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Geltungszeitraum von: 20.05.1944

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verordnung über die Errichtung
von Anstaltsgemeinden

Vom 25. März 1944

KABl. 1944, S. 30, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes
vom 17. Dezember 1998, KABl. 1998, S. 201

Aufgrund von Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat die Kirchenregierung die nachfolgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Erfüllt eine Anstalt die in Artikel 8 der Kirchenverfassung1# aufgeführten Bedingungen, so kann das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Anstaltsvorstand eine Anstaltsgemeinde errichten.
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§ 2

1Das Landeskirchenamt hat vor der Errichtung den beteiligten Kirchenvorständen und Kirchenkreisvorständen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Stimmt einer von ihnen nicht zu, so bedarf es der Zustimmung des Landeskirchenausschusses.
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§ 3

(1) Das Landeskirchenamt bestimmt sowohl den örtlich begrenzten Bezirk der Anstaltsgemeinde wie den Personenkreis der Gemeindeglieder.
(2) 1In der Regel sollen alle Angehörigen der Landeskirche, die in der Anstalt sowie ihren am gleichen Ort befindlichen Zweig- oder Nebenanstalten wohnen oder sich dauernd dort aufhalten, Glieder der Anstaltsgemeinde sein. 2Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass auch außerhalb des Anstaltsgebietes wohnende Geistliche, Beamte, Angestellte und sonstige Angehörige der Anstalt sowie Personen, die in einer nicht am Orte der Hauptanstalt befindlichen Zweig- oder Nebenanstalt wohnen, Glieder der Anstaltsgemeinde sind.
(3) 1Kranke und sonstige in die Anstalt aufgenommene Angehörige der Landeskirche, die sich dort nur vorübergehend aufhalten, sind nicht Glieder der Anstaltsgemeinde. 2Jedoch haben sie in ihr für die Dauer ihres Aufenthaltes das Recht auf geordnete Darbietung von Wort und Sakrament und etwaige kirchliche Amtshandlungen.
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§ 4

1Ein Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung werden in der Regel in einer Anstaltsgemeinde nicht gebildet. 2Das Landeskirchenamt bestimmt, wer die Befugnisse dieser Körperschaften zu versehen hat. 3Es kann namentlich Befugnisse des Kirchenvorstandes dem Anstaltsvorstand oder dem Pfarrer oder einem der Pfarrer übertragen.
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§ 5

(1) 1Pfarrer einer Anstaltsgemeinde werden durch die Anstalt oder die sonst zur Anstellung berufene Stelle angestellt. 2Die Anstellung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt; mit der Bestätigung wird die Übertragung der Pfarrstelle verbunden. 3Eine Mitwirkung der Anstaltsgemeinde findet nicht statt. 4Durch die Bestätigung der Anstellung und die Übertragung der Pfarrstelle erhält der Pfarrer unbeschadet der Vorschriften der §§ 6 bis 8 die Rechtsstellung eines im kirchlichen Interesse ohne Dienstbezüge beurlaubten Pfarrers. 5Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Pfarrer die Beihilfeberechtigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz behält; die Anwendung der Vorschrift kann von der Beteiligung des Rechtsträgers an der Aufbringung der Leistungen abhängig gemacht werden.
(2) Falls an einer Anstalt mehrere Pfarrer angestellt sind, so regelt der Anstaltsvorstand die Verteilung der pfarramtlichen Geschäfte im Benehmen mit dem Superintendenten.
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§ 6

(1) Pfarrer einer Anstaltsgemeinde unterstehen bezüglich ihrer geistlichen Amtsführung unbeschadet der Befugnisse des Anstaltsvorstandes der Aufsicht der zuständigen Kirchenbehörden.
(2) 1Die kirchlichen Disziplinargesetze finden auf sie Anwendung. 2Ist durch das Disziplinargericht rechtskräftig auf Entfernung aus dem Amt oder aus dem Dienst erkannt, so ist der Anstaltsvorstand verpflichtet, den Betroffenen aus der Stellung eines Anstaltsgeistlichen zu entfernen.
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§ 7

1Ohne Zustimmung des Landeskirchenamts können Pfarrer einer Anstaltsgemeinde vom Anstaltsvorstand nicht aus ihrem Amt entfernt werden. 2Sie können im Einvernehmen mit dem Anstaltsvorstand in ein anderes angemessenes Amt versetzt werden.
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§ 8

1Auf Pfarrer einer Anstaltsgemeinde sind die Vorschriften des Pfarrergesetzes über den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand und die dazu ergangenen landeskirchlichen Bestimmungen anzuwenden. 2Die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Pfarrers ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bedürfen der Zustimmung des Anstaltsvorstandes.
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§ 9

(1) 1Auf Antrag des Anstaltsvorstandes können vom Landeskirchenamt Hilfsgeistliche an einer Anstaltsgemeinde ernannt werden. 2Ihre Ernennung und Abberufung erfolgt durch die Kirchenbehörde.
(2) In besonderen Fällen können Pastoren, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen evangelischen Kirche stehen, im Einvernehmen mit dieser befristet oder unbefristet mit der Versehung einer Pfarrstelle einer Anstaltsgemeinde beauftragt werden; §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.
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§ 10

Die Kirchen, Kapellen oder sonstigen gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten der Anstalt stehen unbeschadet des an ihnen bestehenden Eigentums hinsichtlich ihrer kirchenordnungsmäßigen Ausgestaltung unter der Aufsicht der zuständigen Kirchenbehörden.
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§ 11

(1) Für eine Anstaltsgemeinde werden besondere Kirchenbücher geführt (Anstaltskirchenbücher).
(2) 1Auch die Amtshandlungen, die nach § 3 Absatz 3 vollzogen sind, sind in die Anstaltskirchenbücher einzutragen. 2Dem zuständigen Ortspfarrer ist in diesem Falle Mitteilung zu machen, der die Amtshandlung seinerseits unter Buchstaben einzutragen hat.
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§ 12

1Jede Anstaltsgemeinde entsendet einen Inhaber einer Pfarrstelle der Anstaltsgemeinde oder ein Gemeindeglied in den Kirchenkreistag. 2Die Entsendung geschieht durch die Stelle, die in der Anstaltsgemeinde die Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnimmt.
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§ 13

(1) 1Die Landeskirche kann mit dem Anstaltsvorstand vereinbaren, dass die Anstalt einen der Größe und den sonstigen Verhältnissen der Anstaltsgemeinde entsprechenden Beitrag zu den landeskirchlichen Umlagen zahlt. 2Die Zahlung erfolgt an die Landeskirchenkasse.
(2) Zu Beiträgen an den Kirchenkreis wird eine Anstaltsgemeinde nicht herangezogen.
(3) Liegt eine Anstaltsgemeinde im Gebiet eines Gesamtverbandes, so soll sie in der Regel von der Zugehörigkeit zum Gesamtverband ausgenommen sein.
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§ 14

(1) Das Landeskirchenamt stellt über die Errichtung einer Anstaltsgemeinde eine Errichtungsurkunde aus.
(2) Gleichzeitig mit der Errichtung sind die Rechtsverhältnisse der Anstaltsgemeinde, namentlich bezüglich der §§ 3, 4 und 13 dieser Verordnung zu regeln.
(3) Etwaige Änderungen dieser Regelung erfolgen im Benehmen mit dem Anstaltsvorstand.
(4) 1Eine Anstaltsgemeinde kann gemäß Artikel 6 der Kirchenverfassung2# aufgehoben werden. 2Sie ist aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 der Kirchenverfassung nicht mehr erfüllt sind.
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§ 15

Die Bestimmungen, durch die bisher die kirchliche Versorgung bestehender Anstalten geregelt sind, bleiben bis zur Errichtung einer Anstaltsgemeinde für die betreffende Anstalt in Kraft.
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§ 16

1Mit der Ausführung dieser Verordnung wird das Landeskirchenamt beauftragt. 2Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenausschusses.
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§ 17

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Dies betrifft Artikel 8 der Kirchenverfassung vom 20. Dezember 1922, der folgenden Wortlaut hatte: "Für eine Anstalt, für die ständig mindestens ein in der Landeskirche anstellungsfähiger ordinierter Geistlicher im Hauptamt tätig ist und die eine eigene Kirche, Kapelle oder sonstige gottesdienstlichen Zwecken dienende und den kirchlichen Bestimmungen entsprechende Räumlichkeit aufweist, kann eine Anstaltsgemeinde errichtet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Dieses kann für Anstaltsgemeinden von den Vorschriften der Verfassung und ihrer Anlagegesetze abweichende Ordnungen treffen oder zulassen."
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2 ↑ Jetzt Art. 28 – Nr. 10 A –.
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