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Geltungszeitraum von: 01.04.2012

Geltungszeitraum bis: 30.07.2020

Ordnung des Evangelischen Schulwerkes der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 25. November 2008

KABl. 2008, S. 243, zuletzt geändert am 7. Februar 2012, KABl. 2012, S. 43, ber. Neubekanntmachung vom 27. August 2012, KABl. 2012, S. 281

In Anknüpfung an ihre reformatorische Tradition engagiert sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers für die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowohl an Schulen in kommunaler als auch in evangelischer Trägerschaft.
Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der evangelischen Schulen hat seinen Grund im Evangelium Jesu Christi. Evangelische Schulen sind deshalb Lern- und Lebensorte mit einem klaren evangelischen Profil, in denen eine so begründete Daseins- und Handlungsorientierung vermittelt wird. Die Schüler und Schülerinnen sollen ihre Persönlichkeit weiterentwickeln, Wissen und Kompetenzen verbunden mit einem Orientierungsrahmen erlangen und ihr Leben für sich selbst und andere verantwortlich gestalten können. Freiheit zum Glauben, gelingende Gemeinschaft und Verantwortung für sich selbst und andere sind die Ziele christlicher Erziehung und Bildung. Evangelische Schulen zeichnen sich durch eine religiöse Bildung aus, die auch das Leben in einer Schulgemeinde mit Riten, Festen und einer Feiertagskultur einschließt.
Von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie den Mitarbeiten-den wird erwartet, dass sie Ziele und Formen einer christlichen Erziehung und Bildung bejahen.
Zur Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags führt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers evangelische Schulen und errichtet ein Schulwerk zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Schulträger.
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Das Schulwerk ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Es verfügt über ein Kuratorium, einen geschäftsführenden Ausschuss, einen Personalausschuss und eine Geschäftsstelle.
( 2 ) Ziel der Arbeit des Schulwerkes ist es,
  1. Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung in der Landeskirche zu fördern, indem es evangelische Schulen betreibt,
  2. die Errichtung von evangelischen Schulen zu fördern,
  3. die Zusammenarbeit evangelischer Schulen untereinander zu stärken und zu koordinieren und
  4. das Profil evangelischer Schulen zu schärfen.
( 3 ) Dem Schulwerk gehören die evangelischen Schulen in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an. Diese Schulen sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.
( 4 ) Die evangelischen Schulen zeichnen sich durch eine eigene Verfassung aus, die die Schulziele einschließlich des evangelischen Profils, die innere Struktur, die Leitung der Schule, deren Rechte und Pflichten festlegt sowie die Vernetzung in die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis beschreibt.
( 5 ) Über die Aufnahme von Schulen in das Schulwerk entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 2
Aufgaben des Schulwerkes

( 1 ) Das Schulwerk hat den Zweck, die in ihm zusammengeschlossenen evangelischen Schulen zu betreiben. Es nimmt die Aufgaben des Schulträgers gegenüber den evangelischen Schulen nach dieser Ordnung wahr. Dies geschieht insbesondere durch
  1. gemeinsame Planung der inhaltlichen, personellen, organisatorischen, baulichen und wirtschaftlichen Belange der Schulen,
  2. Bewirtschaftung und Verwaltung der Schulen sowie die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Landeskirchenamtes; dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Personalverwaltung,
    2. Bauverwaltung,
    3. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerkes und der Haushalts- und Stellenpläne der Schulen,
    4. Buchhaltung und Erstellung der Jahresrechnung des Schulwerkes und der Schulen,
    5. Anforderung und Prüfung der kommunalen und staatlichen Zuschüsse (Finanzhilfe), Erstellung der Verwendungsnachweise,
    6. Beratung der Leitung der Schulen sowie
    7. Absprachen und Vereinbarungen mit beteiligten Kommunen und Einrichtungen,
  3. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Schulen,
  4. Planung und Koordination von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Lehrkräfte und Mitarbeitende,
  5. Konzepterstellung, Planung und Koordination der Evaluation der Schulen, soweit es sich um schulübergreifende Angelegenheiten handelt,
  6. Öffentlichkeitsarbeit für das Evangelische Schulwerk sowie überregionale Öffentlichkeitsarbeit für die evangelischen Schulen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Schulwerk sucht in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung den Dialog mit den Trägern und Verantwortlichen für die kommunalen Schulen über die pädagogische und inhaltliche Weiterentwicklung von Schulen sowohl in öffentlicher als auch in evangelischer Trägerschaft und über die Qualitätsmerkmale von Schule. Es fördert die Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Schule und den Schulen in kommunaler Trägerschaft am jeweiligen Standort.
( 3 ) Das Schulwerk kann mit Einrichtungen, Verbänden und Arbeitskreisen Kooperationen zur Förderung der evangelischen Schulen eingehen. Es arbeitet mit der staatlichen Schulaufsicht und Schulinspektion zusammen. Es kann zudem eigene Evaluationsverfahren vorsehen.
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§ 3
Zusammensetzung und Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an
  1. ein geistlicher Vertreter oder eine geistliche Vertreterin des Landeskirchenamtes als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. ein rechtskundiger Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende,
  3. zwei Mitglieder der Landessynode,
  4. vier Schulleiter oder Schulleiterinnen, wobei die Schulformen entsprechend ihrer Anzahl beim Schulwerk berücksichtigt werden sollen; jede Schulform soll jedoch mindestens mit einem Sitz vertreten sein,
  5. zwei Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterinnen,
  6. ein Elternratsvorsitzender oder eine Elternratsvorsitzende,
  7. ein Schülerratsvorsitzender oder eine Schülerratsvorsitzende,
  8. ein Mitglied aus einem Kirchenkreis, in dem eine Schule, die dem Schulwerk angeschlossen ist, gelegen ist,
  9. bis zu drei weitere Mitglieder.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird ein Vertreter oder eine Vertreterin gewählt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 beruft das Landeskirchenamt auf unbestimmte Zeit. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wählt die Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Schulleiterkonferenz für vier Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Schulen für die Dauer ihrer Amtszeit. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 6 und 7 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Eltern- bzw. Schülerratsvorsitzenden mindestens auf zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 8 und 9 beruft das Landeskirchenamt auf sechs Jahre. Erneute Wahl und Berufung der Mitglieder des Kuratoriums sind zulässig.
( 2 ) An den Sitzungen nehmen der Leiter oder die Leiterin und der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil. Das Kuratorium kann die Teilnahme der in Satz 1 genannten Personen für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen. Als ständiger Gast mit beratender Stimme wird ein vom Land Niedersachsen vorgeschlagener Vertreter oder eine vom Land Niedersachsen vorgeschlagene Vertreterin der Landesschulbehörde für die Dauer von 6 Jahren durch das Landeskirchenamt berufen. Weitere Personen können zu bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tagesordnungspunkten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums eingeladen werden.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung erscheint, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
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§ 4
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium nimmt im Auftrage des Landeskirchenamtes die Befugnisse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Träger des Schulwerkes wahr, soweit sich das Landeskirchenamt diese nicht vorbehält. Es ist dafür verantwortlich, die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen des Schulwerkes zu schaffen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
  1. die Grundsätze der Arbeit des Schulwerkes,
  2. die aktuellen und zukünftigen Aufgaben des Schulwerkes,
  3. die Verfassung der Schulen,
  4. die Grundsätze für die Schüleraufnahme im Rahmen der mit den kommunalen Trägern geschlossenen Schulübernahmeverträge,
  5. die Aufsicht über die Schulen unbeschadet der Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht und der Aufsicht des Landeskirchenamtes,
  6. die Auswertung und Umsetzung von Evaluationsverfahren und -ergebnissen, soweit sie über den Verantwortungsbereich der Schule hinausgehen,
  7. die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerkes und der Schulen aufgrund der Vorlage des geschäftsführenden Ausschusses; diese bedürfen der Zustimmung durch das Landeskirchenamt,
  8. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Geschäftsstelle,
  9. Entgegennahme des Berichtes der Geschäftsstelle sowie von Prüfberichten,
  10. die Vertretung des Schulwerkes,
  11. Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen privatrechtlich angestellter und öffentlich–rechtlich beschäftigter Mitarbeitenden für das Schulwerk und die Schulen, soweit sie nicht dem Landeskirchenamt vorbehalten sind; das Kuratorium kann die genannten Aufgaben nach eigenem Ermessen dem Personalausschuss, der Leitung der Geschäftsstelle oder den Schulen übertragen,
  12. Vorschläge zur Bestimmung der Leitung der Geschäftsstelle,
  13. Vorschläge zur Änderungen dieser Ordnung sowie
  14. die Schulgeldordnungen im Rahmen vom Landeskirchenamt beschlossener Grundsätze.
( 3 ) Das Kuratorium nimmt das Leitbild und das Schulprogramm einschließlich des evangelischen Profils der angeschlossenen Schulen zur Kenntnis und beschließt im Bedarfsfall über Vorgaben zur Änderung.
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§ 5
Zusammensetzung und Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an
  1. der oder die Vorsitzende des Kuratoriums und seine oder ihre Stellvertretung,
  2. ein synodales Kuratoriumsmitglied (§ 3 Nr. 3),
  3. drei weitere Kuratoriumsmitglieder, unter denen ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Schulen sein soll.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses müssen Mitglieder des Kuratoriums sein. Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium führt zum Ausscheiden aus dem geschäftsführenden Ausschuss. Die Mitglieder nach Nr. 2 und Nr. 3 werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Mitglieder nach Nr. 3 wählt das Kuratorium jeweils eine Stellvertretung. Das Mitglied nach Nr. 2 wird durch das nicht in den geschäftsführenden Ausschuss gewählte synodale Kuratoriumsmitglied vertreten. Für die Mitglieder nach Nr. 1 wird keine Stellvertretung gewählt.
( 2 ) An den Sitzungen nehmen der Leiter oder die Leiterin und der stellvertretende Leiter oder die stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung erscheint, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
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§ 6
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss trifft operative Entscheidungen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über umfassende Bauvorhaben, die Vorbereitung der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerkes und der Schulen.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss berichtet dem Kuratorium regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Berichtszeiträume werden vom Kuratorium bestimmt.
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§ 7
Zusammensetzung und Sitzungen des Personalausschusses

( 1 ) Dem Personalausschuss gehören an:
  1. der oder die Vorsitzende des Kuratoriums und seine oder ihre Stellvertretung,
  2. zwei Mitglieder des Kuratoriums, jedoch kein Schulleiter und keine Schulleiterin und kein Vertreter und keine Vertreterin der Mitarbeitervertretung,
  3. der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle des Schulwerkes mit beratender Stimme.
Die Mitglieder des Personalausschusses nach Nr. 1 und Nr. 2 müssen Mitglieder des Kuratoriums sein. Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium führt zum Ausscheiden aus dem Personalausschuss. Die Mitglieder nach Nr. 2 werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Mitglieder nach Nr. 2 wählt das Kuratorium jeweils eine Stellvertretung, jedoch keinen Schulleiter und keine Schulleiterin und keinen Vertreter und keine Vertreterin der Mitarbeitervertretung. Das Mitglied nach Nr. 3 wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle des Schulwerkes vertreten. Der Personalausschuss kann im Einzelfall den zuständigen Schulleiter oder die zuständige Schulleiterin beziehungsweise deren Stellvertretung mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 2 ) Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zur Sitzung erscheinen, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Beschlüsse des Personalausschusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
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§ 8
Aufgaben des Personalausschusses

Der Personalausschuss entscheidet im Rahmen der gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 11 erfolgten Übertragung über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen privatrechtlich angestellter und öffentlich-rechtlich beschäftigter Mitarbeitender für das Schulwerk und die Schulen.
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§ 9
Geschäftsstelle

( 1 ) Das Schulwerk hat eine Geschäftsstelle. Das Landeskirchenamt bestimmt als Leitung den Leiter oder die Leiterin sowie den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle auf unbestimmte Zeit. Das Kuratorium des Schulwerks kann Vorschläge machen.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle vertritt das Schulwerk nach Maßgabe des Kuratoriums. Rechtsgeschäfte verpflichten die Landeskirche, sofern die Rechtsgeschäfte von dem Leiter oder der Leiterin der Geschäftsstelle im Rahmen einer vom Kuratorium erteilten Vollmacht vorgenommen worden sind. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle entscheidet insbesondere über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Mitarbeitenden des Schulwerkes und der Schulen, soweit das Kuratorium diese Aufgaben übertragen hat. Er oder sie kann Untervollmachten auf andere Mitarbeitende der Geschäftsstelle oder die Schulleitungen übertragen.
( 3 ) Zur Geschäftsstelle gehören Mitarbeitende, die in der Geschäftsstelle selbst oder an den Schulen tätig sind und denen gegenüber der Leiter oder die Leiterin weisungsbefugt ist. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Kuratoriums, die die Übertragung der Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitenden, die an den Schulen tätig sind, auf die Schulleitungen vorsehen kann.
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§ 10
Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung sämtlicher Sitzungen, insbesondere der des Kuratoriums, und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Landeskirchenamtes,
  2. Bewirtschaftung des Haushaltsplans des Schulwerkes und der Haushalts- und Stellenpläne der Schulen, insoweit den Schulen die Bewirtschaftung ihres Haushalts- und Stellenplans nicht übertragen ist, und Rechenschaftslegung über die Bewirtschaftung gegenüber dem Kuratorium,
  3. Gesamtbearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten des Schulwerkes und der Schulen,
  4. Organisation von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Kooperation mit Fortbildungseinrichtungen kirchlicher oder anderer Träger,
  5. Öffentlichkeitsarbeit des Schulwerkes in Abstimmung mit dem Kuratorium,
  6. die Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen zugunsten des Schulwerkes,
  7. Erstellung der Jahresrechnung und des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerkes und der Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne der Schulen auf deren Vorschlag hin.
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§ 11
Berufungen von Schulleitern und Schulleiterinnen

Das Landeskirchenamt beruft die Schulleiter oder die Schulleiterinnen sowie die stellvertretenden Schulleiter oder die stellvertretenden Schulleiterinnen der im Schulwerk zusammengeschlossenen Schulen. Hierzu ist ein Vorschlag des Kuratoriums einzuholen.
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§ 12
Beirat

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann für das Schulwerk einen Beirat berufen, der die aktuelle Entwicklung in Schule und Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Belange der evangelischen Schulen beobachtet und berät.
( 2 ) Dem Beirat sollen angehören:
  1. der Landesbischof oder die Landesbischöfin oder eine von ihm oder ihr bestimmte Vertretung als vorsitzendes Mitglied,
  2. je ein Mitglied einer theologischen Fakultät und einer erziehungswissenschaftlichen Fakultät,
  3. bis zu fünf Mitglieder des öffentlichen und kirchlichen Lebens, darunter auch mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin aus den Kirchenkreisen, in denen eine Schule, die dem Schulwerk angeschlossen ist, gelegen ist,
  4. drei Vertreter oder Vertreterinnen der Schulen.
Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 beruft das Landeskirchenamt auf die Dauer von sechs Jahren.
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§ 13
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.