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Geltungszeitraum von: 01.06.1965

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Kirchengesetz zur Einführung der Verfassung
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 11. Februar 1965

KABl.1965, S. 95

Der Kirchensenat und die Landessynode haben das folgende verfassungsändernde Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Kirchensenat und von der Landessynode beschlossenen Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers — im Folgenden als neue Verfassung bezeichnet — treten die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 20. Dezember 1922 (Kirchliches Amtsblatt 1924 S. 51) — im Folgenden als alte Verfassung bezeichnet — und deren Anlage D (Kirchengesetz zur Einführung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 20. Dezember 1922) außer Kraft.
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§ 2

( 1 ) Bis zum Erlass der in der neuen Verfassung vorgesehenen entsprechenden Kirchengesetze bleiben die Anlage A (Kirchengemeindeordnung) und die Anlage B (Kirchenkreisordnung) der alten Verfassung in Kraft, soweit sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.
( 2 ) Solange in der Kirchengemeindeordnung, in der Kirchenkreisordnung, in dem Kirchengesetz betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 16. September 1936 (Kirchliches Amtsblatt 1937 S. 9) und im Kirchengesetz betreffend den Stadtkirchenverband Hannover in der Fassung vom 24. Juli 1963 (Kirchliches Amtsblatt S. 106) der Umfang des Weisungsrechtes der Aufsichtsbehörden gegenüber den Organen kirchlicher Körperschaften gemäß Artikel 20 Absatz 2 der neuen Verfassung noch nicht neu geregelt ist, steht den Aufsichtsbehörden das Weisungsrecht gegenüber den Organen kirchlicher Körperschaften im bisherigen Umfang zu.
( 3 ) Das an die Stelle der Anlage C der alten Verfassung getretene Kirchengesetz über die Wahlen zur Landessynode vom 15. Juni 1964 (Kirchliches Amtsblatt S. 89) in der Fassung der Notverordnung vom 24. September 1964 (Kirchliches Amtsblatt S. 157) gilt weiter, bis die Wahl zur Landessynode kirchengesetzlich neu geordnet ist.
( 4 ) Solange das in Artikel 128 Absatz 1 der neuen Verfassung vorgesehene Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes noch nicht erlassen ist, bleibt der Rechtshof der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers mit seinen Zuständigkeiten nach dem Kirchengesetz über die Errichtung eines Rechtshofes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 30. November 1954 (Kirchliches Amtsblatt S. 129)1# in seiner jeweiligen Fassung bestehen.
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§ 3

( 1 ) Das sonstige geltende kirchliche Recht bleibt in Kraft, soweit es der neuen Verfassung nicht widerspricht.
( 2 ) Wenn die Änderung oder Ergänzung eines Kirchengesetzes zur Angleichung an den durch die neue Verfassung geschaffenen Rechtszustand unaufschiebbar ist, kann der Kirchensenat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses eine entsprechende Regelung durch Verordnung treffen.
( 3 ) Wo in dem fortgeltenden Recht auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch die neue Verfassung oder durch dieses Kirchengesetz aufgehoben sind, treten in Ermangelung anderer Vorschriften die entsprechenden Bestimmungen der neuen Verfassung an ihre Stelle.
( 4 ) Allgemeine kirchenregimentliche Anordnungen des Landeskonsistoriums, der Konsistorien, der Kirchenregierung, der kirchlichen Oberen oder eines Ministers, die vor dem 1. November 1924 erlassen sind, treten, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 1 außer Kraft getreten sind oder später aufgehoben werden, am 1. Januar 1969 außer Kraft.
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§ 4

Aufgaben und Befugnisse, die im fortgeltenden Recht den in § 3 Absatz 4 genannten Stellen übertragen sind, werden vom Landeskirchenamt ausgeübt, soweit dieses nach den Bestimmungen der neuen Verfassung zuständig ist und die Aufgaben oder Befugnisse nicht inzwischen an andere landeskirchliche Organe übertragen worden sind. Im Übrigen tritt für die in Satz 1 genannten Stellen der Kirchensenat ein; das gilt auch hinsichtlich der kirchenregimentlichen Rechte des Landesherrn, die dem Kirchensenat nach der alten Verfassung zustanden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchensenat.
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§ 5

Die nach der alten Verfassung bestehenden Körperschaften, Organe und Amtsstellen übernehmen mit dem Tage des Inkrafttretens der neuen Verfassung die Rechte und Pflichten der entsprechenden Körperschaften, Organe und Amtsstellen nach der neuen Verfassung.
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§ 6

Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode gemäß Artikel 80 Absatz 3 der neuen Verfassung sind bis spätestens zwei Wochen nach dem Tage, an dem die Wahl im Sprengel vollzogen oder der Vorschlag vom Kirchenkreistag beschlossen ist, beim Landeskirchenamt einzureichen. Dieses nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor und legt das Ergebnis mit den Unterlagen dem Landessynodalausschuss zur Entscheidung vor.
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§ 7

( 1 ) Die bei Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt befindlichen Mitglieder des Kirchensenates bleiben weiter im Amt. Dabei gelten der von den Landessuperintendenten benannte Landessuperintendent und das von dem Landeskirchenamt abgeordnete geistliche Mitglied als nach Artikel 100 der neuen Verfassung gewählt.
( 2 ) Alsbald nach Inkrafttreten der neuen Verfassung wählen die Landessuperintendenten gemäß Artikel 100 Absatz 5 der neuen Verfassung einen Vertreter.
( 3 ) Die gegenwärtig im Amt befindliche Landessynode wählt gemäß Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe g der neuen Verfassung drei Kirchenglieder zu Mitgliedern des Kirchensenates. Mit deren Eintritt scheidet dasjenige nach Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 6 der alten Verfassung gewählte Mitglied des Kirchensenates aus, dessen Amtsperiode nach den bisherigen Bestimmungen der alten Verfassung am frühesten endet.
( 4 ) Alsbald nach Inkrafttreten der neuen Verfassung wählt die im Jahre 1965 neu gebildete Landessynode während ihrer ersten Tagung gemäß Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe f der neuen Verfassung drei Synodale zu Mitgliedern des Kirchensenates. Mit dem Eintritt dieser Mitglieder in den Kirchensenat erlischt die Mitgliedschaft der nach Artikel 95 Absatz 1 Ziffer 5 der alten Verfassung gewählten Synodalen.
( 5 ) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Kirchensenates endet ohne Rücksicht auf ihre bisherige Amtsdauer mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit der im Jahre 1965 neu gebildeten Landessynode. Artikel 100 Absatz 7 der neuen Verfassung ist anzuwenden.
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§ 8

( 1 ) Solange für die Landeskirche oder Teile der Landeskirche aufgrund des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1953 (Kirchliches Amtsblatt S. 148) eine Landeskirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer ausgeschrieben wird, ruht das Recht der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände zur Erhebung von Kirchensteuern nach diesem Maßstab gemäß Artikel 22 Absatz 1 der neuen Verfassung.
( 2 ) Der Kirchensenat schreibt die Landeskirchensteuer nach Absatz 1 mit Zustimmung des Landessynodalausschusses aus, bis die im Jahre 1965 neu gebildete Landessynode erstmalig nach Artikel 76 Absatz 1 der neuen Verfassung über einen ordentlichen Haushaltsplan beschlossen hat.
( 3 ) Art und Höhe der Landeskirchensteuer und die Dauer des für die Landeskirchensteuerausschreibung maßgeblichen Haushaltszeitraumes sind vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
( 4 ) § 18 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1953 (Kirchliches Amtsblatt S. 148) tritt außer Kraft.
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§ 9

( 1 ) Die Verbindung des Stiftsbezirkes Loccum mit einem benachbarten Kirchenkreis bleibt bis zu einer anderweitigen, mit dem Kloster zu vereinbarenden Regelung aufrechterhalten.
( 2 ) Die für den Kirchenkreis (Konsistorialbezirk) Ilfeld bestehenden besonderen Bestimmungen und Einrichtungen bleiben erhalten. Sie können vom Kirchensenat geändert oder aufgehoben werden.
( 3 ) Die bei Inkrafttreten der neuen Verfassung bestehenden geistlichen Ministerien bleiben als Zusammenschlüsse von Pfarrern gemäß Artikel 14 Absatz 2 der neuen Verfassung bis zu einer kirchengesetzlichen Regelung erhalten.
( 4 ) Solange die Superintendenturpfarrstellen der Kirchenkreise Göttingen-Nord und Göttingen-Süd außerhalb ihres Kirchenkreises liegen, kann das Landeskirchenamt über die Zugehörigkeit der Superintendenten dieser Kirchenkreise zu Organen, zum Pfarrkonvent und zur Pfarrkonferenz des Kirchenkreises Göttingen-Stadt vom geltenden Recht abweichende Bestimmungen treffen.
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§ 10

Änderungen dieses Kirchengesetzes unterliegen nicht der Vorschrift des Artikels 120 der neuen Verfassung.
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§ 11

( 1 ) Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das Landeskirchenamt beauftragt. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen unterliegt den für Rechtsverordnungen geltenden Vorschriften.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, fortgeltende Rechtsvorschriften in dem der neuen Verfassung entsprechenden Wortlaut neu bekannt zu machen.
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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Vgl. Anmerkung zu Art. 128 KVerf. — Nr. 10 A-Archiv —.