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Geltungszeitraum von: 01.01.1967

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Pfarrvikargesetz

Vom 15. August 1988

KABl. 1988, S. 117, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes
vom 10. Dezember 1992, KABl. 1992, S. 219

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I. Abschnitt
Grundbestimmungen

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§ 1

Dieses Kirchengesetz regelt die Dienstverhältnisse der Pfarrvikare in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
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§ 2

( 1 ) Zum Pfarrvikar können Frauen und Männer berufen werden. Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
( 2 ) Für das Dienstverhältnis sowie für die Beauftragung mit der Versehung einer Pfarrstelle, die Übertragung einer Pfarrstelle oder die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe und für die Zuweisung zu einem Kirchenkreis gelten die für Pfarrer und Pfarrer auf Probe geltenden Vorschriften entsprechend, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist; hierbei entspricht dem Pfarrer der festangestellte Pfarrvikar, dem Pfarrer auf Probe der Pfarrvikar im Hilfsdienst.
( 3 ) Die Pfarrvikarin führt die Amtsbezeichnung „Pastorin“, der Pfarrvikar die Amtsbezeichnung „Pastor“.
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II. Abschnitt
Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrvikar

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§ 3

( 1 ) Zum Pfarrvikar im Hilfsdienst kann berufen werden, wer
  1. evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist,
  2. ordiniert ist,
  3. mindestens 25 Jahre alt ist,
  4. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern,
  5. ein Leben führt, wie es dem Auftrag entspricht, und
  6. eine theoretisch- und praktisch-theologische Ausbildung abgeschlossen hat.
Das Landeskirchenamt kann die Berufung von dem Ausgang eines Kolloquiums abhängig machen.
( 2 ) Zum festangestellten Pfarrvikar kann berufen werden, wer die Bewerbungsfähigkeit erworben hat. Die Bewerbungsfähigkeit wird in der Regel nach Bewährung als Pfarrvikar im Hilfsdienst vom Landeskirchenamt verliehen.
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III. Abschnitt
Übernahme in das Dienstverhältnis als Pfarrer

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§ 4

( 1 ) Zum Pfarrer kann ein festangestellter Pfarrvikar berufen werden, der
  1. mindestens sechs Jahre als Pfarrvikar im pfarramtlichen Dienst gestanden,
  2. sich in seiner Amtstätigkeit bewährt und theologisch fortgebildet und
  3. sich einem Kolloquium erfolgreich unterzogen hat.
( 2 ) Zeiten einer Tätigkeit, die der eines Pfarrvikars vergleichbar sind, können auf die Zeit nach Absatz 1 Nr. 1 angerechnet werden.
( 3 ) Bestehen aufgrund des Kolloquiums nach Absatz 1 Nr. 3 Zweifel, ob die theologischen Kenntnisse, Einsichten und Fähigkeiten für die Berufung zum Pfarrer genügen, so kann das Landeskirchenamt eine Prüfung anordnen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass bei bestimmten Gruppen von Pfarrvikaren der Zeitraum nach Absatz 1 Nr. 1 abgekürzt und von einem Kolloquium nach Absatz 1 Nr. 3 abgesehen wird.
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§ 5

( 1 ) Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet das Landeskirchenamt. Der Superintendent und der Landessuperintendent sind vorher zu hören.
( 2 ) Vor Durchführung des Kolloquiums sind eine schriftliche Arbeit in der Form eines Konventsreferates, eine Predigt und ein Stundenentwurf für den Konfirmandenunterricht vorzulegen.
( 3 ) Für das Kolloquium werden beim Landeskirchenamt Ausschüsse gebildet. Der Landesbischof ernennt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Mitglieder der Ausschüsse.
( 4 ) Das Nähere über die Zulassung zum Kolloquium und die Durchführung des Kolloquiums wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 6

Eine Dienstzeit als Pfarrer auf Probe entfällt.
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§ 7

Eine übertragene Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe bleibt übertragen. Soweit es in Rechtsvorschriften auf die Dauer der Übertragung einer Pfarrstelle ankommt, gilt die gesamte Dauer ohne Rücksicht auf die Änderung der Art des Dienstverhältnisses.
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IV. Abschnitt
Schlussvorschriften

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)