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Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes

Vom 14. Januar 2020

KABl. 2020, S. 162

Das Landeskirchenamt gibt sich gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung:
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Abschnitt 1:
Allgemeines

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§ 1
Zuständigkeit

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist als kirchenleitendes Organ der Landeskirche für die Erledigung der ihm durch die Kirchenverfassung, die Kirchengesetze und die anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zuständig. Es wirkt dabei nach Maßgabe der Kirchenverfassung mit den anderen kirchenleitenden Organen zusammen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche in eigener Verantwortung. Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. Es sorgt im Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen für die Wahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts, für eine zweckmäßige Organisation der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und für eine transparente Finanzwirtschaft. Es trägt Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und nimmt am Öffentlichkeitsauftrag der Landeskirche teil.
( 3 ) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es beschließt mit dem Landessynodalausschuss über Rechtsverordnungen und bringt Entwürfe für Kirchengesetze in die Landessynode ein.
  2. Es bereitet Konzepte für die kirchliche Arbeit vor und wirkt an der Umsetzung beschlossener Konzepte mit.
  3. Es entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der darin vorgesehenen Beteiligungsverfahren über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sowie landeskirchlicher Einrichtungen und übt die oberste Aufsicht über sie aus.
  4. Es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, die Einrichtungen der Landeskirche und die anderen Formen kirchlichen Lebens sowie die anderen kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  5. Es ist mitverantwortlich für gesamtkirchliche Fragen der Personalplanung, des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung.
  6. Es übt unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen die oberste Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften aus.
  7. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplanes und den Jahresabschluss der Landeskirche auf.
  8. Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Grundsätze seiner Personalausstattung und -entwicklung.
  9. Es legt der Landessynode Berichte über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vor.
( 4 ) Das Landeskirchenamt entscheidet gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Kirchenverfassung durch das Kollegium oder für das Kollegium in den Abteilungen.
( 5 ) Soweit es nicht durch das Kollegium entscheidet, handelt es als oberste landeskirchliche Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 Nummer 6 der Kirchenverfassung.
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Abschnitt 2:
Kollegiale Leitung

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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums nehmen im Rahmen der Kirchenverfassung in gemeinsamer Verantwortung die dem Kollegium zugewiesenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Bei der Bearbeitung und Erledigung aller Angelegenheiten ist stets eine enge Zusammenarbeit in gegenseitiger Unterrichtung, Beratung und Mitbeteiligung zu gewährleisten.
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§ 3
Zusammensetzung des Kollegiums

( 1 ) Das Kollegium besteht nach Artikel 59 Absatz 1 der Kirchenverfassung aus der Landesbischöfin oder dem Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Theologischen Vizepräsidentin oder dem Theologischer Vizepräsidenten und der Juristischen Vizepräsidentin oder dem Juristischen Vizepräsidenten als ihren oder seinen Vertretungen im Amt sowie weiteren ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern.
( 2 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Mitglieder des Kollegiums. Sie oder er kann einzelne damit verbundene Aufgaben und Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
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§ 4
Aufgaben und Arbeitsweise

( 1 ) Das Kollegium bestimmt im Rahmen des landeskirchlichen Rechts und der Beschlüsse der anderen kirchenleitenden Organe die Ziele der Arbeit des Landeskirchenamtes. Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Abteilungen aufstellen. Die Arbeit im Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der Beschlussfassung.
( 2 ) Der Entscheidung des Kollegiums sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher theologischer, rechtlicher oder finanzieller Bedeutung vorbehalten, insbesondere:
  1. Entwürfe von Kirchengesetzen sowie andere Vorlagen an die Landessynode;
  2. Entwürfe für den Haushaltsplan der Landeskirche und für Beschlüsse über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen und sonstigen Abgaben;
  3. Grundsätze der Personalausstattung und -entwicklung für das Landeskirchenamt;
  4. Rechtsverordnungen;
  5. Ausführungsbestimmungen zu Rechtsvorschriften sowie Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung;
  6. Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, vor allem mit anderen Kirchen und staatlichen Stellen;
  7. Überschreiten von Haushaltsansätzen in Fällen besonderer Bedeutung;
  8. Ordnungen für Einrichtungen der Landeskirche;
  9. Stellungnahmen der Landeskirche zu Entwürfen von Agenden, Gesangbüchern, Perikopenordnungen und Katechismen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands;
  10. Stellungnahmen der Landeskirche zu Gesetzgebungsentwürfen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands;
  11. Ernennung von Pastorinnen und Pastoren in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag, soweit diese eine leitende Aufgabe wahrnehmen;
  12. Ernennung anderer Mitarbeitenden, die eine leitende Aufgabe wahrnehmen;
  13. Aufsichtsmaßnahmen nach dem Dienst- oder Arbeitsrecht sowie Maßnahmen nach dem Disziplinarrecht und nach dem Recht der Lehrbeanstandung;
  14. Entsendung ständiger Vertretungen der Landeskirche in kirchliche und nicht kirchliche Organe;
  15. Neubildung, Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen;
  16. Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenämtern sowie
  17. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung.
( 3 ) Das Kollegium tritt mit den Regionalbischöfinnen und den Regionalbischöfen zu gemeinsamer Beratung von Angelegenheiten des kirchlichen und des öffentlichen Lebens in der Landeskirche zusammen.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof führt in den Sitzungen den Vorsitz. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz, wenn ihn die oder der Vorsitzende nicht wahrnimmt.
( 2 ) Das Kollegium tritt in der Regel zweimal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Termine der Sitzungen.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen Fällen Sitzungen einberufen; jedes Mitglied kann die Einberufung verlangen.
( 4 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie werden im Falle ihrer Verhinderung durch die nach § 14 Absatz 5 bestimmten Stellvertretenden vertreten.
( 5 ) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht.
( 6 ) Die Direktorin oder der Direktor der Evangelischen Medienarbeit, die Pressesprecherin oder der Pressesprecher sowie die persönliche Referentin oder der persönliche Referent der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nehmen an den Sitzungen teil, wenn nicht das Kollegium im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 7 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmenden an den Sitzungen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren, soweit die Geheimhaltung der Natur der Sache nach erforderlich oder vom Kollegium beschlossen worden ist. Im Übrigen sind die Tagesordnungen sowie die Protokolle der Sitzungen des Kollegs für alle Mitarbeitenden im Landeskirchenamt elektronisch zugänglich.
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§ 6
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach den Anmeldungen der Mitglieder aufgestellt. Sie oder er kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit der oder dem Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie nicht zu den Beratungsgegenständen nach § 4 Absatz 2 gehören oder wenn sie ihr oder ihm nicht ausreichend vorbereitet erscheinen. Die Tagesordnung unterliegt der weiteren Beschlussfassung durch das Kollegium.
( 2 ) Die Beratungsgegenstände sollen spätestens am fünften Arbeitstag vor dem Sitzungstag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind der Sachgegenstand und das Beratungsziel näher zu kennzeichnen; in Beschlusssachen soll die Anmeldung einen Beschlussvorschlag mit Begründung enthalten.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende und die Präsidentin oder der Präsident können im Benehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung jederzeit Entscheidungen des Kollegiums in allen Angelegenheiten herbeiführen.
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§ 7
Beschlüsse

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens ein ordiniertes und ein nicht ordiniertes Mitglied, anwesend sind.
( 2 ) Das Kollegium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende sowie die Präsidentin oder der Präsident können einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen, beanstanden. Der Beschluss wird wirksam, wenn er mit Mehrheit der Mitglieder in einer Sitzung wiederholt wird, die frühestens am Tag nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf. Bis dahin darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
( 4 ) Über die Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der oder dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung kann auch digital in einem Sitzungsmanagementprogramm erfolgen. In diesem Fall wird eine Kopie des genehmigten Protokolls in der entsprechenden digitalen Akte abgelegt. Die oder der Protokollführende bestimmt die Präsidentin oder der Präsident.
( 5 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten.
( 6 ) Für die Ausführung der Beschlüsse ist das zuständige Mitglied verantwortlich, sofern das Kollegium nicht anderes beschließt.
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§ 8
Eilentscheidungen

In unaufschiebbaren Angelegenheiten können die oder der Vorsitzende oder die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten und der zuständigen Abteilungsleitung dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen. Das Kollegium ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
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§ 9
Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Projektgruppen

Zur Vorbereitung oder zur Begleitung der Umsetzung von Beschlüssen kann das Kollegium ständige und Ad-hoc-Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Projektgruppen bilden. Den Ausschüssen, Arbeits- oder Projektgruppen können mehrere Mitglieder, Mitarbeitende des Landeskirchenamtes und andere sachkundige Personen angehören.
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Abschnitt 3:
Aufgaben der Leitung des Landeskirchenamtes

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§ 10
Die oder der Vorsitzende des Landeskirchenamtes

Die oder der Vorsitzende des Landeskirchenamtes führt regelmäßig Dienstbesprechungen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten durch. Sie oder er ist über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und kann sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung von Vorgängen vorbehalten. Er oder sie hält die Verbindung zu den anderen kirchenleitenden Organen.
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§ 11
Die Präsidentin oder der Präsident

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des Landeskirchenamtes und übt die der oder dem Vorsitzenden zustehenden Befugnisse aus, soweit sich diese oder dieser solche Befugnisse nicht selbst vorbehalten hat.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Organisation des Landeskirchenamtes, den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeitenden sowie die Koordinierung der Arbeit. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird sie oder er durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten unterstützt.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die übrigen Personalangelegenheiten unter Beteiligung der zuständigen Abteilungsleitungen.
( 4 ) Die Präsidentin oder der Präsident ist über alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Sie oder er kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten. Zur Beschleunigung des Geschäftsablaufes kann sie oder er die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder sie einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen.
( 5 ) Die Präsidentin oder der Präsident übt die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten über die Mitglieder des Kollegiums aus, soweit sie die Landesbischöfin oder der Landesbischof ihr oder ihm übertragen hat. Sie oder er bereitet die Entscheidungen vor, die dem Personalausschuss nach Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Kirchenverfassung und der Landesbischöfin oder dem Landesbischof als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzten obliegen. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes. Sie oder er kann einzelne Befugnisse auf die Abteilungsleitungen übertragen.
( 6 ) Die Präsidentin oder der Präsident berät sich in wichtigen Fragen der Leitungsgeschäfte mit den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten.
( 7 ) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und den übrigen Abteilungsleitungen in der Reihenfolge nach deren Dienstalter vertreten.
( 8 ) Nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes leitet die Präsidentin oder der Präsident die ihr oder ihm übertragene Abteilung.
( 9 ) Die Präsidentin oder der Präsident stellt im Zusammenwirken mit den betroffenen Abteilungsleitungen den Geschäftsverteilungsplan auf. Bei wesentlichen Änderungen ist das Kollegium zu beteiligen.
( 10 ) Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechtes. Sie oder er führt die laufenden Gespräche mit der Mitarbeitervertretung. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt sie oder er das Kollegium.
( 11 ) Der Präsidentin oder dem Präsidenten sind zur Unterstützung der Wahrnehmung ihrer oder seiner Leitungsaufgaben Referate und Stabsstellen zugeordnet. Der Referatsleitung für Personal und Zentrale Dienste obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Landeskirchenamtes in Personal- und Organisationsfragen. Sie handelt in enger Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und hält diese oder diesen über alle wichtigen Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden.
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§ 12
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

( 1 ) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte.
( 2 ) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können sich über alle Arbeitsvorgänge der ihnen zugeordneten Abteilungen unterrichten lassen. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich. Sie werden durch die Mitglieder des Kollegiums in der Reihenfolge nach deren Dienstalter vertreten.
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Abschnitt 4:
Aufbau und Arbeitsweise des Landeskirchenamtes

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§ 13
Aufbau

( 1 ) Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, Referate und Sachgebiete, deren Aufgaben und Zuständigkeiten durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt sind.
( 2 ) Den Abteilungen sind auch die Dienststellen mit besonderen Aufgaben im Landeskirchenamt sowie die Stabsstellen des Landeskirchenamtes zugeordnet. Soweit für sie keine besonderen Ordnungen oder Anweisungen erlassen sind oder werden, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
( 3 ) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die dem Landeskirchenamt unmittelbar angegliederten Dienststellen.
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§ 14
Abteilungen

( 1 ) Die Abteilungen werden durch die Mitglieder des Kollegiums geleitet.
( 2 ) In den Abteilungen werden die diesen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung von Richtlinien und Beschlüssen des Kollegiums selbstständig bearbeitet. Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
( 3 ) Die Abteilungsleitung ist für die Erfüllung der den Abteilungen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
( 4 ) Die Abteilungsleitung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Sie bestimmt im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Kollegiums die Ziele der Arbeit in der Abteilung.
  2. Sie koordiniert die Sacharbeit, stellt den Erfahrungs- und Informationsaustausch sicher und sorgt für den zügigen Geschäftsablauf.
  3. Sie sorgt für die notwendige Beteiligung anderer Abteilungen durch Kenntnisgabe oder Einholung der Mitzeichnung, soweit dies der Sache nach geboten ist.
  4. Sie kann sich über alle Arbeitsvorgänge in der Abteilung unterrichten lassen.
  5. Sie ist Fachvorgesetzte der Mitarbeitenden der Abteilung und hat für die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Weisungsbefugnis.
  6. Sie kann zur Beschleunigung des Geschäftsablaufes die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder sie einer oder einem anderen Mitarbeitenden der Abteilung übertragen.
  7. Sie übt die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 11 Absatz 5 übertragenen Befugnisse der Dienstaufsicht aus. Im Übrigen bleibt die Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten unberührt.
( 5 ) Die Abteilungsleitung wird in der Leitung der Abteilung durch eine Referatsleitung vertreten. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
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§ 15
Referate

( 1 ) Die Referatsleitung leitet ein Referat und bearbeitet die ihr im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen der Abteilungsleitung selbstständig. Bei Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Weisung der Abteilungsleitung hat sich die Referatsleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten zu wenden, die oder der abschließend entscheidet.
( 2 ) Die Referatsleitung übt die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden ihres Arbeitsbereiches aus und kann insoweit Weisungen erteilen.
( 3 ) Einem Referat können weitere Referentinnen oder Referenten zugewiesen werden. Sie bearbeiten die ihnen im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen der Abteilungsleitung oder der Referatsleitung selbstständig.
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§ 16
Sachgebiete

( 1 ) Die Sachgebietsleitung, die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter bearbeitet die ihr oder ihm im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen der Abteilungsleitung und der Referatsleitung selbstständig.
( 2 ) Die Sachgebietsleitung, die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ist gegenüber den Mitarbeitenden, die ihr oder ihm zugeordnet sind, weisungsberechtigt.
( 3 ) Hält die Sachgebietsleitung, die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter eine Entscheidung der Referatsleitung, die das eigene Sachgebiet betrifft, für rechtlich unzulässig, hat sie oder er sich an die Abteilungsleitung zu wenden, die abschließend entscheidet.
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Abschnitt 5:
Organisation des Landeskirchenamtes

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§ 17
Geschäftsorganisation

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das Landeskirchenamt unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung die erforderlichen Pläne auf, insbesondere den Geschäftsverteilungsplan nach § 11 Absatz 9.
( 2 ) Die weiter erforderlichen Ordnungen erlässt die Präsidentin oder der Präsident im Zusammenwirken mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Bei wesentlichen Änderungen ist das Kollegium zu beteiligen.
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Abschnitt 6:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten dieser Geschäftsordnung entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes vom 23. April 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 44), die zuletzt am 10. Juni 2013 geändert worden ist (Kirchl. Amtsbl. S. 96), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.