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Verfassung des Klosters Loccum
„Porta patet, cor magis.“

Vom 25. Juni 2021

KABl. 2021, S. 78

Der Konvent des Klosters Loccum hat am 24. August 2020 beschlossen, die Verfassung des Klosters Loccum vom 17. Mai 1980 (Kirchl. Amtsbl. S. 133), zuletzt geändert am 15. Juni 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 62) wie folgt neu zu fassen:
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Präambel

Das Kloster Loccum wurde am 21. März 1163, dem Todestag Benedikts von Nursia, von Graf Wulbrand von Hallermund gestiftet und im gleichen Jahr von zwölf Mönchen und ihrem Abt Ekkehard, ausgesandt vom Kloster Volkenroda, gegründet. Es steht in der Tradition des Zisterzienserordens.
Nachdem Abt, Prior und Konvent sich 1593 zum evangelischen Glauben bekannten und das Augsburgische Bekenntnis angenommen hatten, wurde es ein evangelisch-lutherisches Kloster, das sich der Aufgabe der Ausbildung von Pastoren widmete und seit 1820 ein Predigerseminar unterhielt.
Das Kloster Loccum ist ein geistlicher Ort in der Landeskirche und beherbergt das Predigerseminar. Es steht in enger Verbindung mit der Kirchengemeinde und den anderen kirchlichen Einrichtungen in Loccum.
Das Kloster Loccum gibt sich gemäß Artikel 65 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Januar 2020 die folgende Verfassung:
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Artikel 1
Rechtlicher Status

( 1 ) Das Kloster ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts und nach staatlichem Recht zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird geleitet durch den Konvent.
( 2 ) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des kirchlichen Rechts und nach dieser Verfassung.
( 3 ) Das Kloster untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
( 4 ) Das Kloster Loccum wird durch den Abt oder die Äbtissin des Klosters Amelungsborn visitiert.
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Artikel 2
Aufgaben des Klosters

( 1 ) Das Kloster Loccum fördert die Verkündigung des Wortes Gottes und weiß sich durch das Evangelium berufen zum öffentlichen Zeugnis, zur tätigen Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
( 2 ) Das Kloster Loccum stellt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Räume für den Betrieb ihres Predigerseminars zur Verfügung.
( 3 ) Das Kloster Loccum begleitet und unterstützt das gemeindliche und gottesdienstliche Leben in Loccum, im Stiftsbezirk und in der Region durch geistliche Angebote, Pilgerarbeit, theologische und kulturelle Veranstaltungen. Es stellt die Räume des Klosters für Veranstaltungen der Landeskirche zur Verfügung. Die Stiftskirche des Klosters ist zugleich Gemeindekirche. Die Kirche und die Kapellen des Klosters sollen allen Besucherinnen und Besuchern für Andacht und Gebet offenstehen.
( 4 ) Das Kloster Loccum verwaltet und bewirtschaftet seine Güter. Dieses geschieht wirtschaftlich, sparsam, ethisch, nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung.
( 5 ) Das Kloster Loccum arbeitet eng mit den anderen kirchlichen Einrichtungen in Loccum zusammen.
( 6 ) Das Kloster Loccum erfüllt die ephoralen Aufgaben im Stiftsbezirk.
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Artikel 3
Konvent

( 1 ) Den Konvent bilden der Abt oder die Äbtissin, der Prior oder die Priorin und die Konventualen und Konventualinnen.
( 2 ) Die Mitglieder des Konvents werden vom Konvent gewählt. Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents.
( 3 ) Die Mitglieder des Konvents werden auf Lebenszeit gewählt. Nach Vollendung des 75. Lebensjahres werden sie emeritiert.
( 4 ) Dem Konvent sollen acht bis vierzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. Emeritierte gehören dem Konvent mit beratender Stimme an.
( 5 ) Die Mitglieder des Konvents gehören in der Regel der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an. Sie können auch einer anderen christlichen Kirche angehören.
( 6 ) Dem Konvent gehören in der Regel Ordinierte an. Ihm können auch nichtordinierte Personen angehören.
( 7 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers gehört dem Konvent von Amts wegen an.
( 8 ) Der Studiendirektor oder die Studiendirektorin des Predigerseminars im Kloster Loccum gehört dem Konvent von Amts wegen an.
( 9 ) Ein Mitglied des Konvents nimmt die Aufgabe der Vermögensverwaltung des Klosters wahr. Es soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
( 10 ) Unbeschadet von Absatz 3 können die Mitglieder des Konvents jederzeit um Emeritierung oder um Entlassung aus dem Konvent bitten. Über den Antrag auf Emeritierung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
( 11 ) Den Vorsitz im Konvent hat der Abt oder die Äbtissin. Er oder sie wird durch den Prior oder die Priorin oder im Verhinderungsfall durch ein vom Konvent bestimmtes Mitglied vertreten.
( 12 ) Der Konvent kann sich eine Konventsordnung geben.
( 13 ) Der Konvent tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die stimmberechtigten Mitglieder können darüber hinaus zu Geschäftssitzungen zusammentreten. Näheres regelt die Konventsordnung.
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Artikel 4
Aufgaben des Konvents

( 1 ) Der Konvent leitet das Kloster und sorgt für seine Verwaltung unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verfassung.
( 2 ) Der Konvent beschließt über die Nutzung des Klosters und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Klosters nach Artikel 2.
( 3 ) Er stellt den Haushaltsplan des Klosters einschließlich des Stellenplans auf der Grundlage eines von der Vermögensverwaltung aufgestellten Entwurfs fest.
( 4 ) Er nimmt die Jahresrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vermögensverwaltung.
( 5 ) Der Konvent entscheidet weiterhin über
  • die Verpachtung der Klostergüter,
  • die Aufnahme von Krediten,
  • die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzusetzende Rechtsgeschäfte,
  • Haushaltsüberschreitungen,
  • wesentliche, in die Substanz des Klostervermögens eingreifende Maßnahmen,
  • die Friedhofsordnung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Loccum
( 6 ) Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sind Beschlüsse des Konventes gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konvents an der Abstimmung teilgenommen hat. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen und anderen Personalentscheidungen ist eine geheime Abstimmung die Regel. Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Konvents einverstanden sind.
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Artikel 5
Abt oder Äbtissin

( 1 ) Der Abt oder die Äbtissin hat die geistliche Leitung des Klosters und den Vorsitz im Konvent. Er oder sie vertritt das Kloster in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Der Abt oder die Äbtissin kann im Benehmen mit dem Konvent Aufgaben und Zuständigkeiten auf den Prior oder die Priorin übertragen.
( 3 ) Der Abt oder die Äbtissin wird vom Konvent aus seiner Mitte gewählt. Er oder sie muss ordiniert und Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein. Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich. Die Wahl eines Abtes oder einer Äbtissin bedarf der Bestätigung durch den Personalausschusses nach Artikel 60 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
( 4 ) Wird das Amt durch einen Abt, der zugleich Landesbischof ist, oder durch eine Äbtissin, die zugleich Landesbischöfin ist, versehen, so soll im Todesfall oder Ausscheiden aus dem Amt die Wahl eines neuen Abtes oder einer neuen Äbtissin nicht vor der Wiederbesetzung des bischöflichen Amtes erfolgen.
( 5 ) Der Abt oder die Äbtissin werden mit Vollendung des 75. Lebensjahres emeritiert. Er oder sie gehört dem Konvent weiterhin als Alt-Abt oder Alt-Äbtissin mit beratender Stimme an.
( 6 ) Unbeschadet von Absatz 5 kann der Abt oder die Äbtissin jederzeit um Entlassung aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin oder um Entlassung aus dem Konvent bitten. Ist der Abt oder die Äbtissin nicht mehr Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, so ist er oder sie verpflichtet, den Konvent um Entlassung aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin zu bitten. Über den Antrag auf Entlassung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
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Artikel 6
Prior oder Priorin

( 1 ) Der Prior oder die Priorin vertritt den Abt oder die Äbtissin und nimmt die ihm oder ihr von dem Abt oder der Äbtissin im Benehmen mit dem Konvent übertragenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Prior oder die Priorin wird vom Konvent aus seiner Mitte auf Vorschlag des Abtes oder der Äbtissin gewählt. Er oder sie muss ordiniert und Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover sein. Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich.
( 3 ) Für den Prior oder die Priorin gelten die Regelungen nach Artikel 5 Absatz 6 entsprechend.
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Artikel 7
Vermögensverwalter oder Vermögensverwalterin

( 1 ) Der Vermögensverwalter oder die Vermögenverwalterin übt im Auftrag des Konvents die Aufgaben der Vermögensverwaltung des Klosters gemäß dieser Verfassung und gemäß den landeskirchlichen Bestimmungen über die Haushaltsführung der kirchlichen Körperschaften aus.
( 2 ) Er oder sie vertritt das Kloster im Rechtsverkehr und führt das Siegel des Klosters.
( 3 ) Er oder sie führt, sofern der Konvent nichts anderes bestimmt hat, die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Klosters.
( 4 ) Der Vermögensverwalter oder die Vermögensverwalterin wird im Falle der Verhinderung oder einer Vakanz durch zwei vom Konvent bestimmte Mitglieder vertreten.
( 5 ) Die Vermögensverwaltung wird durch die Kirchliche Verwaltungsstelle Loccum unterstützt.
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Artikel 8
Ehrenkonventuale

Der Konvent kann besonders verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenkonventualen ernennen. Ehrenkonventuale sollen in geeigneter Weise regelmäßig den Kontakt zum Kloster pflegen.
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Artikel 9
Änderung der Verfassung

Eine Änderung dieser Verfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Konventes und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfassung des Klosters Loccum vom 17. Mai 19801#, zuletzt geändert am 15. Juni 2015, außer Kraft. In vorstehender Fassung beschlossen vom Konvent des Klosters Loccum am 24. August 2020 und vom Landeskirchenamt genehmigt am 11. Januar 2021.
Loccum, den 24. August 2020
(L.S.)
Der Konvent des Klosters Loccum

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1 ↑ Nr. 50-2 Archiv.