.Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
Geltungszeitraum von: 01.01.1996
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen zur Ergänzung und Durchführung
des Kirchengesetzes über den Datenschutz
der Evangelischen Kirche in Deutschland1#
Vom 23. November 1995
KABl. 1995, S. 166, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013, KABl. 2013, S. 46
Zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 (Amtsbl. EKD S. 505) hat die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
#§ 2
(
1
)
1 Die zuständigen Organe der Kirchen bestellen jeweils für ihre Kirche einen Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten dauert sechs Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. 3 Der Beauftragte für den Datenschutz ist abzuberufen, wenn Gründe vorliegen, aus denen ein Mitglied des Rechtshofs der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen von seinem Amt zu entbinden ist.
(
2
)
1 Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung dieses Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem in seiner Kirche geltenden Recht unterworfen. 2 Bei Bedarf kann für den Beauftragten eine ständige Vertretung bestellt werden; der Beauftragte soll dazu vorher gehört werden.
(
3
)
Die Kirchen können die Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz auf den Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
#§ 3
(
1
)
Die Landeskirchen und die Diakonischen Werke tragen dafür Sorge, dass in den Diakonischen Werken und den angeschlossenen Einrichtungen das kirchliche Datenschutzrecht eingehalten wird.
(
2
)
1 Für den Bereich der Diakonischen Werke mit den ihnen als Mitglieder angehörenden Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten sollen von dem satzungsmäßig zuständigen Organ des Diakonischen Werkes ein Beauftragter für den Datenschutz sowie die ständige Vertretung nach § 2 Abs. 2 bestellt werden; das Benehmen mit der jeweiligen Kirche ist zuvor herzustellen. 2 Dieser Beauftragte für den Datenschutz ist im Bereich des Diakonischen Werkes insbesondere für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes zuständig.
(2a) Die Diakonischen Werke der Kirchen können die Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz auf den Beauftragten für den Datenschutz
- der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung oder
- eines Diakonischen Werkes einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
übertragen.
(
3
)
Die Diakonischen Werke und die ihnen angehörenden Mitglieder erfüllen die Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 DSG-EKD gegenüber den in Absatz 2 genannten Beauftragten für den Datenschutz.
(
4
)
Die Vorschriften des § 22 DSG-EKD über die Betriebsbeauftragten für den Datenschutz sind in den Diakonischen Werken und bei den ihnen angehörenden Mitgliedern unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 anzuwenden.
#§ 4
Die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 DSG-EKD wird jeweils von dem zuständigen Organ der Kirche im Benehmen mit ihrem Diakonischen Werk geführt.
#§ 5
Bei der Prüfung von Akten durch den Beauftragten für den Datenschutz gehen, wenn gegen die betroffene Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, die Verfahrensvorschriften des Disziplinarrechts den Vorschriften des § 19 Abs. 2 und 3 DSG-EKD vor.
#§ 6
Der Beauftragte für den Datenschutz soll in geeigneter Weise jeweils das zuständige Organ der Kirche und im Bereich ihres Diakonischen Werkes dessen satzungsmäßig zuständiges Organ von den
- Empfehlungen und Beratungen nach § 19 Abs. 3 DSG-EKD,
- Stellungnahmen der kirchlichen Stellen nach § 20 Abs. 1 DSG-EKD,
- Anmeldungen zum Dateienregister nach § 21 Abs. 2 DSG-EKD
unterrichten.
#§ 7
1 Das Nähere zu den Grundsätzen des Datenschutzes regelt der Rat durch Ausführungsverordnung. 2 Unbeschadet dieses Kirchengesetzes bleibt das Recht der beteiligten Kirchen, jeweils für ihren Bereich Bestimmungen zur weiteren Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erlassen, unberührt.
#§ 8
(
1
)
Zuständiges Organ im Sinne des § 2 Abs. 1 ist
- in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers der Kirchensenat,
- in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig die Kirchenregierung,
- in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat,
- in der Ev.-ref. Kirche die Gesamtsynode, vertreten durch das Moderamen,
- in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe der Landeskirchenrat, der auf Vorschlag des Landeskirchenamtes beschließt.
(
2
)
Zuständiges Organ für
ist in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,
in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Gemeinsame Kirchenausschuss,
in der Ev.-ref. Kirche der Synodalrat,
in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe das Landeskirchenamt.
#in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,
in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Gemeinsame Kirchenausschuss,
in der Ev.-ref. Kirche der Synodalrat,
in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe das Landeskirchenamt.
§ 9
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten diejenigen Bestimmungen der beteiligten Kirchen außer Kraft, die den Vorschriften dieses Kirchengesetzes widersprechen.