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Kirchengesetz zur Anwendung
des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD-Anwendungsgesetz – MVG-EKD-AnwG)

Vom 12. Dezember 2019

KABl. 2019, S. 306, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Dezember 2020, KABl. 2020, S. 192

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§ 1
(zu § 1 MVG-EKD)
Grundsatz

( 1 ) Einrichtungen der Diakonie sind auch Zusammenschlüsse von Diakonischen Werken mehrerer Gliedkirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz in einer Gliedkirche im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und dort rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungsteile unterhalten, findet das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes Anwendung.
( 3 ) Das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, die ihren Hauptsitz im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben und rechtlich selbständige oder unselbständige Einrichtungsteile im Bereich einer Gliedkirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten.
( 4 ) Das MVG-EKD nach Maßgabe dieses Anwendungsgesetzes gilt ferner für Einrichtungen der Diakonie, deren Hauptsitz sich im Bereich einer Gliedkirche außerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen befindet und die Einrichtungsteile im Bereich einer Gliedkirche der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen unterhalten. Auf Antrag kann das Diakonische Werk in Niedersachsen e. V. für diese Einrichtungsteile die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen.
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§ 2
(zu § 2 Absatz 1 MVG-EKD)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des MVG-EKD und im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten nicht
  1. Personen, die sich in einem Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes oder des Pfarrverwaltergesetzes befinden,
  2. Vikare und Vikarinnen,
  3. Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen in der Vorbereitungszeit.
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§ 3
(zu § 5 Absatz 2 MVG-EKD)
Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden, wenn die jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen und die oberste Dienstbehörde zustimmen. Haben mehrere beteiligte Dienststellen eine im Wesentlichen einheitliche Leitung im Sinne von § 4 Absatz 1 MVG-EKD, so wird die Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch die Zustimmung der einheitlichen Leitung ersetzt.
( 2 ) Die Bildung und Zusammensetzung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden,
  1. wenn mehrere beteiligte Dienststellen aus der Diakonie eine im Wesentlichen einheitliche Dienststellenleitung haben,
  2. wenn Dienststellenleitungen aus mehreren Dienststellen durch Verfassung, Gesetz, Satzung, Ordnung oder Vertrag jeweils derselben Dienststellenleitung einer weiteren Dienststelle weisungsgebunden unterstellt sind oder
  3. wenn es sich um verbundene Unternehmen entsprechend § 15 Aktiengesetz handelt.
Die Dienstvereinbarung wird nur wirksam, wenn die Mitarbeiterschaften der beteiligten Dienststellen vorher in getrennten Mitarbeiterversammlungen zustimmen.
( 3 ) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die geschäftsführende Dienststelle der gemeinsamen Mitarbeitervertretung.
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§ 4
(zu § 5 Absatz 3 MVG-EKD)
Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Für die zum Bereich eines Kirchenkreises gehörenden kirchlichen Körperschaften werden gemeinsame Mitarbeitervertretungen zusammen mit dem Kirchenkreis gebildet. Für mehrere Kirchenkreise kann eine gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden. Im Fall des Satzes 2 findet § 3 entsprechende Anwendung.
( 2 ) Für Dienststellen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen können gemeinsame Mitarbeitervertretungen auch mit Mitarbeitervertretungen im Bereich der beteiligten Kirchen gebildet werden. Neben der Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde ist auch die Zustimmung des Rates der Konföderation erforderlich.
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§ 5
(zu § 36a Absatz 1 MVG-EKD)
Einigungsstelle

( 1 ) Für die zum Bereich eines Kirchenkreises gehörenden kirchlichen Körperschaften und den Kirchenkreis werden anlassbezogen Einigungsstellen gebildet. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 3 Absatz 1 kann durch Dienstvereinbarung mit den beteiligten Dienststellenleitungen eine gemeinsame Einigungsstelle bilden. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung und die Dienststellenleitung der betroffenen Dienststelle verständigen sich auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Einigungsstelle. Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten in analoger Anwendung von § 100 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der EKD (Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten) zulässig.
( 2 ) Für Diakonische Einrichtungen, die einen Dienststellenverbund darstellen, kann eine gemeinsame Einigungsstelle gebildet werden.
( 3 ) Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss jeweils der betreffenden Dienststelle angehören. In den Fällen des § 4 Absatz 1 muss mindestens ein beisitzendes Mitglied einer der Dienststellen angehören, für die die gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet ist. Die Beteiligten können sich durch einen Beistand gemäß § 61 Abs. 4 MVG-EKD nur dann vertreten lassen, wenn dieser benanntes beisitzendes Mitglied ist.
( 4 ) Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird durch schriftlich begründeten Antrag einer der beteiligten Stellen eingeleitet. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten zum Verfahren vor der Einigungsstelle geregelt werden.
( 5 ) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen und von dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen; je eine Ausfertigung ist der Dienstellenleitung und der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
( 6 ) Die durch die Anrufung und die Tätigkeit der Einigungsstelle entstehenden Sachkosten, die Entschädigung für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie die Kosten für die beisitzenden Mitglieder, die der Dienststelle angehören, trägt die Dienststelle.
( 7 ) Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit den am Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. beteiligten Kirchen die Entschädigungen für die Mitglieder der Einigungsstellen durch Rechtsverordnung regeln.
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§ 6
(zu § 54 Absatz 1 MVG-EKD)
Bildung von Gesamtausschüssen

( 1 ) Mit Zustimmung des jeweiligen Diakonischen Werkes kann ein Gesamtausschuss für das jeweilige Diakonische Werk gebildet werden. Abweichend von § 54 Absatz 1 MVG-EKD kann mit deren Zustimmung ein gemeinsamer Gesamtausschuss für das Diakonische Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e. V. gebildet werden. Der gemeinsame Gesamtausschuss wird unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav)“ tätig.
( 2 ) Die Regelungen nach den §§ 54 und 55 MVG-EKD für den gemeinsamen Gesamtausschuss werden nach Anhörung der „Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (agmav)“ durch Rechtsverordnung getroffen.
( 3 ) Der Gesamtausschuss wird beim Landeskirchenamt gebildet. Die Regelungen nach den §§ 54 und 55 MVG-EKD werden im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss getroffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
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§ 7
Bildung von Sprengelarbeitsgemeinschaften

Es können Sprengelarbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet werden, die sich bis zu zweimal im Jahr zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches treffen. Für die Übernahme der Kosten ist § 30 MVG-EKD entsprechend anzuwenden.
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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen endet am 30. April 2021.
( 2 ) Bis zum Ende der Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Mitarbeitervertretungen finden die §§ 8 und 21 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 3 ) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen endet gemäß Nummer 6 der Regelung über den Gesamtausschuss vom 18. Januar 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 10) am 31. Dezember 2021.
( 4 ) Auf die Beteiligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen eingeleitet waren, finden die §§ 38 ff. des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
( 5 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sie vertretenden Personen endet am 30. April 2021.
( 6 ) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden endet am 30. April 2021.