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Wahlordnung für die Wahl
des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Wahlordnung Gesamtausschuss – WahlO-GA)

Vom 18. Februar 2020

KABl. 2020, S. 113

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 54 Absatz 2 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2019 (Amtsbl. EKD S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 13. November 2019 (Amtsbl. EKD S. 322) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 3 MVG-EKD-Anwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 306) im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen die folgende Wahlordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Gesamtausschusses findet im schriftlichen Verfahren statt (Briefwahl).
( 2 ) Wahlberechtigt und wählbar sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen.
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§ 2
Wahlvorstand

( 1 ) Die Wahl wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Letztere treten in der vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss festgelegten Reihenfolge für fehlende Mitglieder ein.
( 2 ) Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zur Wahl der Mitarbeitervertretungen wahlberechtigt sein. Sie dürfen dem Gesamtausschuss nicht angehören. Werden sie mit ihrem Einverständnis (§ 7 Absatz 2) zur Wahl vorgeschlagen, so scheiden sie aus dem Wahlvorstand aus.
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§ 3
Bildung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Ersatzmitglieder werden frühestens acht, spätestens fünf Monate vor Ablauf der Wahlperiode des Gesamtausschusses vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss berufen.
( 2 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, so beruft das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten die Mitglieder und Ersatzmitglieder, wenn es vom Gesamtausschuss oder vom Landeskirchenamt angerufen wird.
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§ 4
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen zwei Wochen nach der Berufung ein.
( 2 ) Über alle Sitzungen und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
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§ 5
Wählerliste

Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf (Wählerliste). Sie enthält die Namen, die Vornamen, die Mitarbeitervertretung, der sie angehören und die Dienststellen, in denen die Wahlberechtigten tätig sind.
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§ 6
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Spätestens eine Woche nach seiner Bildung setzt der Wahlvorstand den Termin für die Briefwahl (Wahltermin) fest; dieser darf nicht später als vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode liegen.
( 2 ) Spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin übersendet der Wahlvorstand an alle Wahlberechtigten ein Wahlausschreiben, dem die Wählerliste beigefügt sein muss.
( 3 ) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. den Wahltermin,
  3. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Zugang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können, und den Hinweis, dass Einsprüche an den Wahlvorstand zu richten sind,
  4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtausschusses,
  5. die Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen binnen drei Wochen nach Zugang des Wahlausschreibens,
  6. die Anschrift, unter der der Wahlvorstand zu erreichen ist.
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§ 7
Wahlvorschläge

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann allein oder zusammen mit anderen Wahlberechtigten einen Wahlvorschlag innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einreichen. Der Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten; er ist von der oder dem Vorgeschlagenen zu unterschreiben.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss die durch ihre oder seine Unterschrift bestätigte Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt.
( 3 ) Nach Ablauf der Wahlvorschlagsfrist nach Absatz 1 fordert der Wahlvorstand alle Vorgeschlagenen auf, einen Vorstellungstext in elektronischer Form innerhalb von 14 Tagen beim Wahlvorstand einzureichen. Der Vorstellungstext darf den Umfang einer DIN-A5-Seite einschließlich eines etwaigen Lichtbildes nicht überschreiten.
( 4 ) Der Wahlvorstand hat die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner des Wahlvorschlags umgehend mitzuteilen. Beanstandungen können innerhalb der Frist nach Absatz 3 behoben werden.
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§ 8
Gesamtvorschlag, Wahlinformationsheft

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen. Darin werden die Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand stellt aus den Vorstellungstexten nach § 7 Absatz 3 ein Wahlinformationsheft zusammen; darin sind die Vorstellungstexte nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Vorgeschlagenen zu ordnen.
( 3 ) Der Gesamtvorschlag und das Wahlinformationsheft sind den Wahlberechtigten zusammen mit den Wahlunterlagen gemäß § 9 spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin zuzusenden.
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§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die auf der Wählerliste aufgeführten Wahlberechtigten erhalten je einen Wahlschein. Die Wahlscheine werden spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin an die Wahlberechtigten versandt.
( 2 ) Der Wahlschein enthält den Namen der oder des Wahlberechtigten sowie die Bestätigung des Wahlvorstandes über die Eintragung in die Wählerliste. Auf dem Wahlschein versichert die oder der Wahlberechtigte durch eigene Unterschrift, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat.
( 3 ) Den Wahlberechtigten ist mit dem Wahlschein ein Stimmzettel zu übersenden. Der Stimmzettel hat den Gesamtvorschlag in der Anordnung nach § 8 Absatz 1 zu enthalten. Die Stimmzettel müssen gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtausschusses angeben. Weitere Angaben sind unzulässig.
( 4 ) Den Wahlberechtigten ist außerdem ein Stimmzettelumschlag und ein an den Wahlvorstand adressierter Wahlbrief als Freiumschlag zu übersenden.
( 5 ) Jede und jeder Wahlberechtigte darf höchstens so viele Namen kennzeichnen, wie Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen sind.
( 6 ) Der Wahlbrief muss den Wahlschein mit der Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und den Stimmzettel im Stimmzettelumschlag enthalten.
( 7 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Wahltermin gesondert auf.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Am Wahltermin tritt der Wahlvorstand zur Stimmzettelauszählung zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. Für die nötigen Arbeiten kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer heranziehen.
( 2 ) Der Wahlvorstand öffnet die eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen die Wahlscheine und prüft, ob die Wählerin oder der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die Versicherung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 abgegeben hat. Ist der Wahlschein für in Ordnung befunden worden, so wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet entnommen und in eine Wahlurne gelegt. Der Wahlbrief ist zu vernichten, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist.
( 3 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsmäßigen Wahlschein enthält oder erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Er ist mit seinem Inhalt zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
( 4 ) Nachdem alle eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Wahlurne gelegt sind, wird die Wahlurne geöffnet. Den Stimmzettelumschlägen werden die Stimmzettel entnommen. Nachdem alle Stimmzettel auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft worden sind, stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen. Der Wahlvorstand ermittelt die Reihenfolge nach der Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gezogene Los.
( 5 ) Gewählt sind die Vorgeschlagenen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Ungültig sind Stimmzettel:
  1. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben sind,
  2. aus denen sich die Willensäußerung der Wählerin oder des Wählers nicht einwandfrei ergibt,
  3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Mitglieder des Gesamtausschusses zu wählen sind,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis den Wahlberechtigten, den Gewählten und dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich bekannt. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht innerhalb einer Woche schriftlich, dass sie oder er ihre oder seine Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter ab, so rückt an ihre oder seine Stelle die oder der Nächste nach der vom Wahlvorstand ermittelten Reihenfolge nach § 10 Absatz 4 Satz 4.
( 2 ) Das Landeskirchenamt veröffentlicht die Zusammensetzung des Gesamtausschusses im Kirchlichen Amtsblatt.
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§ 12
Einspruchsrecht und Berichtigung

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, gegen die Wählerliste oder das Wahlausschreiben innerhalb einer Woche nach Zugang Einspruch einzulegen.
( 2 ) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt einen schriftlichen Bescheid. Gibt er dem Einspruch statt, so berichtigt er die Wählerliste oder das Wahlausschreiben. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so hat der Bescheid einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl nach Absatz 4 zu enthalten.
( 3 ) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jede und jeder Wahlberechtigte stellen. Die Berichtigung ist nur solange zulässig, bis die Frist für die Anfechtung der Wahl abgelaufen ist. Die Berichtigung ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu geben.
( 4 ) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 14 MVG-EKD.
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§ 13
Kostenregelung

Das Landeskirchenamt trägt die Kosten der Wahl und unterstützt den Wahlvorstand bei seiner Tätigkeit.
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§ 14
Verwahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlakten, insbesondere Niederschriften, Wählerlisten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge und Stimmzettel, sind vom Gesamtausschuss vier Jahre lang aufzubewahren.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 6. August 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 182), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 13) geändert worden ist, außer Kraft.