.Wahlordnung für die Wahl
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Wahlordnung für die Wahl
des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Wahlordnung Gesamtausschuss – WahlO-GA)
Vom 18. Februar 2020
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 54 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (Amtsbl. EKD S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 13. November 2019 (Amtsbl. EKD S. 322) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 3 MVG-EKD-Anwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 306) im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen die folgende Wahlordnung beschlossen:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtausschusses findet im schriftlichen Verfahren statt (Briefwahl).
(
2
)
Wahlberechtigt und wählbar sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen.
#§ 2
Wahlvorstand
(
1
)
1 Die Wahl wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. 2 Dieser besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. 3 Letztere treten in der vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss festgelegten Reihenfolge für fehlende Mitglieder ein.
(
2
)
1 Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zur Wahl der Mitarbeitervertretungen wahlberechtigt sein. 2 Sie dürfen dem Gesamtausschuss nicht angehören. 3 Werden sie mit ihrem Einverständnis (§ 7 Absatz 2) zur Wahl vorgeschlagen, so scheiden sie aus dem Wahlvorstand aus.
#§ 3
Bildung des Wahlvorstandes
(
1
)
Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Ersatzmitglieder werden frühestens acht, spätestens fünf Monate vor Ablauf der Wahlperiode des Gesamtausschusses vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss berufen.
(
2
)
Kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten die Mitglieder und Ersatzmitglieder, wenn es vom Gesamtausschuss oder vom Landeskirchenamt angerufen wird.
#§ 4
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
(
1
)
1 Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. 2 Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen zwei Wochen nach der Berufung ein.
(
2
)
Über alle Sitzungen und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
#§ 5
Wählerliste
1 Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf (Wählerliste). 2 Sie enthält die Namen, die Vornamen, die Mitarbeitervertretung, der sie angehören und die Dienststellen, in denen die Wahlberechtigten tätig sind.
#§ 6
Wahltermin und Wahlausschreiben
(
1
)
Spätestens eine Woche nach seiner Bildung setzt der Wahlvorstand den Termin für die Briefwahl (Wahltermin) fest; dieser darf nicht später als vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode liegen.
(
2
)
Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin übersendet der Wahlvorstand an alle Wahlberechtigten ein Wahlausschreiben, dem die Wählerliste beigefügt sein muss.
(
3
)
Das Wahlausschreiben muss enthalten:
- Ort und Tag seines Erlasses,
- den Wahltermin,
- den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Zugang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können, und den Hinweis, dass Einsprüche an den Wahlvorstand zu richten sind,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtausschusses,
- die Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen binnen drei Wochen nach Zugang des Wahlausschreibens,
- die Anschrift, unter der der Wahlvorstand zu erreichen ist.
§ 7
Wahlvorschläge
(
1
)
1 Jede und jeder Wahlberechtigte kann allein oder zusammen mit anderen Wahlberechtigten einen Wahlvorschlag innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einreichen. 2 Der Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten; er ist von der oder dem Vorgeschlagenen zu unterschreiben.
(
2
)
Der Wahlvorschlag muss die durch ihre oder seine Unterschrift bestätigte Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt.
(
3
)
1 Nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist nach Absatz 1 fordert der Wahlvorstand alle Vorgeschlagenen auf, einen Vorstellungstext in elektronischer Form innerhalb von 14 Tagen beim Wahlvorstand einzureichen. 2 Der Vorstellungstext darf den Umfang einer DIN-A5-Seite einschließlich eines etwaigen Lichtbildes nicht überschreiten.
(
4
)
1 Der Wahlvorstand hat die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner des Wahlvorschlags umgehend mitzuteilen. 2 Beanstandungen können innerhalb der Frist nach Absatz 3 behoben werden.
#§ 8
Gesamtvorschlag, Wahlinformationsheft
(
1
)
1 Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen. 2 Darin werden die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(
2
)
Der Wahlvorstand stellt aus den Vorstellungstexten nach § 7 Absatz 3 ein Wahlinformationsheft zusammen; darin sind die Vorstellungstexte nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Vorgeschlagenen zu ordnen.
(
3
)
Der Gesamtvorschlag und das Wahlinformationsheft sind den Wahlberechtigten zusammen mit den Wahlunterlagen gemäß § 9 spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin zuzusenden.
#§ 9
Durchführung der Wahl
(
1
)
1 Die auf der Wählerliste aufgeführten Wahlberechtigten erhalten je einen Wahlschein. 2 Die Wahlscheine werden spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin an die Wahlberechtigten versandt.
(
2
)
1 Der Wahlschein enthält den Namen der oder des Wahlberechtigten sowie die Bestätigung des Wahlvorstandes über die Eintragung in die Wählerliste. 2 Auf dem Wahlschein versichert die oder der Wahlberechtigte durch eigene Unterschrift, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat.
(
3
)
1 Den Wahlberechtigten ist mit dem Wahlschein ein Stimmzettel zu übersenden. 2 Der Stimmzettel hat den Gesamtvorschlag in der Anordnung nach § 8 Absatz 1 zu enthalten. 3 Die Stimmzettel müssen gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtausschusses angeben. 4 Weitere Angaben sind unzulässig.
(
4
)
Den Wahlberechtigten ist außerdem ein Stimmzettelumschlag und ein an den Wahlvorstand adressierter Wahlbrief als Freiumschlag zu übersenden.
(
5
)
Jede und jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Namen kennzeichnen, wie Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen sind.
(
6
)
Der Wahlbrief muss den Wahlschein mit der Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und den Stimmzettel im Stimmzettelumschlag enthalten.
(
7
)
Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Wahltermin gesondert auf.
#§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(
1
)
1 Am Wahltermin tritt der Wahlvorstand zur Stimmzettelauszählung zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. 2 Für die nötigen Arbeiten kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer heranziehen.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand öffnet die eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlscheine und prüft, ob die Wählerin oder der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 abgegeben hat. 2 Ist der Wahlschein für in Ordnung befunden worden, so wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet entnommen und in eine Wahlurne gelegt. 3 Der Wahlbrief ist zu vernichten, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
(
3
)
1 Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsmäßigen Wahlschein enthält oder erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. 2 Er ist mit seinem Inhalt zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(
4
)
1 Nachdem alle eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Wahlurne gelegt sind, wird die Wahlurne geöffnet. 2 Den Stimmzettelumschlägen werden die Stimmzettel entnommen. 3 Nachdem alle Stimmzettel auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft worden sind, stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen. 4 Der Wahlvorstand ermittelt die Reihenfolge nach der Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gezogene Los.
(
5
)
1 Gewählt sind die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. 2 Ungültig sind Stimmzettel:
- die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben sind,
- aus denen sich die Willensäußerung der Wählerin oder des Wählers nicht einwandfrei ergibt,
- auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen sind,
- die einen Zusatz enthalten.
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
1 Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis den Wahlberechtigten, den Gewählten und dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich bekannt. 2 Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht innerhalb einer Woche schriftlich, dass sie oder er ihre oder seine Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. 3 Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter ab, so rückt an ihre oder seine Stelle die oder der Nächste nach der vom Wahlvorstand ermittelten Reihenfolge nach § 10 Absatz 4 Satz 4.
(
2
)
Das Landeskirchenamt veröffentlicht die Zusammensetzung des Gesamtausschusses im Kirchlichen Amtsblatt.
#§ 12
Einspruchsrecht und Berichtigung
(
1
)
Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, gegen die Wählerliste oder das Wahlausschreiben innerhalb einer Woche nach Zugang Einspruch einzulegen.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt einen schriftlichen Bescheid. 2 Gibt er dem Einspruch statt, so berichtigt er die Wählerliste oder das Wahlausschreiben. 3 Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so hat der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl nach Absatz 4 zu enthalten.
(
3
)
1 Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2 Den Antrag kann jede und jeder Wahlberechtigte stellen. 3 Die Berichtigung ist nur solange zulässig, bis die Frist für die Anfechtung der Wahl abgelaufen ist. 4 Die Berichtigung ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu geben.
(
4
)
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 14 MVG-EKD.
#§ 13
Kostenregelung
Das Landeskirchenamt trägt die Kosten der Wahl und unterstützt den Wahlvorstand bei seiner Tätigkeit.
#§ 14
Verwahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlakten, insbesondere Niederschriften, Wählerlisten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge und Stimmzettel, sind vom Gesamtausschuss vier Jahre lang aufzubewahren.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 6. August 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 182), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 13) geändert worden ist, außer Kraft.