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Grundsätze für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 28. November 2019

KABl. 2020, S. 56

Die 25. Landessynode hat während ihrer XIII. Tagung am 28. November 2019 folgende Grundsätze für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren beschlossen:
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I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Ausgangspunkte

Die neue Kirchenverfassung (im Folgenden: KVerf), die am 01. Januar 2020 in Kraft treten wird, enthält an zwei Stellen Grundaussagen über Beteiligungsstrukturen in der Landeskirche.
  1. Regelungen im Verfassungsentwurf
    Artikel 9 Abs. 2 KVerf bestimmt im Zusammenhang mit den Aussagen über die Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder:
    „Sie sind aufgerufen, mit ihren Gaben und Kräften das kirchliche Leben mitzugestalten, kirchliche Aufgaben zu übernehmen und sich an kirchlichen Wahlen sowie an der Leitung der Kirche zu beteiligen. Die Landeskirche informiert sie in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens. In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.“
    Mitwirken kann nur, wer informiert ist. Als erste Stufe der Beteiligung wird daher in dieser Bestimmung eine allgemeine Pflicht der Landeskirche zur Information über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens festgehalten. Diese Pflicht besteht gegenüber allen Mitgliedern. Sie ist daher in Artikel 9 integriert, der grundlegende Aussagen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder enthält. Unter wichtigen Angelegenheiten werden dabei – in Anlehnung an die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zur Bürgerbeteiligung – grundsätzlich alle Angelegenheiten verstanden, die nicht zum kirchlichen Tagesgeschäft gehören. Umgesetzt und konkretisiert wird die Informationspflicht vor allen durch das Kommunikationskonzept der Landeskirche.
    Artikel 16 KVerf enthält eine Rahmenregelung, mit der landeskirchliche Beteiligungsstrukturen etabliert werden sollen: „Die Landeskirche beteiligt die Kirchenkreise in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten oder die Angelegenheiten der zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften in besonderer Weise betreffen. Dies gilt im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften entsprechend.“
    Die Bestimmung ist Ergebnis der Diskussionen während des landeskirchlichen Stellungnahmeverfahrens zum ersten Verfassungsentwurf, der im Mai 2017 der Landessynode vorgelegt worden war. Im Stellungnahmeverfahren wurde insbesondere das Anliegen geäußert, die Kirchenkreise stärker an Entscheidungen der Landeskirche zu beteiligen und dafür einheitliche und verfassungsmäßig abgesicherte Strukturen zu entwickeln.
    Der Verfassungsentwurf begreift Beteiligung insgesamt als grundlegendes Strukturprinzip im Verhältnis zwischen allen kirchlichen Handlungsebenen. Beteiligung
    • komplettiert das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 14 Abs. 3 KVerf), soweit eine nachgeordnete Handlungsebene die rechtlich abgesicherte Möglichkeit hat, ihre Belange auch in Entscheidungsprozesse der nächsthöheren Handlungsebene einzubringen.
    • Zugleich ist Beteiligung ein angemessener Ausdruck der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft aller Formen kirchlichen Lebens (Artikel 3 Abs. 4 KVerf). Deshalb gilt Artikel 16 KVerf nicht nur im Verhältnis zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen (Satz 1), sondern auch im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den zu ihrem Bereich gehörenden Kirchengemeinden und den anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis (Satz 2).
    Die Beteiligung der Kirchenkreise durch die Landeskirche erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die den Bereich der Kirchengemeinden und der anderen zum Kirchenkreis gehörenden kirchlichen Körperschaften betreffen. Denn die Kirchenkreise haben die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens zu fördern und zu unterstützen (Artikel 31 Abs. 2 KVerf), und sie vermitteln Angelegenheiten und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden (Artikel 31 Abs. 5 KVerf).
    Wichtige Angelegenheiten sind, wie oben zu Art. 9 Abs. 2 KVerf beschrieben, grundsätzlich alle Angelegenheiten, die nicht zum Tagesgeschäft kirchlicher Leitung und Verwaltung gehören. In besonderer Weise betroffen sind die Angelegenheiten der Kirchenkreise bzw. der Kirchengemeinden, wenn eine Entscheidung in erheblicher Weise Veränderungen in den Strukturen der Arbeit erforderlich machen oder den Einsatz zusätzlicher finanzieller oder personeller Ressourcen notwendig machen würde. Diese doppelte Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtig“ und „in besonderer Weise“ macht deutlich, dass es sich sowohl ihrer Art als auch dem Grad ihrer Auswirkungen nach um nicht alltägliche Angelegenheiten handeln muss.
  2. Beteiligung auf allen Handlungsebenen
    Die nachfolgenden Grundsätze für die nähere Ausgestaltung von Beteiligungsstrukturen konzentrieren sich auf die Beteiligungsstrukturen im Verhältnis zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen. In einer insgesamt beteiligungsorientierten Kirche gelten dieselben Grundsätze aber auch im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden. Beteiligung als Strukturprinzip geht daher von verlässlichen Strukturen in den Kirchenkreisen aus,
    • die eine regelmäßige und zeitnahe Information aller Kirchenvorstände über die Beratungen der Kirchenkreissynode und über die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes (z.B. über die Errichtung von Einrichtungen des Kirchenkreises, den Stellenrahmenplan, die Gebäudebedarfsplanung, den Rücklagen- und Darlehnsfonds oder organisatorische Veränderungen im Kirchenamt) sicherstellen und
    • die zumindest über die Mitglieder der Kirchenkreissynode einen Rückfluss von Informationen und Stellungnahmen aus den Kirchenvorständen in die Organe des Kirchenkreises ermöglichen.
    Entsprechende Grundsätze sind von den Kirchenkreisen nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu regeln. In öffentlichen Stellungnahmeverfahren seitens der Landeskirche haben ohnehin alle Kirchengemeinden die Möglichkeit, unmittelbar gegenüber der Landeskirche Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sind die Kirchengemeinden in öffentlichen Stellungnahmeverfahren jeweils ausdrücklich hinzuweisen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Beratungen über die künftige Kirchenkreisordnung noch zu erörtern sein, ob und inwieweit die Kirchenkreisordnung für Beteiligungsstrukturen innerhalb des Kirchenkreises einen Rahmen vorgeben soll.
  3. Beteiligung der Stabsstelle Gleichstellung und der Berufsverbände
    In den Zusammenhang landeskirchlicher Beteiligungsstrukturen gehören auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Beteiligung der Stabsstelle Gleichstellung (§ 24 GlBG) und über eine Beteiligung von Vertretungen kirchlicher Berufsgruppen an der Vorbereitung von Regelungen, die den Dienst oder die rechtliche Stellung von Angehörigen dieser Berufsgruppe betreffen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf § 14 des Pastorenausschussgesetzes (PAG) und auf die Regelungen über die Mitwirkung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission bei der Vorbereitung von dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen außerhalb des Dritten Weges (§§ 11 und 12 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes – ARRG -). Ansatzpunkte für Beteiligungsstrukturen bieten außerdem die wesentlich allgemeiner gefassten Bestimmungen über die Aufgaben des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen (§ 57 des Mitarbeitervertretungsgesetzes – MVG -).
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II. Ziele und Grundsätze von Beteiligung

  1. Beteiligung dient der Legitimation kirchlicher Entscheidungen durch soziale Verfahren. Sie soll dazu beitragen, die mit einem Vorhaben verfolgten Ziele, die ihm zugrunde liegenden Beweggründe und die damit verbundenen Prozesse transparent zu machen und den Sachverstand der Betroffenen ebenso wie den Sachverstand landeskirchlicher Einrichtungen und externer sachverständiger Personen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Auf diese Weise kann Beteiligung die Akzeptanz getroffener Entscheidungen erhöhen, deren inhaltliche Qualität verbessern und Konflikten bei der Umsetzung von Entscheidungen vorbeugen. Gleichzeitig kennzeichnet Beteiligung die Kirche als eine lernende Organisation, die Veränderungen als Herausforderungen annimmt und ihre Antworten unter Einbeziehung möglichst vieler verschiedener Perspektiven auf einen Sachverhalt konstruktiv entwickelt.
  2. Beteiligung im Sinne des Art. 16 KVerf dient der Vorbereitung von Entscheidungen und soll die jeweils Verantwortlichen in die Lage versetzen, diese Entscheidungen auf einer möglichst breiten Grundlage von sachlichen Gesichtspunkten und unterschiedlichen Perspektiven zu treffen. Sie zielt auf eine Beteiligung an der Entscheidungsfindung und nicht an der Entscheidung selbst. Beteiligung stellt damit die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten für Entscheidungen nicht in Frage, sondern setzt sie voraus. Die Verantwortung für Entscheidungen verbleibt bei den verfassungsmäßig zuständigen Stellen und wird nicht auf mehrere Handlungsebenen verteilt.
  3. Bei der Gestaltung von Beteiligungsprozessen ist ein grundlegender Zielkonflikt zu berücksichtigen. Einerseits ist eine breite Beteiligung wünschenswert und notwendig. Andererseits nehmen Beteiligungsprozesse auf allen beteiligten Ebenen wertvolle Ressourcen in Anspruch: Entscheidungsprozesse werden aufwändiger und langsamer, je mehr in zusätzlichen Verfahrensschritten Stellungnahmen eingeholt, erarbeitet und berücksichtigt werden müssen. Es ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen, in welchen Fällen und in welcher Form Beteiligung nötig und im Blick auf das Verhältnis von Aufwand und Ertrag angemessen ist. Diese Überlegungen erfordern
    • eine rechtzeitige Ankündigung von Beteiligungsprozessen,
    • einen flexiblen Einsatz verschiedener Module je nach den Umständen des Einzelfalls und
    • eine flexible Reaktion auf Herausforderungen, die sich während eines Beteiligungsprozesses ergeben.
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III. Vorbereitung des Beteiligungsverfahrens (Scoping)

Vor Beginn des eigentlichen Beteiligungsverfahrens ist in der sog. Scoping-Phase1# das Prozessdesign des Verfahrens festzulegen. Es ist also zu klären, wer, wie und wann beteiligt werden soll. Diese Aufgabe obliegt dem Landeskirchenamt. Bei komplexeren Vorhaben bezieht das Landeskirchenamt je nach den Erfordernissen des Einzelfalls
  • Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenkreise (aus der Sprechergruppe der Superintendentinnen und Superintendenten, dem Fachausschuss der Kirchenämter und/oder dem Sprecherkreis der Kirchenkreissynoden-Vorsitzenden),
  • Vertreterinnen und Vertreter aus anderen kirchenleitenden Organen (Mitglieder des Landessynodalausschusses oder des Bischofsrates, Vertreterinnen und Vertreter aus dem zuständigen Ausschuss der Landessynode),
  • Vertreterinnen und Vertreter aus landeskirchlichen Einrichtungen,
  • die Stabsstelle Gleichstellung,
  • Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Berufsgruppen und/oder
  • externe Sachverständige
in das Scoping ein. Auf diese Weise haben die zu beteiligenden Gruppen nicht nur Einfluss auf den Inhalt des Vorhabens, sondern auch auf die Gestaltung des konkreten Verfahrens.
Beim Scoping kann auch vereinbart werden,
  • dass eine Steuerungsgruppe den weiteren Gang des Beteiligungsverfahrens steuert und bei Bedarf über Veränderungen des Prozessdesigns entscheidet oder
  • dass eine Arbeitsgruppe das Beteiligungsverfahren auch inhaltlich während der gesamten Anhörungs- und Erörterungsphase oder während des ersten Abschnitts einer zweigeteilten Anhörungs- und Erörterungsphase begleitet.
Steuerungs- oder Arbeitsgruppen kommen in erster Linie bei langfristigen Vorhaben wie z.B. der Einführung der Doppik oder der Umsetzung der Reform des staatlichen Umsatzsteuerrechts oder bei besonders komplexen Vorhaben wie der Neuordnung des Finanzausgleichs oder dem Umbau des Klosters Loccum in Betracht.
Als Mitglieder einer Steuerungs- oder Arbeitsgruppe kommen in erster Linie Vertreterinnen und Vertreter aus den o.g. Gruppen in Betracht. Bei der Zusammensetzung der Steuerungs- oder Arbeitsgruppe ist darauf zu achten, dass möglichst viele der im Beteiligungsverfahren zu berücksichtigenden Belange personell repräsentiert sind. Die Federführung einer Steuerungs- oder Arbeitsgruppe liegt in der Regel beim Landeskirchenamt. In Betracht kommt aber auch eine synodale Federführung. Die Entscheidung darüber bemisst sich danach,
  • wo der Schwerpunkt der Kompetenz liegt (Rechtsetzung oder Verwaltungsorganisation),
  • welche kirchenleitenden Organe bei der abschließenden Entscheidung zu beteiligen sind und
  • wer den Anstoß für das Vorhaben gegeben hat.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann, wie z.B. bei dem Prozess zur künftigen Organisation der Baufachverwaltung, eine externe Moderation vereinbart werden.
Wenn Gegenstand des Beteiligungsverfahrens der Entwurf eines Kirchengesetzes ist oder wenn die Zuständigkeit der Landessynode auf andere Weise berührt ist, ist der Landessynodalausschuss über das Ergebnis des Scopings zu unterrichten.
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IV. Durchführung des Beteiligungsverfahrens

  1. Anhörung und Erörterung
    1. Beteiligte Gruppen und Einrichtungen
      Die Anhörungs- und Erörterungsphase bildet den Mittelpunkt des Beteiligungsverfahrens. In dieser Phase erfolgt mit Hilfe der beim Scoping festgelegten Module die Information und die Anhörung der Kirchenkreise und der anderen in das Beteiligungsverfahren einbezogenen Gruppen und Einrichtungen sowie ggf. die Erörterung des Vorhabens mit diesen Gruppen und Einrichtungen. Auch die Stabsstelle Gleichstellung und die kirchlichen Berufsgruppen werden in der Regel bereits in dieser Phase einbezogen.
      Bei besonders bedeutsamen Vorhaben wie dem Verfassungsprozess kann es über die Beteiligung der Kirchenkreise und anderer Gruppen hinaus auch ein öffentliches Beteiligungsverfahren geben.
    2. Gegenstand der Beteiligung
      Der Gegenstand des Beteiligungsverfahrens hängt davon ab, ob die Anhörungs- und Erörterungsphase in zwei Abschnitte aufgeteilt wird oder nicht.
      In der Regel ist die Anhörungs- und Erörterungsphase einstufig. Gegenstand der Beteiligung ist dann der Vorentwurf eines Rechtsetzungsvorhabens oder eines vom Landeskirchenamt erstellten inhaltlichen Konzepts. Vorentwürfe von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen oder von inhaltlichen Konzepten, deren Umsetzung eine Entscheidung der Landessynode voraussetzt, berät das Landeskirchenamt vor dem Beginn der Anhörungs- und Erörterungsphase mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode. Eine zweistufige Anhörungs- und Erörterungsphase kommt bei komplexen Vorhaben in Betracht, die eine Vielzahl von Optionen eröffnen. Die erste Phase dient hier der Verständigung aller Beteiligten auf eine erste Weichenstellung. Hierfür erstellt das Landeskirchenamt zunächst ein Eckpunktepapier und erörtert dieses mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode sowie Vertreterinnen und Vertretern der Kirchenkreise und anderer Gruppen. Alternativ kommt als Grundlage dieses ersten Abschnitts auch ein Aktenstück der Landessynode in Betracht, wenn die Landessynode darum gebeten hat, auf der Grundlage dieses Aktenstücks einen Gesetzentwurf zu erstellen. Erst nach einer Zwischenauswertung des ersten Abschnitts der Anhörungs- und Erörterungsphase und Beratung mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode erstellt das Landeskirchenamt einen konkreten Vorentwurf, der dann in einem zweiten Abschnitt Gegenstand der Anhörungs- und Erörterungsphase Gegenstand einer breiteren Beteiligung wird.
      Vorentwürfe von Kirchengesetzen sollten so formuliert sein, dass sie auch Aussagen zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung und zu deren Auswirkungen in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht enthalten. Damit würden sie den Anforderungen an eine Gesetzesfolgenabschätzung Rechnung tragen, wie sie die 24. Landessynode in ihrer Beschlussfassung zu dem Bericht des Rechtsausschusses betr. Einführung einer Gesetzesfolgenabschätzung als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen hat.2#
    3. Module der Beteiligung
      Die Auswahl der Module für die Anhörungs- und Erörterungsphase richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In erster Linie ist zu berücksichtigen,
      • was für ein Vorhaben Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist,
      • wie umfangreich die erforderliche Sachverhaltsermittlung ist bzw. wie viele Handlungsoptionen in Frage kommen,
      • wie sich das Vorhaben auf die Strukturen der Arbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden und ggf. auf andere Betroffene auswirken kann,
      • welche finanziellen Folgen das Vorhaben nach sich zieht,
      • in welchem Umfang das Vorhaben bereits Gegenstand von Diskussionen in der Landeskirche war.
    Grundsätzlich kommen drei Formen des Beteiligungsverfahrens in Betracht:
    • Bei den unter a) bereits erwähnten besonders bedeutsamen Vorhaben wie dem Verfassungsprozess oder der geplanten grundlegenden Veränderung des Wahlrechts zu den Kirchenvorständen bietet sich ein öffentliches Beteiligungsverfahren an.
    • In der Regel wird ein schriftliches Stellungnahmeverfahren mit einer Stellungnahmefrist von drei bis sechs Monaten genügen. Ansprechpartner für ein solches Stellungnahmeverfahren sind in der Regel die Kirchenkreisvorstände. Ob und inwieweit sie intern die Kirchenkreissynode oder andere Gremien (z.B. den Pfarrkonvent) beteiligen, bleibt dann den Kirchenkreisen überlassen. Ggf. kann der Kreis der Beteiligten auf der Ebene der Kirchenkreise aber auch von vornherein durch die Landeskirche erweitert werden, z.B. auf alle Mitglieder der Kirchenkreissynode.
    • In Fragen, die zwar eine Beteiligung erforderlich machen, aber einen einfachen Gegenstand betreffen, z.B. bei der Änderung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, kann auch eine schriftliche Stellungnahme einzelner Vertreterinnen und Vertreter aus den Kirchenkreisen (aus der Sprechergruppe der Superintendentinnen und Superintendenten, dem Fachausschuss der Kirchenämter und/oder dem Sprecherkreis der Kirchenkreissynoden-Vorsitzenden) ausreichen. Ob und inwieweit diese Vertreterinnen und Vertreter vor einer Stellungnahme intern alle Mitglieder der von ihnen vertretenen Gruppe beteiligen, liegt in deren eigener Verantwortung.
    • Perspektivisch ist an Stelle eines schriftlichen Stellungnahmeverfahrens möglichst bald ein elektronisches Stellungnahmeportal zu entwickeln, in das die Kirchenkreise und die anderen Beteiligten ihre Stellungnahmen einstellen können.
    Weitere Module der Anhörungs- und Erörterungsphase können insbesondere sein:
    • Regionalkonferenzen oder -workshops für einen je nach Bedarf zusammengesetzten Personenkreis,
    • Vorträge bei Kirchenkreissynoden oder aus anderen Anlässen,
    • Workshops beim Ephorenkonvent, bei der Tagung der Kirchenamtsleitungen oder bei der Jahrestagung der Vorsitzenden der Kirchenkreissynoden,
    • große Workshop-Veranstaltungen, wie sie im Rahmen der Neuordnung des Finanzausgleichs, des Prozesses „Strukturen zukunftsfähig machen“ oder des Verfassungsprozesses in Loccum durchgeführt wurden (sog. Loccum-Format),
    • Fachtage, Vortragsreihen oder andere Veranstaltungsformen, die vornehmlich der Reflexion und der Einbeziehung externen Sachverstandes dienen.
    Ergänzend, insbesondere beim Scoping und bei der Auswertung der Anhörungs- und Erörterungsphase kann das Format des sog. Kleinen Trialogs genutzt werden. Bei diesem Format kommen Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamtes mit jeweils zwei oder drei Personen aus der Sprechergruppe der Superintendentinnen und Superintendenten, dem Fachausschuss der Kirchenämter und dem Sprecherkreis der Kirchenkreissynoden- Vorsitzenden zusammen, um bestimmte Themen gemeinsam zu erörtern.
  2. Auswertung
    Am Ende des Beteiligungsverfahrens steht die Auswertung der Anhörungs- und Erörterungsphase. Dabei werden deren wesentliche Ergebnisse zusammengefasst, bewertet und in den Vorentwurf eingearbeitet, der der gesamten Anhörungs- und Erörterungsphase zugrunde lag oder nach einer Zwischenauswertung erarbeitet wurde.
    Die Auswertung obliegt dem Landeskirchenamt, ggf. auch einer im Rahmen des Scopings verabredeten Arbeitsgruppe. Das Landeskirchenamt kann ggf. wie beim Scoping Vertreterinnen und Vertreter aus anderen kirchenleitenden Organen und/oder aus den Kirchenkreisen oder externe Sachverständige hinzuziehen.
  3. Ergebnis des Beteiligungsverfahrens
    Am Ende des Beteiligungsverfahrens steht der Entwurf einer Rechtsvorschrift oder eines Konzepts, der dann im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten vom Landeskirchenamt beschlossen, mit anderen kirchenleitenden Organen abgestimmt oder als Gesetzentwurf in die Landessynode eingebracht wird. In diesem Entwurf sind – ähnlich wie im zweiten Entwurf der neuen Kirchenverfassung vom November 2018 - die wesentlichen Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen zu erläutern.
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V. Evaluation

Im öffentlichen Stellungnahmeverfahren zu dem ersten Entwurf der neuen Kirchenverfassung und in dem anschließenden, an die Kirchenkreise gerichteten Stellungnahmeverfahren zu dem Entwurf eines neuen Superintendentenwahlgesetzes haben die Kirchenkreise und die Landeskirche erste – durchweg positive – Erfahrungen mit der Durchführung von Stellungnahmeverfahren gesammelt. Hinzu kommen die Erfahrungen aus anderen Prozessen, an denen die Kirchenkreise in unterschiedlicher Form beteiligt waren.
Trotz dieser Vorerfahrungen führen die Bestimmungen von Artikel 16 KVerf und die vorliegenden Grundsätze für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren zu einer neuen Qualität von Beteiligung, die von allen Beteiligten eingeübt werden muss.
Das gegenseitige Vertrauen in die Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und deren sachgerechte Handhabung im Einzelfall muss wachsen können. Und vor allem müssen Verfahren erprobt werden, die es ermöglichen, jenseits von schlichten Mehrheitsverhältnissen oder der Nachdrücklichkeit ihres Vorbringens konstruktiv mit allen gewichtigen und nachvollziehbar begründeten Einwänden umzugehen.
Es wird daher empfohlen, die vorliegenden Grundsätze, ihre Handhabung und ihre Auswirkungen so rechtzeitig zu evaluieren, dass die 26. Landessynode vor dem Ende ihrer Amtszeit im Jahr 2025 über mögliche Konsequenzen aus der Evaluation entscheiden kann. Die Evaluation sollte unter der gemeinsamen Verantwortung des Landeskirchenamtes und des Landessynodalausschusses und unter Beteiligung der Kirchenkreise durchgeführt und von einer externen Stelle moderiert werden. Erste Anhaltspunkte für die Kriterien der Evaluation könnten die unter II. formulierten Ziele und Grundsätze von Beteiligung liefern.

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1 ↑ Der Begriff Scoping leitet sich aus dem englischen Begriff scope (Abgrenzung, Umfang oder Spielraum) ab und beschreibt die Festlegung von Aufgaben- oder Untersuchungsumfängen in komplexen Planungs-, Management- und Herstellungsprozessen.
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2 ↑ Bericht des Rechtsausschusses betr. Einführung einer Gesetzesfolgenabschätzung vom 14. Mai 2013, Aktenstück Nr. 123 der 24. Landessynode.