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Geltungszeitraum von: 24.06.2001

Geltungszeitraum bis: 30.12.2019

Kirchengesetz über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen

Vom 24. Juni 2001

KABl. 2001 S. 96, zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 7. Juni 2016, KABl. 2016, S. 58

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I.
Grundsatz-Bestimmungen

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§ 1
Superintendentur-Pfarrstellen

( 1 ) Das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin ist mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden (Superintendentur-Pfarrstelle). Superintendentur-Pfarrstellen werden abweichend von den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes besetzt.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt auch für die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstellen in den Amtsbereichen des Stadtkirchenverbandes Hannover und für die Besetzung der Pfarrstelle, mit der das Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin des Stadtkirchenverbandes Hannover verbunden ist.
( 3 ) Soweit die gemeinsame Übertragung einer Superintendentur-Pfarrstelle auf ein Ehepaar in Betracht kommt, ist dieses Kirchengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ehegatten sämtliche Rechtshandlungen nach diesem Kirchengesetz nur gemeinsam vornehmen können und dass Rechtshandlungen der anderen am Verfahren Beteiligten nur für beide Ehegatten einheitlich vorgenommen werden können. Die Aufstellungspredigten beider Ehegatten können für einen einzigen oder für gesonderte Sonntagsgottesdienste angeordnet werden.
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§ 2
Grundsatz der Wahl

Der Superintendent oder die Superintendentin wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch den Kirchenkreistag gewählt. Bei der Aufstellung des Wahlvorschlages wirken die Landesbischöfin oder der Landesbischof und der Bischofsrat mit.
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II.
Wahlverfahren

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§ 3
Einleitung und Ende des Wahlverfahrens

( 1 ) Ist eine Superintendentur-Pfarrstelle frei geworden oder ist zu erwarten, dass sie demnächst frei wird, so leitet das Landeskirchenamt das Wahlverfahren ein.
( 2 ) Das Wahlverfahren wird mit der Ausschreibung der Superintendentur-Pfarrstelle eingeleitet. Es endet mit der Einführung des gewählten Superintendenten oder der gewählten Superintendentin.
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§ 4
Ausschreibung

Aus der Ausschreibung der Superintendentur-Pfarrstelle muss hervorgehen, dass das Landeskirchenamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist Bewerbungen um die Aufnahme in den nach § 8 zu erstellenden Wahlvorschlag entgegennimmt.
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§ 5
Bildung des Wahlausschusses

( 1 ) Zur Vorbereitung und Begleitung des Wahlverfahrens ist im Benehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin ein Wahlausschuss zu bilden, wenn die Superintendentur-Pfarrstelle frei geworden oder zu erwarten ist, dass sie demnächst frei wird.
( 2 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. fünf Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes, die von diesem berufen werden, darunter zwei Pastoren oder Pastorinnen,
  2. der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages und zwei weitere Mitglieder des Kirchenkreistages, die von diesem gewählt werden, darunter höchstens ein Pastor oder eine Pastorin,
  3. zwei vom Kirchenvorstand zu berufende Mitglieder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, in der die Superintendentur-Pfarrstelle errichtet ist (Superintendentur-Gemeinde), darunter ein Pastor oder eine Pastorin.
( 3 ) Der Wahlausschuss bleibt bis zum Ende des Wahlverfahrens im Amt.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Wahlausschuss aus, so ist von der zuständigen Stelle unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen.
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§ 6
Wirksamkeit des Wahlausschusses

( 1 ) Den Vorsitz im Wahlausschuss führt der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages. Für den Verhinderungsfall ist vom Wahlausschuss eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
( 2 ) Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der zuständigen kirchlichen Verwaltungsstelle kann bei Bedarf zu den Sitzungen des Wahlausschusses hinzugezogen werden.
( 3 ) Im Übrigen gelten für die Wirksamkeit des Wahlausschusses die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über die Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes entsprechend.
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§ 7
Erörterung der Besetzung

( 1 ) Nach Bildung des Wahlausschusses erörtert der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin mit diesem die mit der Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Anforderungen an die pfarramtliche Erfahrung möglicher Kandidaten und Kandidatinnen und die für das Leitungsamt notwendigen Fähigkeiten vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Kirchenkreises. Der Wahlausschuss kann Vorschläge zur Person machen.
( 2 ) Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin übersendet dem Landeskirchenamt einen Bericht über die Erörterung und nimmt dazu Stellung.
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§ 8
Wahlvorschlag des Landeskirchenamtes

( 1 ) Nach Ablauf der gemäß § 4 gesetzten Bewerbungsfrist und nach Abschluss der Erörterung gemäß § 7 berät das Landeskirchenamt seinen Wahlvorschlag mit dem Bischofsrat. Es berücksichtigt dabei Bewerbungen gemäß § 4, Vorschläge des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und Vorschläge, die sich aus der eigenen Personalkenntnis des Landeskirchenamtes und des Bischofsrates ergeben.
( 2 ) Nach Abschluss der Beratungen gemäß Absatz 1 beschließt das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, welche Personen dem Kirchenkreis zur Wahl vorgeschlagen werden.
( 3 ) Der Wahlvorschlag enthält bis zu drei Namen.
( 4 ) Der Wahlvorschlag ist an den Wahlausschuss zu richten. Er ist vom Landeskirchenamt in Anwesenheit des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin mündlich zu erläutern.
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§ 9
Beratung des Wahlvorschlages

( 1 ) Dem Wahlausschuss steht es frei, im Rahmen seiner Beratungen Erkundigungen über die Eignung und Befähigung der zur Wahl vorgeschlagenen Personen einzuziehen und persönlich mit ihnen in Verbindung zu treten. Er lädt sie zu einer Sitzung ein.
( 2 ) Den zur Wahl vorgeschlagenen Personen ist es untersagt, Verbindungen mit einem Organ des Kirchenkreises oder der Superintendentur-Gemeinde, mit einzelnen Mitgliedern dieser Organe oder mit anderen Kirchengliedern im Kirchenkreis aufzunehmen, um etwas im Interesse ihrer Wahl zu veranlassen. Das Gleiche gilt für jede Art von Werbung. Absatz 1 bleibt unberührt.
( 3 ) Hat der Wahlausschuss gegen die vom Landeskirchenamt vorgeschlagenen Personen Bedenken, so berät er das weitere Vorgehen mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt kann in diesem Fall seinen Wahlvorschlag abändern.
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§ 10
Wahlaufsatz des Wahlausschusses

( 1 ) Spätestens sechs Wochen nach Übermittlung des letzten Wahlvorschlages durch das Landeskirchenamt beschließt der Wahlausschuss, welche Personen dem Kirchenkreistag zur Wahl vorgeschlagen werden sollen (Wahlaufsatz).
( 2 ) Der Wahlaufsatz darf höchstens zwei Namen enthalten. Er kann auf einen Namen beschränkt werden, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Wahlausschusses diesem Wahlaufsatz zustimmen.
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§ 11
Vor-Anfrage bei der Superintendentur-Gemeinde

( 1 ) Vor Übermittlung des Wahlaufsatzes an den Kirchenkreistag teilt der Wahlausschuss dem Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde vertraulich mit, welche Personen er dem Kirchenkreistag zur Wahl vorzuschlagen beabsichtigt.
( 2 ) Dem Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde steht es frei, im Rahmen seiner Beratungen über die Mitteilung gemäß Absatz 1 Erkundigungen über die Eignung und Befähigung der Personen einzuziehen, die der Wahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen beabsichtigt. Er kann persönlich mit diesen Personen in Verbindung treten. Er kann sie auch zu einer Sitzung einladen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde teilt dem Wahlausschuss innerhalb eines Monats mit, ob er schwerwiegende Bedenken gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen hat.
( 4 ) Macht der Kirchenvorstand schwerwiegende Bedenken geltend, so entscheidet der Wahlausschuss, ob er erneut in Beratungen nach § 9 eintritt oder ob er den Wahlaufsatz dem Kirchenkreistag übermittelt.
( 5 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 12
Vokationsverfahren

( 1 ) Vor der Wahl im Kirchenkreistag sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen verpflichtet, in der Superintendentur-Gemeinde einen Gottesdienst zu leiten und eine Aufstellungspredigt zu halten. Ort und Zeit der Aufstellungspredigt werden vom Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde festgelegt. Sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Mitglieder des Kirchenkreistages sind zu der Aufstellungspredigt einzuladen.
( 2 ) Nach der Aufstellungspredigt kann jedes Mitglied des Kirchenkreistages und jedes Glied der Superintendentur-Gemeinde, das am Tage des Ablaufs der in Satz 4 genannten Frist das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besitzt, Einwendungen gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen erheben. Die Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und mit Gründen versehen sein. In den Gründen können nur Bedenken gegen die Lehre, die pastorale Befähigung oder den Lebenswandel einer zur Wahl vorgeschlagenen Person geltend gemacht werden. Die Einwendungen müssen bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei dem Wahlausschuss erhoben werden.
( 3 ) Sind mit Gründen versehene Einwendungen nicht erhoben worden, so hat der Wahlausschuss dies unverzüglich festzustellen und dem Kirchenkreistag mitzuteilen.
( 4 ) Sind mit Gründen versehene Einwendungen erhoben worden, so entscheidet der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 4 genannten Frist, ob er an dem Wahlaufsatz festhält oder ob er erneut in Beratungen nach § 9 eintritt. Er prüft dabei die Einwendungen insbesondere darauf, ob sie von Berechtigten in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden und sachlich begründet sind und ob sie so schwer wiegen, dass eine Abänderung des Wahlaufsatzes gerechtfertigt erscheint.
( 5 ) Der Wahlausschuss legt seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist mit einer Begründung dem Landeskirchenamt vor. Er unterrichtet außerdem unverzüglich den Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde und den Kirchenkreistag.
( 6 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Die Bestätigung darf nur mit Zustimmung des Landessynodalausschusses versagt werden.
( 7 ) Die Entscheidung des Wahlausschusses nach Absatz 4 sowie die Entscheidungen des Landeskirchenamtes und des Landessynodalausschusses nach Absatz 6 unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 13
Zeitpunkt der Wahl im Kirchenkreistag

Sind im Rahmen der Mitwirkung der Superintendentur-Gemeinde nach § 12 mit Gründen versehene Einwendungen erhoben worden, so darf die Wahl im Kirchenkreistag nur stattfinden,
  1. wenn der Wahlausschuss an dem Wahlaufsatz festgehalten und das Landeskirchenamt diese Entscheidung bestätigt hat oder
  2. wenn das Landeskirchenamt einer Entscheidung des Wahlausschusses, erneut in Beratungen nach § 9 einzutreten, die Bestätigung versagt hat.
Anderenfalls tritt der Wahlausschuss erneut in Beratungen nach § 9 ein.
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§ 14
Verfahren der Wahl im Kirchenkreistag

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung sind für das Verfahren der Wahl im Kirchenkreistag folgende Bestimmungen zu beachten:
  1. Für die Wahlhandlung und für jeden Wahlgang ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenkreistages erforderlich.
  2. Während der Wahlhandlung ist die Sitzung des Kirchenkreistages nicht öffentlich. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
( 2 ) Zu Beginn der Wahlhandlung stellen sich die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach einem vom Vorstand des Kirchenkreistages vorher festgelegten Verfahren einzeln dem Kirchenkreistag vor.
( 3 ) Im Anschluss an die Vorstellungen können die vorgeschlagenen Personen einzeln oder gemeinsam von den Mitgliedern des Kirchenkreistages befragt werden. Eine Aussprache über das Ergebnis der Vorstellungen und der Befragung findet nicht statt.
( 4 ) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer auf zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt ist und zugleich die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenkreistages auf sich vereinigt.
( 5 ) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist gewählt, wer auf den meisten der abgegebenen gültigen Stimmzettel genannt ist und zugleich mindestens 40% der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kirchenkreistages auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren beendet. In diesem Fall ist nach § 3 ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
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§ 15
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Jedes Mitglied des Kirchenkreistages hat das Recht, die Wahl innerhalb einer Woche nach der Wahlsitzung durch eine schriftlich begründete Beschwerde anzufechten. Die Beschwerde ist an das Landeskirchenamt zu richten. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder dass Handlungen begangen worden seien, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einem kirchlichen Amt widersprechen.
( 2 ) Ergibt die Nachprüfung durch das Landeskirchenamt, dass die Beschwerde begründet ist und dass der festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so stellt das Landeskirchenamt fest, dass die vom Kirchenkreistag gewählte Person nicht gewählt ist, beendet das Wahlverfahren ohne Ergebnis und leitet nach § 3 ein neues Wahlverfahren ein. Anderenfalls weist das Landeskirchenamt die Beschwerde zurück.
( 3 ) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist zu begründen. Sie ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin, dem Kirchenkreistag und der von ihm gewählten Person zuzustellen.
( 4 ) Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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§ 16
Einweisung, Einführung

( 1 ) Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages teilt das Ergebnis der Wahl unverzüglich dem Landeskirchenamt mit. Das Landeskirchenamt unterrichtet die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
( 2 ) Für die Einweisung in die Superintendentur-Pfarrstelle und die Einführung gelten die Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes entsprechend.
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III.
Amtszeit

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§ 17
Begrenzung der Amtszeit

( 1 ) Der Superintendent oder die Superintendentin wird auf zehn Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Einweisung in die Superintendentur-Pfarrstelle.
( 2 ) Die Amtszeit des Superintendenten oder der Superintendentin kann nach Maßgabe des § 18 verlängert werden.
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§ 18
Verlängerung der Amtszeit

( 1 ) Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit des Superintendenten oder der Superintendentin entscheidet der Kirchenkreisvorstand über eine Verlängerung der Amtszeit. Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin unterrichtet den Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde und den Kirchenkreistag über eine Verlängerung.
( 2 ) Der Kirchenvorstand der Superintendentur-Gemeinde kann einer Verlängerung der Amtszeit des Superintendenten oder der Superintendentin widersprechen, indem er spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren durchgeführt wird. Dem Verlangen eines Wahlverfahrens müssen mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes zustimmen.
( 3 ) Der Kirchenkreistag kann einer Verlängerung der Amtszeit des Superintendenten oder der Superintendentin widersprechen, indem er spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren durchgeführt wird. Dem Verlangen eines Wahlverfahrens muss mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenkreistages zustimmen. Über die Aufnahme einer Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens in die Tagesordnung des Kirchenkreistages ist nach § 18 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung zu entscheiden. Anträge nach § 18 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenkreisordnung sind schriftlich an den Vorstand des Kirchenkreistages zu richten. Wenn es zur Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens kommt, ist die Sitzung des Kirchenkreistages nicht öffentlich.
( 4 ) Wird die Amtszeit verlängert, so wird die Superintendentur-Pfarrstelle mit dem Beginn der Verlängerungszeit unbefristet übertragen.
( 5 ) Wird die Amtszeit nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf verlängert, so ist ein Wahlverfahren nach §§ 3 ff. durchzuführen. In diesem Fall kann der im Amt befindliche Superintendent oder die im Amt befindliche Superintendentin erneut nach § 8 zur Wahl vorgeschlagen werden. Wird er oder sie nicht wieder gewählt, so kann er oder sie nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes versetzt werden.
( 6 ) Die Verhandlungen des Kirchenkreisvorstandes und des Kirchenvorstandes der Superintendentur-Gemeinde über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin geleitet. Er oder sie lädt zu den Sitzungen ein.
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IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 19
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 20
Schlussvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Ernennung der Superintendenten und Superintendentinnen vom 19. Juni 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 143), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ernennung der Superintendenten vom 22. Mai 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 71), außer Kraft.
( 2 ) Ist bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Besetzungsverfahren durch Erörterungen nach § 1 des Kirchengesetzes über die Ernennung der Superintendenten und Superintendentinnen eingeleitet worden, so wird dieses Besetzungsverfahren nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ernennung der Superintendenten und Superintendentinnen fortgeführt.
( 3 ) Die Rechtsstellung der Superintendenten und Superintendentinnen, die nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Ernennung der Superintendenten und Superintendentinnen ernannt wurden, bleibt unberührt. §§ 17 und 18 sind insoweit nicht anzuwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.