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Geltungszeitraum von: 29.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Register über die Übernahmeerklärungen der Einrichtungen der Diakonie nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie1# (RegVO)

Vom 9. Dezember 1997

KABl. 1998, S. 2

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
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§ 1
Anmeldung

( 1 ) Einrichtungen, die beschlossen haben, das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie anzuwenden, erklären dies unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle der Konföderation. Der Erklärung ist ein Abdruck des Beschlusses beizufügen.
( 2 ) Einrichtungen, die eine Dienstvereinbarung gemäß § 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie abgeschlossen haben, teilen dies der Geschäftsstelle der Konföderation unter Beifügung einer Abschrift unverzüglich mit. Gleiches gilt für jede auf die Änderung oder Beendigung der Dienstvereinbarung gerichtete Erklärung.
( 3 ) Für den Fall, dass Einrichtungen beschlossen haben, das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie nicht mehr anzuwenden, gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 2
Inhalt der Eintragung

Bei der Eintragung sind Name und Sitz der Einrichtung sowie das Datum des Beschlusses über die Übernahme des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie und des Abschlusses der Dienstvereinbarung gemäß § 3 Satz 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes Diakonie anzugeben.
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§ 3
Bekanntmachung

Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die halbjährliche Veröffentlichung der Einrichtungen, die das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie übernommen haben, in den Rundschreiben der Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 9. Dezember 1997
Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Krause
Vorsitzender

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Verordnung gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Rechtsverordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.