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Geltungszeitraum von: 01.06.2010

Geltungszeitraum bis: 01.01.2020

Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes

Vom 23. April 2010

KABl. 2010, S. 44, zuletzt geändert am 10. Juni 2013, KABl. 2013, S. 96

Das Landeskirchenamt gibt sich gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Kirchenverfassung mit Zustimmung des Kirchensenates die folgende Geschäftsordnung:
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I. Abschnitt: Allgemeines

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§ 1
Zuständigkeit

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist als kirchenleitendes Organ der Landeskirche für die Erledigung der ihm durch die Kirchenverfassung, die Kirchengesetze und die anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zuständig. Es wirkt dabei nach Maßgabe der Kirchenverfassung mit den anderen kirchenleitenden Organen zusammen.
( 2 ) Zu den vorrangigen Aufgaben des Landeskirchenamtes gehören:
  1. die Bearbeitung theologischer Grundsatzfragen,
  2. die Vertretung kirchlicher Positionen im gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Diskurs,
  3. die Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen für die kirchliche Arbeit,
  4. die Bewahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts und der zweckmäßigen Organisation der Landeskirche sowie
  5. die Sicherung einer verlässlichen und transparenten Finanzwirtschaft.
( 3 ) Das Landeskirchenamt entscheidet gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Kirchenverfassung durch das Kollegium oder für das Kollegium in den Abteilungen.
( 4 ) Soweit es nicht durch das Kollegium entscheidet, handelt es als oberste landeskirchliche Behörde nach Artikel 92 der Kirchenverfassung.
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II. Abschnitt: Kollegiale Leitung

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§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die Mitglieder des Kollegiums nehmen im Rahmen der Kirchenverfassung in gemeinsamer Verantwortung die dem Kollegium zukommenden Aufgaben wahr.
( 2 ) Bei der Bearbeitung und Erledigung aller Angelegenheiten ist stets eine enge Zusammenarbeit in gegenseitiger Unterrichtung, Beratung und Mitbeteiligung zu gewährleisten.
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§ 3
Zusammensetzung des Kollegiums

( 1 ) Das Kollegium besteht nach Artikel 95 der Kirchenverfassung aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
( 2 ) Der Kirchensenat ist Dienstvorgesetzter der ordentlichen Mitglieder des Kollegiums. Er kann die sich daraus ergebenden Befugnisse, soweit sie nicht die Grundlagen des Dienstverhältnisses betreffen, auf den Präsidenten oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes übertragen.
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§ 4
Aufgaben und Arbeitsweise

( 1 ) Das Kollegium bestimmt im Rahmen des landeskirchlichen Rechts und der Beschlüsse der anderen kirchenleitenden Organe die Ziele der Arbeit des Landeskirchenamtes. Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit der Abteilungen aufstellen. Die Arbeit im Kollegium dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der Beschlussfassung.
( 2 ) Der Entscheidung des Kollegiums sind alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher theologischer, rechtlicher oder finanzieller Bedeutung vorbehalten, insbesondere:
  1. Entwürfe von Kirchengesetzen sowie andere Vorlagen an den Kirchensenat und an die Landessynode;
  2. Entwürfe für den Haushaltsplan der Landeskirche und für Beschlüsse über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen und sonstigen Abgaben;
  3. Rechtsverordnungen;
  4. Ausführungsbestimmungen zu Rechtsvorschriften sowie Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung;
  5. Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, vor allem mit anderen Kirchen und staatlichen Stellen;
  6. Überschreiten von Haushaltsansätzen in Fällen besonderer Bedeutung;
  7. Ordnungen für Einrichtungen der Landeskirche;
  8. Erklärungen zu Gesetzgebungsvorhaben der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen;
  9. Wahlvorschläge für die Wahl von Superintendenten und Superintendentinnen;
  10. Ernennung von Pastoren und Pastorinnen in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag, soweit diese eine leitende Aufgabe wahrnehmen;
  11. Ernennung anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die eine leitende Aufgabe wahrnehmen;
  12. Aufsichtsmaßnahmen nach dem Dienst- oder Arbeitsrecht sowie Maßnahmen nach dem Disziplinarrecht und nach dem Recht der Lehrbeanstandung;
  13. Entsendung ständiger Vertreter der Landeskirche in kirchliche und nicht kirchliche Organe;
  14. Neubildung, Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen;
  15. Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenämtern sowie
  16. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung.
( 3 ) Das Kollegium tritt mit den Landessuperintendenten und den Landessuperintendentinnen zu gemeinsamer Beratung von Angelegenheiten des kirchlichen und des öffentlichen Lebens in der Landeskirche zusammen.
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin führt in den Sitzungen den Vorsitz. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz, wenn ihn nicht der oder die Vorsitzende wahrnimmt.
( 2 ) Das Kollegium tritt in der Regel zweimal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Termine der Sitzungen.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann in besonderen Fällen Sitzungen einberufen; jedes Mitglied kann die Einberufung verlangen.
( 4 ) Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
( 5 ) Der Präsident oder die Präsidentin kann zu den Sitzungen weitere Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Sachverständige und Gäste hinzuziehen, wenn das Kollegium nicht widerspricht.
( 6 ) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der landeskirchlichen Presse- und Informationsstelle sowie der persönliche Referent oder die persönliche Referentin des Landesbischofs oder der Landesbischöfin nehmen an den Sitzungen teil, wenn nicht das Kollegium im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 7 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Sitzungen sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 6
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin nach den Anmeldungen der Mitglieder aufgestellt. Er oder sie kann Beratungsgegenstände im Benehmen mit dem oder der Anmeldenden zurückstellen, insbesondere wenn sie nicht zu den Beratungsgegenständen nach § 4 Absatz 2 gehören oder wenn sie ihm oder ihr nicht ausreichend vorbereitet erscheinen. Die Tagesordnung unterliegt der weiteren Beschlussfassung durch das Kollegium.
( 2 ) Die Beratungsgegenstände sollen spätestens am fünften Arbeitstag vor dem Sitzungstag bei dem Präsidenten oder der Präsidentin angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind der Sachgegenstand und das Beratungsziel näher zu kennzeichnen; in Beschlusssachen soll die Anmeldung einen Beschlussvorschlag mit Begründung enthalten.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende und der Präsident oder die Präsidentin können im Benehmen mit dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin jederzeit Entscheidungen des Kollegiums in allen Angelegenheiten herbeiführen.
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§ 7
Beschlüsse

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder, darunter mindestens ein geistliches und ein nicht geistliches Mitglied, anwesend sind.
( 2 ) Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt, soweit ihnen nach Artikel 95 Absatz 6 der Kirchenverfassung der Kirchensenat das Stimmrecht verliehen hat.
( 3 ) Das Kollegium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig
( 4 ) Der oder die Vorsitzende sowie der Präsident oder die Präsidentin können einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen, beanstanden. Der Beschluss wird wirksam, wenn er mit Mehrheit der ordentlichen Mitglieder in einer Sitzung wiederholt wird, die frühestens am Tag nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf. Bis dahin darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
( 5 ) Über die Beratungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer oder die Protokollführerin bestimmt der Präsident oder die Präsidentin.
( 6 ) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Kollegiums nach außen zu vertreten.
( 7 ) Für die Ausführung der Beschlüsse ist das zuständige Mitglied verantwortlich, sofern das Kollegium nicht anderes beschließt.
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§ 8
Eilentscheidungen

In unaufschiebbaren Angelegenheiten können der oder die Vorsitzende oder der Präsident oder die Präsidentin gemeinsam mit den Vizepräsidenten oder den Vizepräsidentinnen und dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin dem Kollegium vorbehaltene Entscheidungen gemeinsam treffen. Das Kollegium ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
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§ 9
Ausschüsse, ständige Arbeitsgruppen und Projektgruppen

( 1 ) Das Kollegium kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen Angelegenheiten nach § 4 Absatz 2 zur abschließenden Entscheidung zuweisen.
( 2 ) Zur Vorbereitung oder zur Begleitung der Umsetzung von Beschlüssen kann das Kollegium ständige Arbeitsgruppen oder Projektgruppen bilden. Den ständigen Arbeits- oder Projektgruppen können mehrere Mitglieder, Mitarbeitende des Landeskirchenamtes und andere sachkundige Personen angehören.
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§ 10
Ausschuss für Theologie und Rechtsausschuss

( 1 ) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums bilden den Ausschuss für Theologie und die juristischen Mitglieder den Rechtsausschuss des Kollegiums.
( 2 ) Der Ausschuss für Theologie und der Rechtsausschuss haben die Aufgabe,
  1. die vom Kollegium zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten, soweit hierfür ein Bedarf besteht, sowie
  2. die ihnen vom Kollegium allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden.
( 3 ) Der Ausschuss für Theologie wird von dem Geistlichen Vizepräsidenten oder der Geistlichen Vizepräsidentin geleitet. Der Rechtsausschuss wird von dem Juristischen Vizepräsidenten oder der Juristischen Vizepräsidentin geleitet.
( 4 ) An den Sitzungen des Ausschusses für Theologie nimmt der Direktor oder die Direktorin des Diakonischen Werkes der Landeskirche und an den Sitzungen des Rechtsausschusses der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin des Diakonischen Werkes der Landeskirche teil.
( 5 ) Die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen laden zu den Sitzungen des von ihnen geleiteten Ausschusses nach Absatz 1 die theologischen beziehungsweise die juristischen Mitglieder ein. Sie können weitere Mitarbeitende des Landeskirchenamtes, Sachverständige und Gäste, die nicht stimmberechtigt sind, hinzuziehen.
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III. Abschnitt: Aufgaben der Leitung des Landeskirchenamtes

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§ 11
Der oder die Vorsitzende des Landeskirchenamtes

Der oder die Vorsitzende des Landeskirchenamtes führt regelmäßig Dienstbesprechungen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin und den Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentinnen. Er oder sie ist über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten und kann sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung von Vorgängen vorbehalten. Er oder sie hält die Verbindung zu den anderen kirchenleitenden Organen.
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§ 12
Der Präsident oder die Präsidentin

( 1 ) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Geschäfte des Landeskirchenamtes und übt nach Maßgabe der Kirchenverfassung die dem oder der Vorsitzenden zustehenden Befugnisse aus.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die Organisation des Landeskirchenamtes, den sachgemäßen Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Koordinierung der Arbeit. In der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er oder sie durch die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den Kirchenverwaltungsdirektor oder die Kirchenverwaltungsdirektorin unterstützt.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet über die übrigen Personalangelegenheiten unter Beteiligung der zuständigen Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen.
( 4 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist über alle Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er oder sie kann sich über alle Arbeitsvorgänge unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung vorbehalten. Zur Beschleunigung des Geschäftsablaufes kann er oder sie die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder sie einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen.
( 5 ) Soweit es der Kirchensenat beschließt, übt der Präsident oder die Präsidentin die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten über die Mitglieder des Kollegiums sowie über die Referatsleiter und Referatsleiterinnen aus. Er oder sie bereitet die Entscheidungen vor, die dem Kirchensenat als Dienstvorgesetzten obliegen.
( 6 ) Der Präsident oder die Präsidentin berät sich in wichtigen Fragen der Leitungsgeschäfte mit den Vizepräsidenten oder den Vizepräsidentinnen.
( 7 ) Der Präsident oder die Präsidentin wird von den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den übrigen Abteilungsleitern oder Abteilungsleiterinnen in der Reihenfolge nach deren Dienstalter vertreten.
( 8 ) Nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes leitet der Präsident oder die Präsidentin die ihm übertragene Abteilung.
( 9 ) Der Präsident oder die Präsidentin stellt im Zusammenwirken mit den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und den Beteiligten den Geschäftsverteilungsplan auf. Bei wesentlichen Änderungen ist das Kollegium zu beteiligen.
( 10 ) Der Präsident oder die Präsidentin stellt Pfarrer oder Pfarrerinnen der Landeskirche, die vom Landeskirchenamt mit der Leitung eines Referats beauftragt werden sollen, vor der Beauftragung im Kirchensenat vor. Die Beauftragung unterbleibt, wenn der Kirchensenat ihr widerspricht.
( 11 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Kirchensenates gegeben ist, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes. Er oder sie kann einzelne Befugnisse auf die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen übertragen.
( 12 ) Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechtes. Er oder sie führt die laufenden Gespräche mit der Mitarbeitervertretung. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten beteiligt er oder sie das Kollegium.
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§ 13
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen

( 1 ) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten oder die Präsidentin in der Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte. Sie koordinieren die Arbeit der ihnen nach § 10 Absatz 3 zugeordneten Ausschüsse des Kollegiums.
( 2 ) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können sich über alle Arbeitsvorgänge der ihnen zugeordneten Abteilungen unterrichten lassen und sich die Mitwirkung bei der abschließenden Bearbeitung im Einzelfall vorbehalten. Sie unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich. Sie werden durch die ordentlichen Mitglieder des Kollegiums in der Reihenfolge nach deren Dienstalter vertreten.
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§ 14
Kirchenverwaltungsdirektor oder Kirchenverwaltungsdirektorin

Der Kirchenverwaltungsdirektor oder die Kirchenverwaltungsdirektorin leitet nach Weisung des Präsidenten oder der Präsidentin den Geschäftsbetrieb im Landeskirchenamt.
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IV. Abschnitt: Aufbau und Arbeitsweise des Landeskirchenamtes

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§ 15
Aufbau

Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen und Referate. Referatsgruppen können gebildet werden.
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§ 16
Abteilungen

( 1 ) Die Abteilungen werden durch ordentliche Mitglieder des Kollegiums geleitet.
( 2 ) In den Abteilungen werden die diesen im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung von Richtlinien und Beschlüssen des Kollegiums selbstständig bearbeitet. Bei der Erledigung von Angelegenheiten, die die Zuständigkeit anderer Abteilungen berühren, ist deren Beteiligung sicherzustellen.
( 3 ) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist für die Erfüllung der den Abteilungen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. § 22 bleibt unberührt
( 4 ) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Er oder sie bestimmt im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Kollegiums die Ziele der Arbeit in der Abteilung.
  2. Er oder sie koordiniert die Sacharbeit, stellt den Erfahrungs- und Informationsaustausch sicher und sorgt für den zügigen Geschäftsablauf.
  3. Er oder sie sorgt für die notwendige Beteiligung anderer Abteilungen durch Kenntnisgabe oder Einholung der Mitzeichnung, soweit dies der Sache nach geboten ist.
  4. Er oder sie kann sich über alle Arbeitsvorgänge in der Abteilung unterrichten lassen.
  5. Er oder sie ist Fachvorgesetzter oder Fachvorgesetzte der Mitarbeitenden der Abteilung und hat für die Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Weisungsbefugnis.
  6. Er oder sie kann zur Beschleunigung des Geschäftsablaufes die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder sie einem anderen Mitarbeitenden der Abteilung übertragen.
  7. Er oder sie übt die von dem Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 11 übertragenen Befugnisse der Dienstaufsicht aus. Im Übrigen bleibt die Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin unberührt.
    § 22 bleibt unberührt.
( 5 ) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin wird in der Abteilungsleitung durch einen Referenten oder eine Referentin vertreten. Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
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§ 17
Referatsgruppen und Referate

( 1 ) Referatsgruppen können innerhalb von Abteilungen gebildet werden, soweit die Referate zusammengehörende Aufgaben erfüllen. Der Leiter oder die Leiterin der Referatsgruppe ist verantwortlich für die Koordinierung referatsübergreifender Angelegenheiten. Die Leitung der Referatsgruppe wird einem Referatsleiter oder einer Referatsleiterin übertragen. Die Zuständigkeit des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin bleibt unberührt, soweit in § 22 nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin leitet ein Referat und bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin selbstständig. Bei Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer Weisung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin oder einer Weisung des Leiters oder der Leiterin der Referatsgruppe hat sich der Referent oder die Referentin an den Präsidenten oder die Präsidentin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
( 3 ) Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin übt die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden seines oder ihres Arbeitsbereiches aus und kann insoweit Weisungen erteilen.
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§ 18
Sachgebiete

( 1 ) Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin bearbeitet die ihm oder ihr im Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin und des Referatsleiters oder der Referatsleiterin selbstständig.
( 2 ) Der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin ist gegenüber den Mitarbeitenden, die ihm oder ihr zugeordnet sind, weisungsberechtigt.
( 3 ) Hält der Sachgebietsleiter oder die Sachgebietsleiterin, der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin eine Entscheidung des Referatsleiters oder der Referatsleiterin, die das eigene Sachgebiet betrifft, für rechtlich unzulässig, hat er oder sie sich an den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin zu wenden, der oder die abschließend entscheidet.
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§ 19
Jahresgespräche

Die Führung der Jahresgespräche im Landeskirchenamt wird in der Konzeption zur Führung der Jahresgespräche im Landeskirchenamt geregelt, die nach dem landeskirchlichen Recht der Kirchensenat und der Präsident oder die Präsidentin beschließen.
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V. Abschnitt: Organisation des Landeskirchenamtes

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§ 20
Grundlagen

( 1 ) Für das Landeskirchenamt werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung die erforderlichen Pläne, insbesondere der Geschäftsverteilungsplan nach § 12 Absatz 9 aufgestellt.
( 2 ) Die weiter erforderlichen Ordnungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin im Zusammenwirken mit den Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und dem Kirchenverwaltungsdirektor oder der Kirchenverwaltungsdirektorin aufgestellt.
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VI. Abschnitt: Andere Dienststellen

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§ 21
Dienststellen mit besonderen Aufgaben

( 1 ) Dienststellen mit besonderen Aufgaben im Landeskirchenamt sind einer Abteilung zuzuordnen. Soweit für sie keine besonderen Ordnungen oder Anweisungen erlassen sind oder werden, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt sinngemäß für die dem Landeskirchenamt unmittelbar angegliederten Dienststellen.
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VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 22
Übergangsbestimmung

( 1 ) Ordentliche Mitglieder des Kollegiums, denen nicht die Leitung einer Abteilung übertragen ist, leiten das ihnen übertragene Referat oder die ihnen übertragene Referatsgruppe unter Beachtung der Richtlinien und Beschlüsse des Kollegiums selbstständig und in eigener Verantwortung. Soweit ihnen eine Referatsgruppe übertragen ist, üben sie an Stelle des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin die Befugnisse nach § 16 Absatz 4 Nrn. 5 und 6 aus. Ihnen gegenüber finden die Befugnisse des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin nach § 16 Absatz 4 Nrn. 5 und 6 keine Anwendung. Soweit das ihnen übertragene Referat oder die ihnen übertragene Referatsgruppe betroffen ist, stimmt sich der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin bei der Zielsetzung nach § 16 Absatz 4 Nr. 1 mit ihnen ab.
( 2 ) Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen unberührt.
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§ 23
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten dieser Geschäftsordnung entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes vom 25. August 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 165), zuletzt geändert am 27. Oktober 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 111) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.