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Geltungszeitraum von: 01.07.2009

Geltungszeitraum bis: 01.01.2017

Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung Niedersachsen

Vom 1. Dezember 2008

KABl. 2009, S.4

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Präambel

Die Evangelische Erwachsenenbildung hat teil am Auftrag der Kirchen, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und zum Dienst in Kirche und Gesellschaft zu ermutigen und zu befähigen. Als öffentlich geförderte Einrichtung der Erwachsenenbildung hat sie teil am öffentlichen Bildungswesen. Die Evangelische Erwachsenenbildung ist in Wahrnehmung dieses Auftrags gebunden an das Bekenntnis der evangelischen Kirchen.
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§ 1
Name, Sitz, Träger

( 1 ) Die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen (EEB Niedersachsen) ist eine Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit dem Auftrag, Aufgaben der Erwachsenenbildung für die evangelischen Kirchen in Niedersachsen wahrzunehmen.
( 2 ) Die EEB Niedersachsen ist als Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Rat) vertritt die EEB Niedersachsen nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Der Rat kann die Vertretung ganz oder teilweise übertragen.
( 4 ) Der Rat führt die Aufsicht über die EEB Niedersachsen. Er beruft den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin. Der Rat kann die Wahrnehmung der Aufsicht oder Aufgaben ganz oder teilweise übertragen.
( 5 ) Die EEB Niedersachsen hat ihren Sitz in Hannover.
( 6 ) Die EEB Niedersachsen ist Mitglied in der „Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung e. V.“ und im „Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e. V.“.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Die EEB Niedersachsen ist eine Landeseinrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes in seiner jeweils neuesten Fassung.
( 2 ) Die EEB Niedersachsen hat die Aufgabe, Bildungsveranstaltungen für Erwachsene zu planen und durchzuführen und die in der Evangelischen Erwachsenenbildung tätigen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beraten und fortzubilden. Die Durchführung der Bildungsarbeit geschieht auch insbesondere in und mit den in der Konföderation zusammengeschlossenen evangelischen Kirchen, ihren Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Propsteien, Synodalverbänden und kirchlichen Werken und Einrichtungen.
( 3 ) Die Bildungsveranstaltungen stehen allen interessierten Frauen und Männern offen.
( 4 ) Die EEB Niedersachsen lässt regelmäßig ihre Bildungsarbeit evaluieren und führt laufend Qualitätssicherungsmaßnahmen durch.
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§ 3
Fachbeirat

( 1 ) Zur Förderung und Unterstützung der Arbeit der EEB Niedersachsen sowie zur Vorbereitung von Beschlüssen richtet der Rat der Konföderation einen Fachbeirat ein. Er besteht aus vier Vertretern und Vertreterinnen der EEB Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke, die nicht beruflich in der EEB Niedersachsen tätig sind, sowie drei Vertretern oder Vertreterinnen aus dem Bereich der Hochschulen, aus anderen kirchlichen Bereichen und außerkirchlichen Trägern von Erwachsenenbildung, die von der Landeskonferenz nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 vorgeschlagen werden, zwei hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, dem Leiter oder der Leiterin der EEB Niedersachsen, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der für Erwachsenenbildung zuständigen Referenten oder Referentinnen der Kirchen der Konföderation. Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Rat der Konföderation auf fünf Jahre berufen.
Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so wird für den Rest der Zeit ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landeskonferenz berufen.
( 2 ) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter.
( 3 ) An den Sitzungen des Fachbeirats nehmen mit beratender Stimme teil:
  • ein Mitglied des Rates der Konföderation
  • der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Bildungs- und Medienangelegenheiten der Synode der Konföderation
  • ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation.
Der Fachbeirat kann weitere sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Der Fachbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende wird bei der Vorbereitung der Sitzungen von der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen unterstützt.
( 6 ) Der Fachbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundsätzen und Richtlinien für die Evangelische Erwachsenenbildung sowie Fachdiskussion zur Festlegung von Arbeitsschwerpunkten mit den dazu gehörenden Struktur-, Finanz- und Personalfragen. Dabei wird Projekten, die mit Drittmitteln finanziert sind, besondere Aufmerksamkeit zuteil.
  2. Beratung und Begleitung der Landesgeschäftsstelle.
  3. Vorbereitung von Empfehlungen an den Rat und andere Gremien der Konföderation.
  4. Beteiligung durch Anhörung bei der Anstellung des pädagogischen Leiters oder der pädagogischen Leiterin.
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§ 4
Pädagogische Leitung

Die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter nimmt ihre oder seine Aufgaben hauptberuflich wahr. Sie oder er trägt die pädagogische Verantwortung im Sinne des NEBG und ist insbesondere für die langfristige pädagogische Planung zuständig. Sie oder er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die in der EEB Niedersachsen beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, stellt die Arbeitspläne auf und verfügt über die im Haushaltsplan der EEB Niedersachsen ausgewiesenen Mittel.
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§ 5
Landesgeschäftsstelle

Zur Koordinierung, Unterstützung und Abwicklung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhält die EEB Niedersachsen eine Landesgeschäftsstelle mit insbesondere folgenden Aufgaben:
  1. Beratung pädagogischer und theologischer Grundsatzfragen sowie konzeptionelle Weiterentwicklung des Programmangebotes der evangelischen Erwachsenenbildung
  2. Beratung und Zusammenarbeit mit den EEB Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerken
  3. Entwurf des dem Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vorzulegenden Haushaltsplans, Führung des Haushalts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
  4. Planung, Koordinierung und Durchführung des Fortbildungsangebotes für berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  5. Durchführung der regelmäßigen Evaluation der Bildungsarbeit und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  6. Planung und pädagogische sowie organisatorische Begleitung von Projekten und Modellvorhaben
  7. Unterstützung und Koordinierung thematischer und zielgruppenbezogener Arbeitsschwerpunkte, Unterstützung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit
  8. Vertretung der Interessen der EEB Niedersachsen gegenüber kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen
  9. Durchführung von zentralen Arbeitstagungen und Erstellung von Arbeitsmaterialien.
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§ 6
Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke

( 1 ) Kirchenkreise, Propsteien, Synodalverbände und kirchliche Einrichtungen bilden mit Zustimmung der Konföderation nach Maßgabe des jeweiligen landeskirchlichen Rechts Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke für Erwachsenenbildung, legen Mitgliedschaft, Zweck und Arbeitsweise in einer Arbeitsordnung fest. Sie sind zugleich Teil der EEB Niedersachsen und nehmen teil an der Willensbildung und Gesamtverantwortung für die Arbeit der EEB Niedersachsen.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke werden durch Vorstände geleitet.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke haben durch ihre Vorstände insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vertretung der Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke in kirchlichen und kommunalen Körperschaften sowie in den Gremien der EEB Niedersachsen
  2. Aufstellung eines Haushaltsplans über die für die Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
  3. Führung des Nachweises gegenüber der EEB Niedersachsen über die sachgemäße Verwendung der Haushaltsmittel
  4. Beratung und Beschlussfassung über die örtliche Bildungsarbeit, Projekte und sonstige Arbeitsvorhaben
  5. Berufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers
  6. Mitwirkung bei der Anstellung oder Berufung der für die Arbeitsgemeinschaft/das Bildungswerk beruflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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§ 7
Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften / Bildungswerke mit der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen

Die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerke mit der Landesgeschäftsstelle der EEB Niedersachsen und den pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und weiteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wird in Vereinbarungen festgelegt.
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§ 8
Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern

Die EEB Niedersachsen mit ihren Arbeitsgemeinschaften und Bildungswerken sucht die Zusammenarbeit mit den Evangelischen Familienbildungsstätten, den Evangelischen Heimvolkshochschulen und vergleichbaren Trägern der Bildungsarbeit.
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§ 9
Finanzhilfen

Die EEB Niedersachsen gewährt den Arbeitsgemeinschaften/Bildungswerken im Rahmen von Vereinbarungen Finanzhilfen insbesondere für die Förderung der örtlichen Bildungsarbeit.
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§ 10
Landeskonferenz

( 1 ) Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften/Bildungswerke bilden gemeinsam mit den Mitgliedern des Fachbeirats die Landeskonferenz.
( 2 ) Die Landeskonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Fachbeirats mindestens alle zwei Jahre einberufen und geleitet.
( 3 ) Die Landeskonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Förderung des Erfahrungsaustausches
  2. Erörterung grundsätzlicher Fragen der Erwachsenenbildung und der konzeptionellen Entwicklung der EEB Niedersachsen
  3. Beschlussfassung über die Vorschlagsliste gemäß § 3 Abs. 1 zur Berufung von vier Vertreterinnen oder Vertretern aus den Arbeitsgemeinschaften/Bildungswerken sowie drei Vertreter/innen aus dem Bereich der Hochschulen, aus anderen kirchlichen Bereichen und außerkirchlichen Trägern der Erwachsenenbildung für den Fachbeirat.
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§ 11
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung der EEB Niedersachsen vom 1. Januar 2002 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.