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Geltungszeitraum von: 17.03.1971
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Kirchengesetz über die Erprobung von Gottesdienstformen
Vom 5. März 1971
KABl. 1971, S. 61
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Neben den in der Landeskirche und den Kirchengemeinden eingeführten Ordnungen des Gottesdienstes können in einzelnen Hauptgottesdiensten andere Gottesdienstformen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erprobt werden.
#§ 2
1 Bei der Gestaltung von Gottesdiensten in anderer Form müssen Verkündigung des Evangeliums und Gebet bestimmende Bestandteile sein. 2 Auf das in der Gemeinde vorhandene Verständnis des Gottesdienstes ist Rücksicht zu nehmen. 3 Die Mitwirkung der Gemeinde im Gottesdienst soll in angemessener Weise ermöglicht werden.
#§ 3
(
1
)
1 Sollen Gottesdienste in anderer Form gehalten werden, so bedarf es eines übereinstimmenden Beschlusses von Pfarramt und Kirchenvorstand. 2 In den Beschluss ist die Form des Gottesdienstes in ihren Grundzügen aufzunehmen. 3 Ein Beschluss über regelmäßig wiederkehrende Gottesdienste in anderer Form ist jährlich zu überprüfen.
(
2
)
Wenn in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat besteht, ist er vor der Beschlussfassung anzuhören und an der Überprüfung nach Absatz 1 zu beteiligen.
#§ 4
Gottesdienste in anderer Form sollen mit der Gemeinde rechtzeitig vorbereitet werden.
#§ 5
Dem Kirchenkreisvorstand ist über Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 zu berichten.
#§ 6
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der 17. Landessynode vollzogen.
Hannover, den 5. März 1971.
Der Kirchensenat der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
D. Lilje