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Rechtsverordnung über die Gewährung von Zulagen und Aufwandsentschädigungen nach dem Kirchengesetz zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Zulagenverordnung – ZulagenVO)

Vom 16. Oktober 2018

KABl. 2018, S. 78, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 15. September 2022, KABl. 2022, S. 129

Aufgrund von § 7 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juni 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 51) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zulagen für die Wahrnehmung allgemein kirchlicher Aufträge
von besonderer Schwierigkeit und weitreichender Verantwortung

( 1 ) Aufgrund der besonderen Schwierigkeit und weitreichenden Verantwortung erhalten Pfarrer und Pfarrerinnen abweichend von § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Dauer der Wahrnehmung folgender allgemein kirchlicher Aufgaben eine das jeweilige Grundgehalt ergänzende Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und einem Gehalt nach der nachfolgend jeweils ausgewiesenen Besoldungsgruppe:
Direktor/in
im Haus kirchlicher Dienste
A 16
Leiter/in der
Evangelischen Medienarbeit
A 16
Direktor/in der Evangelischen
Akademie Loccum
A 16
Direktor/in im
Michaeliskloster Hildesheim
A 16
Direktor/in des Evangelisch-
lutherischen Missionswerkes in
Niedersachsen
A 16
Studiendirektor/in des
Predigerseminars Loccum
A 16
Pressesprecher/in der Landeskirche
A 15
Leiter/in des Evangelischen
Rundfunkreferates der norddeutschen
Kirchen e.V.
A 15
Sekretär/in der Hanns-Lilje-
Stiftung
A 15
Leiter/in des Hauses Inspiratio
im Kloster Barsinghausen
A 15
Leiter/in der Geschäftsstelle des
Evangelischen Schulwerkes
A 15
Leiter/in des Pastoralkollegs
Niedersachsen
A 15
Direktor/in des Zentrums
für Seelsorge
A 15
Leiter/in der Evangelischen
Erwachsenenbildung
Niedersachsen
A 15
Leiter/in der
Stadtdiakonie Hannover
A 15
Theologische/r Referent/in des
Landesbischofs oder der
Landesbischöfin
A 15
Theologische/r Referent/in im
Diakonischen Werk evangelischer
Kirchen in Niedersachsen
A 15
Leiter/in der Arbeitsstelle
Personalberatung und -entwicklung
A 15
Geschäftsführer Innere Mission
und Evangelisches Hilfswerk
im Grenzdurchgangslager Friedland
A 15
Leiter/in der Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
A 15
Leiter/in des Landesjugendpfarramtes
A 15
Leiter/in des Kirchlichen Dienstes in Polizei und Zoll
A 15
Leiter/in eines Fachbereiches
im Haus kirchlicher Dienste
A 14
Leiter/in des Evangelischen
FundraisingServices im
Haus kirchlicher Dienste
A 14
Leiter/in der Digitalen
Agentur in der Evangelischen
Medienarbeit
A 14
Leiter/in der Fortbildung in
den ersten Amtsjahren
A 14
Leiter/in der Fortbildung
Hauptamtliche im Pastoralklinikum
A 14
Mitarbeiter/in der
Evangelischen Erwachsenenbildung
Niedersachsen
A 14
Leiter/in der Hauptstelle
für Lebensberatung
A 14
( 2 ) Die Gewährung der Zulage ist bei Änderung der Voraussetzungen zu überprüfen.
( 3 ) Soweit die besondere Schwierigkeit und weitreichende Verantwortung des Auftrags es rechtfertigen, können Pfarrer und Pfarrerinnen, die eine allgemein kirchliche Aufgabe als Leiter oder Leiterin eines Referates oder einer Stabsstelle im Landeskirchenamt wahrnehmen, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Grundgehalt und einem Gehalt nach den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 erhalten. Die Höhe der Zulage ist nach Maßgabe einer Dienstpostenbewertung zu bemessen, die in entsprechender Anwendung der für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Landeskirchenamt geltenden Bestimmungen vorzunehmen ist. Die Höhe der Zulage bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Projektstelle von besonderer Schwierigkeit und weitreichender Verantwortung mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren innehaben, gilt Absatz 3 entsprechend.
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§ 2
Zulage für Seelsorge in Justizvollzugseinrichtungen und psychiatrischen Kliniken

Pfarrer und Pfarrerinnen, denen als allgemein kirchliche Aufgabe die Wahrnehmung der Seelsorge in einer Justizvollzugseinrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik hauptamtlich übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe eine nicht ruhegehaltfähige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in der Höhe, wie sie Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen nach den Besoldungsordnungen als Stellenzulage zusteht.
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§ 3
Inselzulage

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, Vikare und Vikarinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die auf einer Nordseeinsel tätig sind, erhalten mit Rücksicht auf die erhöhten Lebenshaltungskosten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (Inselzulage). Die Inselzulage wird nur für die Zeit gewährt, in der ein eigener Haushalt auf der Insel geführt wird.
( 2 ) Die Inselzulage beträgt 200 Euro monatlich und ist im Monat Dezember doppelt zu gewähren.
( 3 ) Für ein Kind, das beim Familienzuschlag zu berücksichtigen ist, wird auf Antrag zusätzlich ein Kinderbetrag von 130 Euro monatlich gewährt, solange das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht und aus diesem Grund mangels vorhandener Schulen auf der Nordseeinsel auf dem Festland untergebracht werden muss; dies gilt entsprechend für den Besuch einer berufsbildenden Schule, die einen über den Hauptschulabschluss hinausgehenden schulischen Abschluss vermittelt. Besucht das Kind eine staatlich anerkannte Ersatzschule dieser Art auf der Nordseeinsel und ist dafür Schulgeld zu zahlen, so wird auf Antrag ein Kinderbetrag bis zu 130 Euro monatlich gewährt. Der Kinderbetrag nach Satz 2 darf den Betrag des monatlich zu zahlenden Schulgeldes nicht übersteigen; bei mehreren Kindern ist dabei von dem insgesamt monatlich zu zahlenden Schulgeld unter Berücksichtigung von Geschwisterermäßigungen auszugehen. Wird im Hinblick auf die Aufwendungen für den Schulbesuch eine Leistung auf Grund anderer Vorschriften gewährt oder besteht darauf ein Rechtsanspruch, so ist diese auf den Kinderbetrag nach Satz 1 oder 2 anzurechnen. Für die Zahlung der Inselzulage gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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§ 3a
Aufwandsentschädigung für die dienstliche Nutzung privater Endgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die private Endgeräte der Informations- und Kommunikationstechnik (Kommunikationsgeräte) für dienstliche Zwecke einsetzen und nicht über eine entsprechende dienstliche Ausstattung verfügen, erhalten auf Antrag eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro monatlich. Die Aufwandsentschädigung verringert sich auf 15 Euro monatlich, wenn eines der mobilen Kommunikationsgeräte durch eine kirchliche Körperschaft dienstlich zur Verfügung gestellt wird.
( 2 ) Die Aufwandsentschädigung wird mit Wirkung vom Ersten des Monats gewährt, der auf den Tag der Antragstellung folgt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Aufwandsentschädigung bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2022 gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 beantragt wurde.
( 3 ) Das Nähere regelt die Richtlinie über die Bereitstellung und Nutzung von Endgeräten der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Richtlinie).
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§ 4
Übergangsregelung

Die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung gewährten Zulagen bleiben unberührt.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2018 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Gewährung von Zulagen nach dem Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz vom 18. Januar 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 12), die zuletzt durch § 34 Absatz 5 der Rechtsverordnung vom 2. Dezember 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 160) geändert worden ist,
  2. die Rechtsverordnung über die Entschädigung der mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Superintendenten Beauftragten vom 22. März 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 51), die zuletzt durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 175) geändert worden ist,
  3. die Verfügung über die Inselzulage vom 19. November 1987 (Kirchl. Amtsbl. S. 144), die zuletzt durch Artikel 8 der Verwaltungsvorschrift vom 20. November 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 230) geändert worden ist.