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Geltungszeitraum von: 01.10.2011

Geltungszeitraum bis: 30.12.2020

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land

Vom 14. September 2011

KABl. 2011, S. 209

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§ 1
Ziel und Zweck

Die vier Kirchenkreise Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle und Osnabrück wollen die Arbeit ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise koordinieren und bündeln sowie gemeinsam ihre Interessen nach außen vertreten und das Zusammenwachsen der Kirchenkreise fördern. Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise gemäß §§ 80 ff. Kirchenkreisordnung (KKO) einen Kirchenkreisverband (Verband).
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen: Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Osnabrück-Stadt und -Land. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Osnabrück.
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§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bramsche, Georgsmarienhütte, Melle und Osnabrück, ab dem 01.01.2013 die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Bramsche, Melle-Georgsmarienhütte und Osnabrück.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband unterhält ab dem 1. Januar 2013 als gemeinsame Verwaltungsstelle das „Kirchenamt Osnabrück“. Grundsätzlich wird angestrebt, dem Verband die Trägerschaft eines gemeinsamen Diakonischen Werkes zu übertragen.
( 2 ) Darüber hinaus kann der Verband für die Verbandsglieder weitere Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. Diesem gehören an:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin jedes Verbandsgliedes,
  2. je Verbandsglied ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Kirchenkreistagsmitglieder, die der jeweilige Kirchenkreistag wählt; hiervon muss mindestens ein Mitglied auch dem Kirchenkreisvorstand angehören.
( 2 ) Jedes Mitglied im Verbandsvorstand hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, der oder die vom jeweiligen Kirchenkreistag gewählt wird. Die Superintendenten und Superintendentinnen werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Kirchenkreisvorstandes vertreten. Stellvertreter für ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind ordinierte, Stellvertreter für nicht ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind nicht ordinierte Mitglieder des jeweiligen Kirchenkreistages. Das dem Kirchenkreisvorstand angehörende Verbandsvorstandsmitglied kann darüber hinaus nur durch ein anderes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes vertreten werden.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils am 1. April des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. Der Verbandsvorstand wählt für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus dem Kreis der Superintendenten und Superintendentinnen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen ein Pastor oder eine Pastorin, werden vom Verbandsvorstand ebenfalls in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. Die Regeln des § 86 KKO gelten entsprechend.
( 4 ) Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder,
  5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Kirchenamtes,
  7. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung (nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung),
  8. die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a KKO,
  9. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Superintendent oder eine Superintendentin, anwesend ist. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Die Leitung des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Der Verbandsvorstand kann die Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen (§ 32 Absatz 4 KKO).
( 2 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Das Kirchenamt des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land nimmt für den Verband Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 KKO wahr. Solange noch kein gemeinsames Kirchenamt besteht, kann der Verbandsvorstand Regelungen zur Aufgabenverteilung der Kirchenkreisämter treffen.
( 2 ) Näheres kann der Verbandsvorstand für das Kirchenamt oder weitere übertragene Einrichtungen in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Verbandsaufwand

( 1 ) Der Aufwand des Verbandes wird finanziert auf Basis einer von den Verbandsgliedern zu beschließenden Vereinbarung und durch Zuwendungen Dritter. Hinsichtlich der Finanzierung des Verbandes wird auf die anliegende Vereinbarung verwiesen, die solange gilt, wie sie nicht von den Verbandsgliedern einvernehmlich durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird.
( 2 ) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10% gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Benehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
( 2 ) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
( 4 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchenkreisverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreistages oder von Amts wegen aufheben. Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Der Austritt eines Verbandsgliedes kann aufgrund eines Beschlusses des Kirchenkreistages mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von zwei Jahren zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.
( 2 ) Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung eines Kirchenkreises entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile (Teilbudgets) an die Verbandsglieder. Die Verbandsglieder verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt zu ermittelnden Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen.
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§ 12
Salvatorische Klausel

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung mit Rücksicht auf gegenwärtige oder zukünftig geltende gesetzliche Bestimmungen nichtig sein oder die Satzung Lücken enthalten, soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt sein.
( 2 ) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Zweck und Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
( 3 ) Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieser Satzung am ehesten in Einklang gebracht werden kann.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
Bramsche, den 22. Juni 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Georgsmarienhütte, den 7. Juli 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Melle, den 12. Juli 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Osnabrück, den 24. Juni 2011
(Vorsitzende/r Kirchenkreisvorstand) (L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Osnabrück-Stadt und -Land genehmigen wir gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 14. September 2011
Das Landeskirchenamt
(L.S.) Guntau