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Rechtsverordnung über Erholungs- und Sonderurlaub sowie zur Regelung von Dienstbefreiung
für Pastorinnen und Pastoren
(Urlaubsverordnung – UrlVO)

Vom 25. Februar 2020

KABl. 2020, S. 25

Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 53 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307; 2011 S. 149, S. 289; 2016 S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325) geändert worden ist, mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für Pastorinnen und Pastoren, Pfarrverwalterinnen und Pfarrverwalter, Vikarinnen und Vikare sowie Kandidatinnen und Kandidaten des Predigtamtes.
( 2 ) Bei Pastorinnen und Pastoren, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen ist, kann das Landeskirchenamt anordnen, dass anstelle dieser Verordnung die Rechtsverordnung über Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen anzuwenden ist.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Soweit nichts anderes geregelt ist, sind für Entscheidungen und die Entgegennahme von Anzeigen oder Nachweisen nach dieser Verordnung folgende Personen zuständig:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern,
  2. die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof bei Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Stadtsuperintendentin oder dem Stadtsuperintendenten des Stadtkirchenverbandes Hannover.
( 2 ) Im Übrigen ist die Person oder Stelle zuständig, die mit der Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die betroffene Pastorin oder den betroffenen Pastor beauftragt ist.
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§ 3
Erreichbarkeit

Pastorinnen und Pastoren müssen erreichbar sein und ihren Dienst innerhalb angemessener Zeit im Dienstbereich aufnehmen können. Die Erreichbarkeit ist auch an dienstfreien Tagen (§ 19) sicherzustellen.
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§ 4
Abwesenheit vom Dienstbereich

( 1 ) Eine Abwesenheit vom Dienstbereich über 48 Stunden ist vorher anzuzeigen. Pastorinnen und Pastoren müssen für eine Vertretung sorgen. Die Vertretung ist vor Beginn der Abwesenheit nachzuweisen. Treten bei der Sicherstellung der Vertretung Schwierigkeiten auf, so ist die nach § 2 zuständige Person oder Stelle berechtigt, die Vertretung selbst zu regeln.
( 2 ) Eine Abwesenheit zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kur-, Urlauber-, Camping- und Schiffsseelsorge bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 5
Freizeiten und Gemeindefahrten

Führen Pastorinnen und Pastoren im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Gemeindefahrten durch oder nehmen sie an Begegnungen im Rahmen der ökumenischen Partnerschaftsarbeit teil, so ist die Hälfte der über 21 Tage im Kalenderjahr hinausgehenden Zeit auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Konfirmandenfreizeiten sind von der Regelung ausgenommen. Insgesamt darf im Kalenderjahr nicht mehr als die Hälfte des Erholungsurlaubs für Freizeiten oder Begegnungen im Rahmen der ökumenischen Partnerschaftsarbeit beansprucht werden. Die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof kann bestimmen, dass eine Anrechnung nach Satz 1 ganz oder teilweise unterbleibt.
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Abschnitt 2
Erholungsurlaub

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§ 6
Gewährung des Erholungsurlaubs

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren ist auf Antrag Erholungsurlaub zu gewähren. Sie müssen bei der Beantragung nachweisen, dass die Vertretung sichergestellt ist. § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 2 ) An gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich Dienst zu leisten. Der Erholungsurlaub soll sich nicht über die hohen Feiertage erstrecken.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren, die mit der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht beauftragt sind, erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien.
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§ 7
Dauer des Erholungsurlaubs

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt für alle Pastorinnen und Pastoren für jedes Kalenderjahr 44 Kalendertage. Der Erholungsurlaub ist bei Teildienst entsprechend zu kürzen.
( 2 ) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Pastorinnen und Pastoren erhalten nach Maßgabe des für sie geltenden staatlichen Rechts zusätzlich sieben Kalendertage Erholungsurlaub.
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§ 8
Ordinationsjubiläum

Pastorinnen und Pastoren wird abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung jeweils zu folgenden Ordinationsjubiläen einmalig zusätzlicher Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gewährt:
  1. 10 Jahre: Urlaub in Höhe von 3 Kalendertagen,
  2. 20 Jahre: Urlaub in Höhe von 6 Kalendertagen,
  3. 25 Jahre: Urlaub in Höhe von 9 Kalendertagen,
  4. 35 Jahre: Urlaub in Höhe von 12 Kalendertagen.
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§ 9
Anrechnung und Umrechnung

( 1 ) Hat eine Pastorin oder ein Pastor im laufenden Kalenderjahr bereits im öffentlichen Dienst der Kirche oder des Staates Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser Erholungsurlaub auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn eine Pastorin oder ein Pastor in einem Pfarrdienstverhältnis gestanden hat, auf das diese Verordnung nach § 1 keine Anwendung findet.
( 2 ) Wurde der Erholungsurlaub in einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 nicht nach Kalendertagen berechnet, so ist der verbliebene Erholungsurlaubsanspruch bei Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das diese Verordnung Anwendung findet, entsprechend umzurechnen.
( 3 ) Hat eine Pastorin oder ein Pastor vor Eintritt in das kirchliche Dienstverhältnis nicht im kirchlichen oder staatlichen öffentlichen Dienst gestanden, so beträgt der Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
( 4 ) Tritt eine Pastorin oder ein Pastor in den Ruhestand oder wird sie oder er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Dienstverhältnisses. Dasselbe gilt, wenn eine Pastorin oder ein Pastor nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts beurlaubt oder vom Dienst freigestellt wird.
( 5 ) Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil von mindestens 0,5 eines Tages, so wird dieser Bruchteil auf einen vollen Tag aufgerundet. Geringere Bruchteile werden abgerundet.
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§ 10
Antritt des Erholungsurlaubs und Verfall

Der Erholungsurlaub soll im Kalenderjahr genommen werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Ist der Erholungsurlaub aufgrund einer durch Krankheit bedingten Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetreten worden, so verfällt er, wenn er nicht bis zum Ablauf der ersten drei Monate des zweiten auf das Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist. Hat eine Pastorin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes ihren Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann dieser nach Ende des Beschäftigungsverbotes im Jahr der Wiederaufnahme des Dienstes oder im nächsten Kalenderjahr abgewickelt werden.
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§ 11
Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs

Die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs richtet sich nach den Regelungen der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
Erkrankung während des Erholungsurlaubs

Bei einer Erkrankung während des Erholungsurlaubs wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Pastorin oder der Pastor die Dienstunfähigkeit unverzüglich anzeigt und durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist. Auf Verlangen muss ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
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§ 13
Widerruf und Verlegung

( 1 ) Die Gewährung des Erholungsurlaubs kann aus dringenden dienstlichen Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden. Aufwendungen, die der Pastorin oder dem Pastor mit Rücksicht auf den erteilten Erholungsurlaub entstanden sind, sind in angemessenem Umfang zu ersetzen.
( 2 ) Einem Antrag auf Verlegung oder auf vorzeitige Beendigung eines bereits gewährten Erholungsurlaubs ist zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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Abschnitt 3
Sonderurlaub

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§ 14
Allgemeine Bestimmungen für den Sonderurlaub

( 1 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird Pastorinnen und Pastoren Sonderurlaub in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung über Erholungs- und Sonderurlaub für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen gewährt. Pastorinnen und Pastoren, die sich in einem Promotionsverfahren befinden, kann zur Vorbereitung auf die abschließende mündliche Prüfung ein Sonderurlaub von bis zu vier Wochen unter Weitergewährung der Bezüge gewährt werden.
( 2 ) Widerruf und Verlegung des Sonderurlaubs richten sich nach § 13.
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§ 15
Gesamtkirchliches Interesse

Für die Teilnahme an Veranstaltungen, die im gesamtkirchlichen Interesse liegen, kann Sonderurlaub für bis zu sieben Tage pro Kalenderjahr gewährt werden. Das Landeskirchenamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine Sonderregelung treffen.
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§ 16
Fortbildungen

Die Gewährung des Sonderurlaubs für Fortbildungen richtet sich nach den Fortbildungsrichtlinien für Pfarrer und Pfarrerinnen.
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§ 17
Studienzeit

Für allgemeine Studien im dienstlichen Interesse kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge bis zur Dauer von drei Monaten gewährt werden. Das Landeskirchenamt kann nähere Regelungen insbesondere zum Antragsverfahren, den Voraussetzungen für die Gewährung sowie für Beschränkungen des Sonderurlaubs in den Fortbildungsrichtlinien festlegen.
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§ 18
Sonderurlaub in anderen Fällen

Für die Erteilung des Sonderurlaubs gemäß § 11 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung ist die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof zuständig. Die Gewährung ist dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
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Abschnitt 4
Dienstbefreiungen

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§ 19
Dienstfreie Tage

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren haben eine 7-Tage-Woche. Sie sollen an einem Werktag in der Woche von dienstlichen Aufgaben befreit sein, soweit dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen (dienstfreier Tag). Ein dienstfreier Tag kann nur im Rahmen einer Arbeitswoche anfallen. Ab vier Arbeitstagen gilt eine Woche als Arbeitswoche.
( 2 ) Zusätzlich sollen sie möglichst einmal im Monat einen dienstfreien Sonntag haben.
( 3 ) Der dienstfreie Tag darf höchstens in die darauffolgende Woche übertragen werden. Der übertragene dienstfreie Tag kann mit dem Erholungsurlaub und einem dienstfreien Sonntag verbunden werden.
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§ 20
Dienstbefreiung im Einzelfall

Pastorinnen und Pastoren kann im Einzelfall von der nach § 2 zuständigen Person oder Stelle bis zu zwei Tage Dienstbefreiung erteilt werden, wenn dringende persönliche Gründe dies erfordern.
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§ 21
Eingeschränkter Dienst

Für Pastorinnen und Pastoren im eingeschränkten Dienst können in einer Dienstbeschreibung weitergehende Regelungen getroffen werden. Dienstfreie Tage können innerhalb einer Woche oder eines Monats zusammengefasst werden.
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Abschnitt 5
Dienstunfähigkeit

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§ 22
Anzeige, Nachweis und Abwesenheit vom Dienstbereich

( 1 ) Können Pastorinnen und Pastoren wegen Krankheit ihren Dienst nicht ausüben, so haben sie ihre Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
( 2 ) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, muss die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren dürfen sich während der Zeit ihrer Dienstunfähigkeit außerhalb ihres Dienstbereiches aufhalten, soweit die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

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§ 23
Weitere Regelungen

Die nach § 2 zuständige Person oder Stelle kann zur Ausführung und Ergänzung dieser Verordnung, insbesondere für die Umrechnung der Erholungsurlaubstage für Pastorinnen und Pastoren im eingeschränkten Dienst, weitere Regelungen treffen.
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§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Urlaubsbestimmungen vom 14. Dezember 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 281), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 27. April 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 39) geändert worden sind, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.