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Geltungszeitraum von: 01.03.2007

Geltungszeitraum bis: 29.09.2020

Ausführungsbestimmungen zum
Kirchengesetz über die Taufe

Vom 24. Januar 2007

KABl. 2007, S. 45

Aufgrund des § 13 des Kirchengesetzes über die Taufe vom 5. März 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 60, 93), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 43), erlassen wir folgende Ausführungsbestimmungen:
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1. zu § 1 Abs. 1

Grundsätzlich soll jedem Wunsch nach einer Taufe ohne Aufschub entsprochen werden. Die im lutherischen Verständnis des Sakraments der Taufe begründete Praxis der Taufe von Kindern bald nach der Geburt soll durch alle Verantwortlichen bewahrt und gefördert werden. Auf Wunsch der Eltern oder der Sorgeberechtigten können Kinder auch später getauft werden.
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2. zu § 1 Abs. 3

( 1 ) Als Erwachsene im Sinne des Kirchengesetzes über die Taufe gelten auch Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres.
( 2 ) Die notwendige Vorbereitung von älteren Kindern und Erwachsenen kann im Konfirmandenunterricht oder in einem besonderen Taufunterricht geschehen. Bei der Vorbereitung von Kindern soll der Pastor oder die Pastorin sich mit den Eltern oder den Sorgeberechtigten darum bemühen, dass das Kind Grundlagen des christlichen Glaubens und den besonderen Sinn der Taufe nach seinen Möglichkeiten erfassen kann.
( 3 ) Bei Täuflingen, die eine Vorbereitung gemäß Absatz 2 erhalten haben, ist ihre Zustimmung Voraussetzung für den Vollzug der Taufe.
( 4 ) Die Taufe ist auch bei Kindern und Konfirmanden Voraussetzung für den Empfang des Abendmahls.
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3. zu § 2

( 1 ) Sorgeberechtigte sind der Vater und die Mutter des Kindes oder derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht (Pfleger oder Pflegerin, Vormund).
( 2 ) Bei der Anmeldung der Taufe eines Kindes ist zu erfragen, ob ein Elternteil oder ein anderer Sorgeberechtigter dem Verlangen des Anmeldenden widerspricht. Liegt ein Widerspruch vor, so soll der Pastor oder die Pastorin versuchen, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Die staatlichen Bestimmungen über das Personensorgerecht sind zu beachten. In Zweifelsfällen soll der Pastor oder die Pastorin sich von den kirchlichen Aufsichtsbehörden beraten lassen.
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4. zu § 3

Alle Taufgottesdienste sollen eine gemeinsame Grundstruktur haben. Zugleich soll die Gestaltung der Taufe der jeweiligen Situation entsprechen und wird darum variieren. Der Hinweis der Agende auf verbindliche Kernstücke ist dabei zu beachten. Die Taufe muss mit Wasser und der trinitarischen Taufformel gemäß der Agende durchgeführt werden.
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5. zu § 4 Abs. 1

( 1 ) Sind für die Eltern oder die Sorgeberechtigten verschiedene Pfarrämter zuständig, so kann die Taufe bei jedem der Pfarrämter angemeldet werden.
( 2 ) Soll die Taufe von einem nicht zuständigen Pastor oder einer nicht zuständigen Pastorin vorgenommen werden, so sind die entsprechenden Bestimmungen des Pfarrergesetzes, des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz sowie der Kirchengemeindeordnung zu beachten.
( 3 ) Dem Wunsch der Eltern oder der Sorgeberechtigten, dass die Taufe in einer Kirche oder Kapelle stattfindet, die nicht zu der nach § 4 Abs. 1 des Taufgesetzes zuständigen Gemeinde gehört, soll entsprochen werden. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung der Kirchengemeinde, die ihre Kirche oder Kapelle zur Verfügung stellt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht schwerwiegende, kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen. Absatz 2 ist zu beachten.
( 4 ) Gebühren für Amtshandlungen werden nicht erhoben. Von Gliedern der eigenen Gemeinde dürfen bei einer Taufe auch für die Nutzung der Kirche (abgesehen von außergewöhnlichen Leistungen etwa für besondere Musikaufführungen) keine Kosten erhoben werden. Nur wenn durch gesonderte Taufgottesdienste für Glieder anderer Kirchengemeinden zusätzliche Kosten entstehen, kann um eine Spende gebeten oder können solche Kosten in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden.
Besteht eine individuelle Bindung an die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung durchgeführt wird, so soll dies berücksichtigt werden. In jedem Fall soll jedoch im Blick sein, dass für viele Kirchenglieder ihre Zugehörigkeit zur Kirche, in der sie auch Kirchensteuer zahlen, größere Bedeutung hat als der Bezug zu ihrer Wohnortgemeinde. Für besonders häufig beanspruchte Gemeinden kann deshalb auch ein angemessener Finanzausgleich auf Ebene des Kirchenkreises oder der Region vorgesehen werden.
( 5 ) Taufgottesdienste sind öffentliche Gottesdienste und finden in einer Kirche oder Kapelle statt. In Einzelfällen kann die Taufe auch in einem an anderem Ort stattfindenden Gemeindegottesdienst vorgenommen werden oder in seelsorglich begründeten Ausnahmefällen als Haustaufe oder an einem anderen Ort, etwa im Krankenhaus.
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6. zu § 4 Abs. 2

( 1 ) Das Taufgespräch vor der Taufe eines Kindes soll mit den Eltern oder den Sorgeberechtigten und nach Möglichkeit auch mit den Paten geführt werden.
( 2 ) Die Personalien des Täuflings sind aufgrund einer Abstammungsurkunde (Geburtsurkunde) festzustellen.
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7. zu § 5

Hat der Pastor oder die Pastorin Anlass zu der Annahme, dass die Eltern oder die Sorgeberechtigten eine christliche Erziehung und den kirchlichen Unterricht für das Kind ablehnen, so muss er oder sie im Gespräch mit ihnen eine Klärung darüber herbeiführen, ob seine oder ihre Annahme zutrifft. In dem Gespräch muss deutlich zum Ausdruck kommen, ob die Eltern oder die Sorgeberechtigten bereit sind, die mit der Taufe gegebene Verantwortung für eine christliche Erziehung zu übernehmen und den kirchlichen Unterricht zu bejahen oder ob das nicht der Fall ist. Erforderlichenfalls muss der Pastor oder die Pastorin eine ausdrückliche Erklärung dazu herbeiführen. Die ablehnende Erklärung nur eines Elternteils begründet eine Versagung der Taufe nicht. Über eine ablehnende Erklärung der Eltern oder der Sorgeberechtigten fertigt der Pastor oder die Pastorin anschließend einen schriftlichen Vermerk an.
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8. zu § 6

( 1 ) Kommt für das Pfarramt gemäß § 5 des Kirchengesetzes über die Taufe eine Versagung der Taufe in Betracht, hat es zunächst eine Beratung des Falles im Kirchenvorstand herbeizuführen. Das Pfarramt trifft seine Entscheidung in eigener Verantwortung; dabei soll das Ergebnis der Beratung im Kirchenvorstand berücksichtigt werden. Eine Versagung ist den Betroffenen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Superintendenten oder bei der Superintendentin schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird in einer Kirchengemeinde das Pfarramt von mehreren Pastoren oder Pastorinnen verwaltet, so ist die Entscheidung über die Versagung einer Taufe einvernehmlich zu treffen.
( 3 ) Der im Beschwerdeweg angerufene Superintendent oder die Superintendentin oder der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin erteilen dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin einen schriftlichen Bescheid und geben eine Abschrift an das Pfarramt. Der Bescheid des Superintendenten oder der Superintendentin muss einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Landessuperintendenten oder bei der Landessuperintendentin enthalten.
( 4 ) Wird in der gemäß Absatz 3 ergehenden Entscheidung die Versagung der Taufe nicht als geboten angesehen, so kann die Taufe auch in einer anderen Gemeinde gehalten werden. Die Vorschriften der Nummer 5 Abs. 2 gelten entsprechend.
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9. zu § 7 Abs. 1

( 1 ) Durch die Taufe wird der Täufling in die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi aufgenommen. Er wird hierdurch Kirchenglied der Landeskirche und der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes.
( 2 ) Der Täufling wird Glied einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche, wenn bei Anmeldung der Taufe eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Nicht religionsmündige Kinder müssen, wenn sie nicht zur Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes gehören, derselben Kirchengemeinde angehören wie zumindest ein Elternteil oder Sorgeberechtigter. § 4 Abs. 5 der Rechtsverordnung über die Aufnahme und Wiederaufnahme in die Kirche1# findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und der Landeskirche gehört der Täufling zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
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10. zu § 7 Abs. 2

Im Falle der Taufe nach dem Konfirmationsalter ist eine besondere Konfirmationshandlung nicht erforderlich.
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11. zu § 8

( 1 ) Soweit erforderlich, ist eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft bzw. die Berechtigung zum Patenamt eines Paten oder einer Patin (Patenschein) von dem für die benannte Person zuständigen Pfarramt anzufordern.
Für Personen, die das Patenrecht nicht besitzen, kann der Patenschein nicht ausgestellt werden. Eine Nachforschung, ob eine Person konfirmiert ist, ist jedoch nicht erforderlich.
( 2 ) Evangelischen Personen, die das Patenrecht nicht besitzen, kann es der Pastor oder die Pastorin nach einem oder mehreren Gesprächen über die Grundlagen des christlichen Glaubens zusprechen.
( 3 ) Bei Taufen von Kindern in zeitlicher Nähe zur Konfirmation kann auf die Benennung von Paten oder Patinnen verzichtet werden.
( 4 ) Jeder Pate oder jede Patin muss einer christlichen Kirche angehören. Dazu zählen in der Regel die Kirchen, die der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen“ angehören. Mit Paten oder Patinnen aus Kirchen, in denen die Kindertaufe nicht praktiziert wird, ist ein Gespräch zu führen, ob sie die Taufe an ihrem Patenkind als vollgültig akzeptieren. Andernfalls können sie nicht zum Patenamt zugelassen werden.
( 5 ) Kann im Ausnahmefall kein evangelischer Pate oder keine evangelische Patin benannt werden, genügt die Benennung eines Paten oder einer Patin, der oder die einer christlichen Kirche gemäß Absatz 4 angehört, wenn zumindest ein Elternteil oder eine sorgeberechtigte Person evangelisch ist.
( 6 ) Kann im Einzelfall von den Eltern oder den Sorgeberechtigten gar kein Pate oder gar keine Patin benannt werden, soll sich die Gemeinde bemühen, dass ein Mitglied der Kirchengemeinde als Pate oder Patin zur Verfügung steht und von der Tauffamilie akzeptiert werden kann. Es soll darauf hingewirkt werden, dass in jedem Fall ein Pate oder eine Patin vorhanden ist.
( 7 ) Kann trotz aller Bemühungen kein Pate oder keine Patin benannt werden, so kann die Taufe im besonderen Einzelfall gleichwohl vollzogen werden, wenn zumindest ein Elternteil oder eine sorgeberechtigte Person Mitglied einer evangelischen Kirche ist. In diesem Fall ist der Superintendent oder die Superintendentin zu informieren.
( 8 ) Zu den Patenpflichten, die jeder Pate und jede Patin übernehmen muss, werden dem Herkommen nach gerechnet: Zeugenschaft bei der Taufe, Mitverantwortung für eine christliche Erziehung des Täuflings und darin Wahrnehmung der Verantwortung der gesamten christlichen Gemeinde gegenüber dem Täufling.
( 9 ) Der Umstand, dass ein Pate oder eine Patin aus vertretbaren Gründen nicht bei der Taufe anwesend sein kann, steht der Übernahme der Patenschaft nicht entgegen. In diesem Fall hat der Pate oder die Patin die Bereitschaft zur Übernahme der Patenschaft schriftlich zu erklären.
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12. zu § 9

Gehören die Eltern oder die Sorgeberechtigten eines Kindes keiner der in § 8 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Taufe und in Nr. 11 Abs. 4 genannten Kirche an, so ist von ihnen eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, dass sie mit der Teilnahme des Kindes am kirchlichen Unterricht und der Ausübung der Patenpflichten durch die Paten einverstanden sind und auch der Teilnahme am Gemeindeleben und am Religionsunterricht nicht widersprechen. In diesen Fällen ist zusätzlich darauf zu achten, dass über die Mindestanforderungen hinaus mindestens ein Pate oder eine Patin nach seinen oder ihren persönlichen Möglichkeiten in der Lage ist, an der christlichen Erziehung des Kindes mitzuwirken.
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13. zu § 10

( 1 ) Ist eine Taufe durch nicht mit der Verwaltung der Sakramente Beauftragte vollzogen worden, so ist vom Pfarramt zu prüfen, ob die Taufe als gültige Taufe anzusehen, also mit Wasser und unter Gebrauch der trinitarischen Taufformel vollzogen worden ist.
( 2 ) Für die mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung Beauftragten besteht die Verpflichtung, in der Verkündigung und vor allem auch im kirchlichen Unterricht auf die Möglichkeit der Taufe in Fällen von Lebensgefahr und auf die im Evangelischen Kirchengesangbuch (EG 791) enthaltene Ordnung für eine solche Taufe hinzuweisen.
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14. zu § 11

Der Vollzug einer Taufe wird durch urkundlichen Nachweis festgestellt. Ist kein urkundlicher Nachweis vorhanden, hat das Pfarramt, möglichst durch die Erklärung mindestens eines Zeugen, zu entscheiden, ob die Taufe glaubhaft gemacht werden kann.
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15. zu § 12

Für die Eintragung der Taufe in das Kirchenbuch gelten die Bestimmungen über das Kirchenbuchwesen. Eine nachträgliche Eintragung oder Streichung von Paten im Taufregister ist nicht zulässig.

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1 ↑ siehe Nr. 10-5