.Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Elbmarsch
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Elbmarsch
mit den Ortskirchengemeinden
St. Marien in Drennhausen, Petri in Marschacht
und St. Johannis in Tespe
Vom 7. Januar 2019
KABl. 2019, S. 18, zuletzt geändert am 24. Januar 2022, KABl. 2022, S. 55
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Elbmarsch“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Marschacht.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Marien-Kirchengemeinde in Drennhausen, die Petri-Kirchengemeinde in Marschacht und die St.-Johannis-Kirchengemeinde in Tespe sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand wird gewählt, indem zur Kirchenvorstandswahl in den Ortskirchengemeinden jeweils mindestens ein Wahlbezirk gebildet wird.
(
4
)
1 Mitglieder im Gesamtkirchenvorstand sind die in den Wahlbezirken gewählten Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufenen Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes. 2 Die weiteren berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände nach § 3 Absatz 1 Satz 2 können an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(
5
)
Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.
(
6
)
1 Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende werden vom Gesamtkirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2 Sie vertreten den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall oder wenn der Vorsitz nicht besetzt ist.
(
7
)
1 Der oder die Vorsitzende vertritt den Gesamtkirchenvorstand in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 2a
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes
(
1
)
1 Beim Vorstand der Gesamtkirchengemeinde liegt alle Verantwortung, die nicht an die Ortskirchengemeinden delegiert ist. 2 Dies gilt insbesondere für:
- Den Konfirmandenunterricht in allen drei Kirchengemeinden. 3 Der Kirchliche Unterricht wird gemeinsam angeboten und durch das Pfarramt gestaltet. 4 Alle notwendigen Abstimmungen erfolgen zwischen Pfarramt und Gesamtkirchenvorstand.
- Entscheidungen, die die Pfarrstellen betreffen (§ 5).
- Die Dienstaufsicht in den Bereichen Pfarramtssekretariat und Kirchenmusik.
- Die Jahresplanung von Gottesdiensten etc. 3 Sie entsteht auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände an das Pfarramt. 4 Das Pfarramt erstellt daraus eine Jahresplanung, die im Gesamtkirchenvorstand abgestimmt und entschieden wird.
- Die Finanzverantwortung; näheres regelt § 6.
- Die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit (gemeinsame Homepage, Social Media).
- Die Organisation eines gemeinsamen Gemeindebriefes.
(
2
)
1 Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände kann der Gesamtkirchenvorstand die in Absatz 1 genannten Aufgaben nach Maßgabe des § 7 verändern, übertragen oder ergänzen. 2 In diesem Fall ist auch § 4 anzupassen.
#§ 3
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand beruft auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände weitere Mitglieder in die Ortskirchenvorstände, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchenvorstände
(
1
)
1 Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5),
- Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
- Gestaltung des kirchlichen Angebotes in Abstimmung mit dem Pfarramt und unter Berücksichtigung der Jahresplanung,
- Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand,
- Festlegung der Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes.
- 2 Die Anstellungsträgerschaft für Friedhofsmitarbeitende und Küster/innen und Raumpfleger/innen liegt bei der Gesamtkirchengemeinde. 3 Die Funktionen der Dienstaufsicht werden jedoch jeweils auf einen einzelnen Ortskirchenvorstand übertragen. 4 Die Ortskirchenvorstände sind erste Ansprechpartner für alle Mitarbeitenden, die dem Ortskirchenvorstand zugeordnet sind. 5 Insbesondere Jahresgespräche, Dienstbeschreibung, Gestaltung der vereinbarten Arbeitszeit, Unterstützung der Mitarbeitenden, Blick auf die Arbeitsqualität, Ausschreibung (Besetzung) von eingerichteten Stellen (im Einvernehmen mit dem Gesamtkirchenvorstand) fallen in die Zuständigkeit der Ortskirchenvorstände. 6 Die genannten Tätigkeiten können nach Absprache auch an das Pfarramt übertragen werden. 7 Der Gesamtkirchenvorstand unterstützt auf Anfrage eines Ortskirchenvorstandes.
- 2 Die Trägerschaft der Friedhöfe liegt bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde. 3 Alle praktischen Fragen (beispielsweise Pflege, Weiterentwicklung, Gefahrenabwehr) und die Verantwortung für die Finanzen liegen beim jeweiligen Ortskirchenvorstand.
- 2 Die Gebäude und Liegenschaften bleiben im Eigentum der Ortskirchengemeinde. 3 Die Betreuung aller Liegenschaften (Bewirtschaftung, Entwicklung, Instandhaltung) ist an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen. 4 Dies gilt auch für die Durchführung von Baubegehungen und die Beantragung von Baumittelzuweisungen.
- Für die Gottesdienste an dem jeweiligen Ort ist der jeweilige Ortskirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt verantwortlich (siehe § 2a Absatz 1 Buchstabe d).
- Die Ortskirchenvorstände erstellen Beiträge für den gemeinsamen Gemeindebrief.
- Die Gestaltung der Jugendarbeit vor Ort obliegt den Ortskirchenvorständen.
- Die Ortskirchenvorstände verantworten die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den jeweiligen Kitas in kirchlicher Trägerschaft.
§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 6
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde stellt für einzelne Arbeitsbereiche Budgets auf der Grundlage der Zuweisungen zur Verfügung. 2 Der Gesamtkirchenvorstand errechnet die für die Aufgaben der Ortskirchenvorstände nach § 4 erforderlichen Jahresbudgets. 3 Diese Vorgaben sind für die Ortskirchenvorstände bindend; Abweichungen und Verschiebungen, die zu einer negativen Belastung führen, sind vorher mit dem Gesamtkirchenvorstand abzustimmen und bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtkirchenvorstand.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(
3
)
Die Finanzverantwortung und Steuerung der Friedhofshaushalte obliegt den Ortskirchenvorständen.
(
4
)
Die buchhalterische Darstellung der Gesamtkirchengemeinde erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Landeskirche.
#§ 7
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 7. Januar 2019
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |