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Geltungszeitraum von: 28.06.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen (LSupG)

Vom 11. Juni 2013

KABl. 2013, S. 81

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmungen

( 1 ) Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen stehen in einem Pfarrdienstverhältnis eigener Art, das durch die Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetz geregelt wird. Sie haben ein kirchenleitendes Amt im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG. EKD) inne.
( 2 ) Auf das Dienstverhältnis der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen sind die allgemeinen für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in der Kirchenverfassung und in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Mit der Berufung in das Amt eines Landessuperintendenten oder einer Landessuperintendentin wird ein bisher bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz umgewandelt.
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§ 2
Abordnung

Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen können ohne ihre Zustimmung nicht abgeordnet werden.
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§ 3
Versetzung

Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen können in entsprechender Anwendung der im Pfarrdienstrecht geregelten Voraussetzungen und mit den im Pfarrdienstrecht vorgesehenen Rechtsfolgen auch in eine Stelle oder einen Auftrag für Pfarrer und Pfarrerinnen versetzt werden. In diesem Fall wird ihr Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz in ein Pfarrdienstverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen umgewandelt. Die bisherige Amtsbezeichnung darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) weiter geführt werden.
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§ 4
Besoldung und Versorgung

( 1 ) Für die Besoldung und die Versorgung der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen sowie für sonstige neben der Besoldung und Versorgung vorgesehene Leistungen sind die für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 2 der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung B. Ihnen wird eine Dienstwohnung zugewiesen.
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§ 5
Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen

( 1 ) Für dienstrechtliche oder disziplinarrechtliche Entscheidungen gegenüber einem Landessuperintendenten oder einer Landessuperintendentin ist der Kirchensenat zuständig.
( 2 ) In einem Verfahren gegen einen Landessuperintendenten oder eine Landessuperintendentin wegen einer Beanstandung der Lehre treten folgende Organe der Landeskirche an die Stelle der Organe der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD):
  1. an die Stelle der Kirchenleitung der Kirchensenat,
  2. an die Stelle der Bischofskonferenz der Bischofsrat,
  3. an die Stelle des Amtes der VELKD das Landeskirchenamt.
( 3 ) Dem Bischofsrat ist in allen Verwaltungsverfahren gegenüber einem Landessuperintendenten oder einer Landessuperintendentin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen das für Pfarrer und Pfarrerinnen geltende Recht eine Einbeziehung des Superintendenten oder der Superintendentin, des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin oder des Pastorenausschusses in das Verwaltungsverfahren vorsieht.
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§ 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Landessuperintendenten vom 29. Juni 1967 (Kirchl. Amtsbl. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2009 (Kirchl. Amtsbl. S. 230), außer Kraft.