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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 14.02.2020

Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Verfahren
vor der Schiedsstelle

Vom 16. Dezember 1996

KABl. 1996, S. 300

Aufgrund des § 63 Abs. 9 des Mitarbeitervertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 87) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle gelten die §§ 80 bis 84 des Arbeitsgerichtsgesetzes mit Ausnahme des § 82 entsprechend, soweit nicht kirchliche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
( 2 ) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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§ 2
Funktionale und örtliche Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen innerhalb der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sind die am Sitz der Geschäftsstelle der Konföderation bestehenden Kammern. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten der Gesamtmitarbeitervertretungen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung und der Gesamtausschüsse bei den beteiligten Kirchen.
( 2 ) Zuständig für Angelegenheiten der Einrichtungen der Diakonie sind die an den Sitzen der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen bestehenden Kammern. Die örtliche Zuständigkeit der Kammern in Angelegenheiten der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen richtet sich nach dem Sitz der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen. Für Angelegenheiten der rechtlich selbstständigen Einrichtungen, Werke und Geschäftsstellen sind die Kammern am Sitz des Diakonischen Werkes, dem die Einrichtungen, Werke und Geschäftsstellen angeschlossen sind, örtlich zuständig.
( 3 ) Für Angelegenheiten gemeinsamer Mitarbeitervertretungen, die für Dienststellen der Konföderation oder der beteiligten Kirchen und für Dienststellen, die sich einem der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen angeschlossen haben, gebildet worden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Größe der beteiligten Dienststellen. Größte Dienststelle ist die kirchliche Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Einrichtung der Diakonie, die am Tag des Eingangs des Antrages bei der Schiedsstelle die meisten Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 1 MVG aufweist. Die Kammern am Sitz der Konföderation sind zuständig, soweit es sich bei der größten der beteiligten Dienststellen um eine solche nach Absatz 1 Satz 1 handelt. Die an den Sitzen der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen bestehenden Kammern sind zuständig, soweit es sich bei der größten der beteiligten Dienststellen um eine solche nach Absatz 2 Satz 1 handelt. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Für Angelegenheiten der Gesamtmitarbeitervertretungen bei einer Einrichtung der Diakonie und der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 3
Kosten des Verfahrens

Auf Antrag setzt der Vorsitzende den Streitwert nach billigem Ermessen fest. Die Vorschriften des Dritten und Zwölften Abschnitts der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gelten entsprechend, soweit nicht kirchliche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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§ 4

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.