.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 29.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Register über die Übernahmeerklärungen der Einrichtungen der Diakonie nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie1# (RegVO)
Vom 9. Dezember 1997
KABl. 1998, S. 2
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
####§ 1
Anmeldung
(
1
)
1 Einrichtungen, die beschlossen haben, das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie anzuwenden, erklären dies unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle der Konföderation. 2 Der Erklärung ist ein Abdruck des Beschlusses beizufügen.
(
2
)
1 Einrichtungen, die eine Dienstvereinbarung gemäß § 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie abgeschlossen haben, teilen dies der Geschäftsstelle der Konföderation unter Beifügung einer Abschrift unverzüglich mit. 2 Gleiches gilt für jede auf die Änderung oder Beendigung der Dienstvereinbarung gerichtete Erklärung.
(
3
)
Für den Fall, dass Einrichtungen beschlossen haben, das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie nicht mehr anzuwenden, gilt Absatz 1 entsprechend.
#§ 2
Inhalt der Eintragung
Bei der Eintragung sind Name und Sitz der Einrichtung sowie das Datum des Beschlusses über die Übernahme des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie und des Abschlusses der Dienstvereinbarung gemäß § 3 Satz 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie anzugeben.
#§ 3
Bekanntmachung
Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die halbjährliche Veröffentlichung der Einrichtungen, die das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie übernommen haben, in den Rundschreiben der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 1997
Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Krause
Vorsitzender