.Satzung für den Diakonieverband der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für den Diakonieverband der
Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde
Vom 10. Dezember 2020
KABl. 2020, S. 196
#Präambel
1 In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt sichtbar. 2 Kirche soll diese Liebe in der Nachfolge Jesu Christi zeigen und Diakonie ermöglichen. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich der in Not- und Konfliktsituationen geratenen Menschen an, gewähren Beratung, Begleitung, Unterstützung und suchen die Ursachen von Not zu lindern oder zu beheben. 4 Der Diakonieverband der beiden Kirchenkreise verpflichtet sich diesem Auftrag.
###§ 1
Ziele und Zweck
1 Die diakonische Arbeit der Kirchenkreise Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde und ihrer Gemeinden erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und eine Vertretung dieser Arbeit insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, freien Wohlfahrtsverbänden, deren Arbeitsgemeinschaften sowie privaten Anbietern im sozialen Bereich. 2 Zu diesem Zweck bilden die beiden Kirchenkreise einen Diakonieverband als Kirchenkreisverband.
#§ 2
Name und Sitz
(
1
)
1 Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband der Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde – Diakonisches Werk“ = „Diakonie Cuxland“ und hat seinen Sitz in Cuxhaven. 2 Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Diakonieverband ist Mitglied des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN) und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.
(
3
)
1 In dieser Eigenschaft nimmt er in den Kirchenkreisen Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde Aufgaben des Diakonischen Werkes als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr. 2 Hierzu übertragen die Kirchenkreise ihre Rechte aus § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz auf den Verband.
#§ 3
Mitglieder
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Ev.-luth. Kirchenkreise Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde.
(
2
)
Auf Antrag kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Verbandsvorstandes weitere Kirchenkreise in den Verband eingliedern.
(
3
)
1 Ein Verbandsmitglied kann mit einjähriger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres beantragen, aus dem Verband auszuscheiden. 2 Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses der Kirchenkreissynode des aus dem Verband ausscheidenden Kirchenkreises und wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3 In einem Ausgliederungsvertrag, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, müssen Regelungen über die Übertragung von Einrichtungen, Personal und Vermögensanteilen wie auch der Wegfall des Anteils an der Mitfinanzierung der Geschäftsstelle des Verbandes entsprechend § 1 der Satzung getroffen werden.
#§ 4
Aufgaben des Diakonieverbandes
Der Verband nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Die Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Kirchengemeinden,
- die Vertretung diakonischer Dienste gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- das Beantragen und Abrechnen der Mittel von kommunalen und staatlichen Stellen sowie öffentlichen Sozialleistungsträgern und anderen Mitteln und Zuschüssen zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen,
- die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbständigen diakonischen Einrichtungen in den Kirchenkreisen.
§ 5
Einrichtungen und Arbeitsfelder
1 Der Diakonieverband übernimmt die Trägerschaft folgender Arbeitsgebiete und Einrichtungen:
- Kirchenkreissozialarbeit Wesermünde
- Kirchenkreissozialarbeit Cuxhaven
- Kirchenkreissozialarbeit Cadenberge
- Schuldnerberatung Wesermünde
- Schuldnerberatung Cadenberge
- Schuldnerberatung Cuxhaven
- Ehe- und Lebensberatung Cuxhaven + Cadenberge
- Café Fluchtpunkt Cuxhaven
- Hospizdienst Wesermünde
- Hospizdienst Cuxhaven
- Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung Cuxhaven
- Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung Cadenberge
- Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung Wesermünde
- Diakonie-Shop Cuxhaven
- Wärmestube Cuxhaven
- Litauenhilfe Cuxhaven
- Bücherstube Cuxhaven
- Kleiderkammer Cadenberge
- Beteiligung an der Arbeit des Evangelischen Beratungszentrums in Bremerhaven
- Migrationsarbeit Cuxhaven
- Migrationsarbeit Cadenberge
2 Weitere Aufgaben können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes (2/3 Mehrheit) hinzukommen oder bestehende Aufgaben (2/3 Mehrheit) abgegeben werden. 3 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Diakonieverband eine Geschäftsstelle ein. 4 Sitz der Geschäftsstelle ist Cuxhaven.
#§ 6
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand, dieser vertritt den Diakonieverband nach außen. 2 Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, darunter
- der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Cuxhaven-Hadeln und der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Wesermünde.
- je Kirchenkreis zwei nicht geistlichen Mitgliedern, die aus den Kirchenkreissynoden gewählt werden.
3 Jedes gewählte Mitglied des Verbandsvorstandes hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 4 Die Superintendenten oder Superintendentinnen werden durch ihre Stellvertretenden im Aufsichtsamt vertreten. 5 Diese sechs Mitglieder berufen zwei weitere Mitglieder. 6 Die zu Berufenen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen. 7 Bei der Berufung sollen die sechs Mitglieder darauf achten, dass der Verbandsvorstand neben Personen mit theologischen Kompetenzen auch über Personen mit hinreichend betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Kompetenzen aus seiner Mitte verfügt.
(
2
)
1 Der Vorstand wählt je für die Hälfte seiner Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/einer Superintendentin/Superintendent sein muss. 2 Auf eine rotierende Verteilung nach Kirchenkreisen ist zu achten. 3 Der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung nach Vorlage der Geschäftsführung auf und leitet die Vorstandssitzungen.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre. 2 Sie beginnt jeweils am 1. September des auf die Bildung der Kirchenkreissynoden folgenden Jahres. 3 Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(
4
)
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, eine Vertreterin/ein Vertreter des Kirchenamtes Elbe-Weser sowie die Diakoniebeauftragten der Kirchenkreise nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(
5
)
Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es die Voraussetzungen aus (1) nicht mehr erfüllt.
(
6
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Verband oder bei einer vom Verband getragenen Einrichtung angestellt sind, können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes durch die oder den Verbandsvorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters.
- Aufsicht über die Arbeit der Diakoniegeschäftsstelle des Verbandes
- Einstellung und Entlassung aller Mitarbeitenden ab EG 10
- Beschlussfassung über den Haushalt, den Stellenplan, Bilanzen und Jahresabschlüsse
- Entlastung des Kirchenamtes Elbe-Weser als rechnungsführende Stelle
- Entlastung der Geschäftsführung
- Beratung über die grundsätzliche Ausrichtung diakonischer Arbeit
- Beratung und Beschlussfassung über eine Errichtung oder Übernahme neuer Arbeitsfelder
- Beratung und Beschlussfassung über eine Aufgabe von Arbeitsfeldern
- Beratung und Beschlussfassung zur Aufnahme von Darlehen und Verwendung von Rücklagen usw.
- Beratung und Beschlussfassung zum Kauf von Immobilien oder größeren Investitionen (Betrag wird in der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin festgelegt)
- Beratung und Beschlussfassung über die mittel- und langfristige Personal- und Finanzplanung
- Satzungsänderungen
- Wahl der oder des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung (wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegt)
- Beschlussempfehlung über die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kirchenkreise.
- Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung
2 Der/die Vorsitzende und die Stellvertretung nehmen an den Bewerbungsverfahren, die die Geschäftsführung durchführt, ab Entgeltgruppe 10 teil. 3 Die/der Vorsitzende und die Stellvertretung treffen sich in regelmäßigen Abständen, i.d.R. mindestens einmal im Monat, um die laufenden Entwicklungen mit der Geschäftsführung zu besprechen und eventuelle Entscheidungen zu treffen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand kann Aufgaben an die Geschäftsführung delegieren.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
4
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand kann zur Begleitung und Beratung der Arbeitsfelder Kuratorien und Beiräte bilden. 2 Bestehende Satzungen, Vereinbarungen, Verträge u. ä. sind herbei zu berücksichtigen.
#§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung vertritt im Rahmen der vom Verbandsvorstand übertragenen Befugnisse den Verband.
(
2
)
Sollte die Geschäftsführung von dem oder der Vorsitzenden bzw. deren oder dessen stellvertretenden Vorsitzenden in einem konkreten gerichtlichen Verfahren eine Vollmacht erhalten haben, den Verband in dem dann konkret benannten gerichtlichen Verfahren zu vertreten, hat die Geschäftsführung sich mit dem oder der Verbandsvorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung abzustimmen, wie das Gerichtsverfahren zu führen ist.
(
3
)
Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden und weisungsberechtigt gegenüber allen Ehrenamtlichen mit Ausnahme der Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(
4
)
In einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sollen die Aufgaben detailliert beschrieben werden.
#§ 9
Kirchenamt
(
1
)
Das Kirchenamt Elbe-Weser ist für die Buchhaltung, das Personalwesen, das Versicherungswesen, Aufstellung des Jahresabschlusses, der Jahresabrechnung, des Haushaltsplanes, die Verwendungsnachweise usw. zuständig.
(
2
)
Das Kirchenamt
- berät die Geschäftsführung in Fragen der Eingruppierung von Mitarbeitenden,
- erstellt alle Dienstverträge und lässt sie von der Geschäftsführung/dem oder der Verbandsvorstandsvorsitzenden unterzeichnen,
- berät bei Finanz- und Investitionsentscheidungen den Verbandsvorstand und die Geschäftsführung umfassend und zeitnah,
- leitet zeitnah für den Verband wichtige Kirchengesetzänderungen an die Geschäftsführung weiter,
- übt die Funktion einer Geschäftsstelle des Verbandes aus.
(
3
)
1 Eine Vertreterin/ein Vertreter des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. 2 Sie/er ist beratendes Mitglied.
(
4
)
Für seine Arbeit erhält das Kirchenamt eine Verwaltungskostenumlage nach geltendem Recht der Landeskirche.
#§ 10
Finanzen
Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
- Zuschüsse Dritter (Kommunen, Landkreise, Land, Bund, Kirchenkreise, Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V., Landeskirche, Stiftungen usw.),
- Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen,
- Spenden,
- sonstige Zuwendungen.
§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Für Änderungen der Satzungsbestimmungen nach § 4 oder § 6 bedarf der Verbandsvorstand der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
(
3
)
1 Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2 Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3 Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf eine Ablehnung des Widerspruchs der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(
4
)
Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 12
Aufhebung des Verbandes
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder einer Kirchenkreissynode oder von Amts wegen aufheben. 2 Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
(
2
)
Bei Aufhebung des Verbandes vereinbaren die Kirchenkreise, wer die Einrichtungen übernimmt.
(
3
)
Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen.
(
4
)
Eventuell vorhandene Vermögenswerte und Schulden fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindeglieder an die Kirchenkreise.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#Otterndorf, den 16. September 2020
Ev.-luth. Kirchenkreis Cuxhaven-Hadeln
(Vorsitzender Kirchenkreisvorstand)
(L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Ev.-luth. Kirchenkreis Cuxhaven-Hadeln
(Vorsitzender Kirchenkreisvorstand)
(L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Bad Bederkesa, den 16. September 2020
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde
(Vorsitzender Kirchenkreisvorstand)
(L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Ev.-luth. Kirchenkreis Wesermünde
(Vorsitzender Kirchenkreisvorstand)
(L.S.) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes „Diakonieverband der Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Cuxhaven-Hadeln und Wesermünde – Diakonisches Werk“ = „Diakonie Cuxland“ genehmigen wir gemäß § 81 Abs. 2 KKO kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 10. Dezember 2020
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |