer Äbtissin bedarf der Bestätigung durch den Personalausschusses nach Artikel 60 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(4) Wird das Amt durch einen Abt, der zugleich Landesbischof ist, oder durch eine Äbtissin, die zugleich Landesbischöfin ist, versehen, so soll im Todesfall oder Ausscheiden aus dem Amt die Wahl eines neuen Abtes oder einer neuen Äbtissin nicht vor der Wiederbesetzung des bischöflichen Amtes erfolgen.
(5) 1Der Abt oder die Äbtissin werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres emeritiert. 2Er oder sie gehört dem Konvent weiterhin als Alt-Abt oder Alt-Äbtissin mit beratender Stimme an.
(6) 1Unbeschadet von Absatz 5 kann der Abt oder die Äbtissin jederzeit um Entlassung aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin oder um Entlassung aus dem Konvent bitten. 2Ist der Abt oder die Äbtissin nicht mehr Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, so ist er oder sie verpflichtet, den Konvent um Entlassung aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin zu bitten. 3Über den Antrag auf Entlassung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
#Artikel 6
Prior oder Priorin
(1) Der Prior oder die Priorin vertritt den Abt oder die Äbtissin und nimmt die ihm oder ihr von dem Abt oder der Äbtissin im Benehmen mit dem Konvent übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Der Prior oder die Priorin wird vom Konvent aus seiner Mitte auf Vorschlag des Abtes oder der Äbtissin gewählt. 2Er oder sie muss ordiniert und Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sein. 3Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich.
(3) Für den Prior oder die Priorin gelten die Regelungen nach Artikel 5 Absatz 6 entsprechend.
#Artikel 7
Vermögensverwalter oder Vermögensverwalterin
(1) Der Vermögensverwalter oder die Vermögenverwalterin übt im Auftrag des Konvents die Aufgaben der Vermögensverwaltung des Klosters gemäß dieser Verfassung und gemäß den landeskirchlichen Bestimmungen über die Haushaltsführung der kirchlichen Körperschaften aus.
(2) Er oder sie vertritt das Kloster im Rechtsverkehr und führt das Siegel des Klosters.
(3) Er oder sie führt, sofern der Konvent nichts anderes bestimmt hat, die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Klosters.
(4) Der Vermögensverwalter oder die Vermögensverwalterin wird im Falle der Verhinderung oder einer Vakanz durch zwei vom Konvent bestimmte Mitglieder vertreten.
(5) Die Vermögensverwaltung wird durch die Kirchliche Verwaltungsstelle Loccum unterstützt.
#Artikel 8
Ehrenkonventuale
1Der Konvent kann besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenkonventualen ernennen. 2Ehrenkonventuale sollen in geeigneter Weise regelmäßig den Kontakt zum Kloster pflegen.
#Artikel 9
Änderung der Verfassung
Eine Änderung dieser Verfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Konventes und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#Artikel 10
Inkrafttreten
1Diese Verfassung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verfassung des Klosters Loccum vom 17. Mai 19801#, zuletzt geändert am 15. Juni 2015, außer Kraft. 3In vorstehender Fassung beschlossen vom Konvent des Klosters Loccum am 24. August 2020 und vom Landeskirchenamt genehmigt am 11. Januar 2021.
Loccum, den 24. August 2020 | |
(L.S.) | Der Konvent des Klosters Loccum |