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Geltungszeitraum von: 01.01.1977
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Kirchengesetz über das Evangelisch-lutherische Missionswerk
Vom 17. Januar 1977
KABl. 1977, S. 25
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der diesem Kirchengesetz als Anlage1# beigefügten Satzung des Evangelisch-lutherischen Missionswerks in Niedersachsen (Missionswerk) wird zugestimmt.
#§ 2
1 Dem Missionswerk kann die Wahrnehmung weiterer missionarischer Aufgaben der Landeskirche übertragen werden. 2 Das Nähere bestimmt das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#§ 3
(
1
)
1 Unter den von dem Kirchensenat gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b der Satzung entsandten Mitgliedern des Missionsausschusses sollen nicht mehr als vier hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen. 2 Die von dem Kirchensenat entsandten Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit im Missionsausschuss an Weisungen des Kirchensenates, in ihrer Tätigkeit im Geschäftsführenden Ausschuss an Weisungen des Landeskirchenamtes gebunden.
(
2
)
Vor Beschlüssen des Missionsausschusses über Satzungsänderungen haben die entsandten Mitglieder die Weisungen des Kirchensenates einzuholen.
#§ 4
(
1
)
Berichte und Beratung durch den Missionsvorstand (§ 15 Abs. 4 der Satzung) können von den kirchenleitenden Organen der Landeskirche eingeholt werden.
(
2
)
Der Landessynode soll vom Missionsvorstand mindestens zweimal während ihrer Amtsdauer ausführlich berichtet werden.
(
3
)
Beschlüsse der Landessynode, die die Missionsarbeit betreffen oder Auswirkungen auf die Arbeit des Missionswerks haben können, sind dem Missionswerk zuzuleiten.
#§ 5
Änderungen der Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#§ 6
Die Rechtsverordnung über die Bildung des Landeskirchlichen Missionsrates vom 25. Oktober 1962 (Kirchl. Amtsbl. S. 116) wird aufgehoben.
#§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.