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Geltungszeitraum von: 01.10.2002

Geltungszeitraum bis: 01.01.2015

Geschäftsordnung der Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Vom 10. Oktober 2002

KABl. 2002, S. 236, geändert durch Beschluss vom 12. März 2005,
KABl. 2005, S. 71

Aufgrund des § 6 Abs. 8 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gibt sich die Synode der Konföderation folgende Geschäftsordnung:
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§ 1
Einberufung

(1) 1Die Synode wird zu ihrer ersten Tagung vom Vorsitzenden des Rates, zu ihren weiteren Sitzungen vom Präsidium einberufen. 2Der Vorsitzende des Rates eröffnet und leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des Präsidenten.
(2) 1Die Synode tagt in der Regel einmal im Jahr. 2Sie ist auf Verlangen von 12 Mitgliedern oder einer Kirche zu einem Termin binnen der nächsten zehn Wochen einzuberufen.
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§ 2
Präsidium

(1) 1Die Präsidenten der gliedkirchlichen Synoden bilden das Präsidium. 2Die Synode wählt aus dem Präsidium einen Präsidenten und einen Stellvertreter.
(2) Wenn ein Präsident in Folge der Beendigung der Amtszeit seiner Synode aus seinem gliedkirchlichen Amt ausscheidet, bleibt er Mitglied der Konföderationssynode und des Präsidiums.
(3) 1Scheidet ein Präsident vor Ablauf der regulären Amtszeit aus seinem Amt als Präsident der gliedkirchlichen Synode aus, so verliert er dadurch seinen Sitz in der Konföderationssynode. 2Sein Nachfolger im gliedkirchlichen Amt rückt nach. 3Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident der Konföderationssynode auf diesem Wege aus, so sind beide Ämter neu zu wählen. 4Sind beide vor einer möglichen Neuwahl ausgeschieden, so regeln die verbliebenen Präsidiumsmitglieder die Vertretung bis zur Neuwahl.
(4) 1Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Will er zur Sache sprechen, muss er den Vorsitz abgeben.
(5) 1Der Präsident vertritt die Synode in der Öffentlichkeit. 2Er vermittelt den Verkehr der Synode mit anderen Stellen. 3Er kann an die Synode gerichtete Eingaben an die zuständigen Ausschüsse überweisen.
(6) Der Präsident kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Geschäftsstelle der Konföderation mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen.
(7) 1Das Präsidium stellt zu Beginn einer Sitzung die Beschlussfähigkeit der Synode fest. 2Ihm obliegt das Führen der Rednerliste.
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§ 3
Teilnehmer

(1) 1Alle Synodalen haben das Recht und die Pflicht, an den Arbeiten und an allen Sitzungen teilzunehmen. 2In dringenden Fällen kann auf Antrag vom Präsidenten Urlaub erteilt werden.
(2) Die Mitglieder des Rates, der Leiter der Geschäftsstelle sowie vom Rat beauftragte Angehörige der leitenden Kirchenbehörden, die von diesen vorgeschlagen sind, nehmen an den Verhandlungen der Synode teil.
(3) Das Präsidium kann zur Tagung Sachverständige und Gäste einladen.
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§ 4
Öffentlichkeit

Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, soweit sie nichts anderes beschließt.
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§ 5
Tagesordnung

(1) 1Die Tagesordnung wird für die erste Tagung der Synode vom Rat, für die weiteren Sitzungen vom Präsidium aufgestellt und an die Synodalen und die Mitglieder des Rates verteilt. 2Die Synode berät in der Reihenfolge der Tagesordnung, soweit sie nicht anders beschließt.
(2) Über die Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur beraten und beschlossen werden, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt und nach Anhörung des Rates zwei Drittel der Anwesenden, mindestens aber die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Synode zustimmen.
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§ 6
Redeordnung

(1) 1Der Präsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Rednerliste. 2Die Mitglieder des Rates und der Leiter der Geschäftsstelle können jederzeit das Wort ergreifen.
(2) 1Zur Geschäftsordnung wird das Wort unabhängig von der Rednerliste erteilt. 2Wer bereits zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte stellen. 3Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erlischt die restliche Rednerliste.
(3) Der Antragsteller oder der Berichterstatter erhalten nach der Debatte das Schlusswort.
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§ 7
Abstimmung und Wahlen

(1) 1Die Synode ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder und aus jeder Kirche mindestens ein Mitglied anwesend sind. 2Vor einer Abstimmung oder Wahl kann jeder Synodale die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Präsident die Sitzung unter Zurückstellung des Verhandlungsgegenstandes, zu dem die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde, fortsetzen.
(3) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Synode ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Ja- und Neinstimmen der Anwesenden. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Wahlen werden in der Regel mit Stimmzetteln durchgeführt. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, erhalten hat. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Wird die erforderliche Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht und sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen als die doppelte Anzahl der zu Wählenden, so beschränkt sich vom 2. Wahlgang an die Wahl auf die doppelte Anzahl der zu Wählenden, und zwar auf die Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 5Wird die erforderliche Mehrheit auch im 3. Wahlgang nicht erreicht, ist die Wahl zu unterbrechen, um Gelegenheit zur Beratung und für modifizierte Vorschläge zu geben.
(5) Auf Verlangen eines Synodalen wird geheim abgestimmt oder gewählt.
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§ 8
Gesetzesentwürfe

(1) 1Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat oder aus der Mitte der Synode eingebracht. 2Entwürfe aus der Mitte der Synode bedürfen der Unterstützung von mindestens zwölf Synodalen oder, wenn die Zahl der Synodalen einer Kirche geringer ist, von sämtlichen Synodalen dieser Kirche. 3Den Entwürfen ist eine Begründung beizufügen. 4Zu Entwürfen aus der Mitte der Synode ist die Stellungnahme des Rates einzuholen.
(2) Der Präsident der Synode kann unaufschiebbare Rechtsetzungsvorhaben auch bereits vor Einbringung und allgemeiner Aussprache in der Synode den zuständigen Ausschüssen überweisen.
(3) Entwürfe zu Kirchengesetzen bedürfen einer zweimaligen Beratung und Abstimmung.
(4) 1Über jede selbstständige Einzelbestimmung und die Abschnittsüberschriften wird der Reihenfolge nach, zuletzt über die Einleitung und Überschrift, die Beratung eröffnet und geschlossen und hierauf abgestimmt. 2Die Synode kann beschließen, die Reihenfolge zu ändern, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen zu verbinden oder Teile einer Einzelbestimmung und verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand zu trennen.
(5) Für die zweite Abstimmung ist auf Antrag Blockabstimmung zulässig.
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§ 9
Haushalt

Die Feststellung der Haushaltspläne der Konföderation und ihrer Einrichtungen und die Beschlussfassung über Umlagen und deren Verteilungsmaßstab erfolgen nach den für Kirchengesetze geltenden Bestimmungen.
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§ 10
Uranträge, sonstige Anträge

(1) 1Uranträge sind die von Synodalen gestellten Anträge, die nicht die Änderung oder geschäftliche Behandlung einer Vorlage betreffen. 2Für die Anzahl der Unterschriften unter einen Urantrag gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Für die Behandlung von Uranträgen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Anträge zu einer Vorlage können von jedem Synodalen während der Besprechung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, gestellt werden. 2Sie müssen schriftlich eingereicht werden. 3Werden sie nicht verteilt, müssen sie verlesen werden.
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§ 11
Sitzungsniederschriften

(1) Über die Sitzungen der Synode werden Niederschriften gefertigt.
(2) In den Niederschriften ist die Anwesenheit der Mitglieder der Synode, des Rates sowie des Leiters der Geschäftsstelle, der vom Rat beauftragten Angehörigen der leitenden Kirchenbehörden und der Gäste namentlich festzustellen.
(3) Die Niederschriften enthalten ferner die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse mit den Abstimmungs- und Wahlergebnissen sowie den wesentlichen Inhalt des Tagungsverlaufes.
(4) Die Niederschriften werden von einem vom Präsidium bestellten Protokollführer gefertigt, vom Präsidenten genehmigt und allen Synodalen zugeschickt.
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§ 12
Ausschüsse

(1) 1Die Verhandlungen der Synode werden in der Regel durch Ausschussberatungen vorbereitet. 2Gesetze sind stets durch Ausschussberatungen vorzubereiten.
(2) Die Ausschüsse beraten die ihnen von der Synode und die ihnen vom Präsidenten überwiesenen Vorlagen und Anträge und die mit ihnen im Sachzusammenhang stehenden Fragen und berichten der Synode.
(3) 1Die Synode bildet aus ihrer Mitte einen Rechtsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Ausschuss für Bildungs- und Medienangelegenheiten. 2Die Synode kann weitere Ausschüsse bilden oder den genannten Ausschüssen weitere Aufgaben übertragen. 3Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
4Die Vorsitzenden der Rechtsausschüsse der gliedkirchlichen Synoden (§ 6 Abs. 1 des Konföderationsvertrages) sind geborene Mitglieder des Rechtsausschusses, die Vorsitzenden der Finanzausschüsse sind geborene Mitglieder des Finanzausschusses. 5§ 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 6Die weiteren Mitglieder des Rechtsausschusses und des Finanzausschusses sowie die Mitglieder des Ausschusses für Bildungs- und Medienangelegenheiten werden von der Synode gewählt.
(4) 1An den Sitzungen der Ausschüsse können der Präsident, die Mitglieder des Rates, die Beauftragten des Rates für die einzelnen Ausschüsse und der Leiter der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die Beauftragten und der Leiter der Geschäftsstelle müssen teilnehmen, wenn der Ausschuss es verlangt; bei Verhinderung ist ein Vertreter zu entsenden.
(5) Die Mitglieder der Synode können als Zuhörer an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
(6) 1Die Ausschüsse können von Fall zu Fall zu ihren Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen im Benehmen mit dem Leiter der Geschäftsstelle hinzuziehen. 2Entstehen dadurch Kosten, ist das Einvernehmen erforderlich.
(7) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
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§ 13
Sonderregelung

Soweit die reformierte Kirche und die Landeskirche Schaumburg-Lippe die durch den Konföderationsvertrag begründeten Rechte und Pflichten nur eingeschränkt übernommen haben, werden sie und ihre Vertreter bei der Feststellung von Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnissen, bei Initiativen zur Einberufung der Synode sowie bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte der Synode nicht berücksichtigt.
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§ 14
Reisekosten, Verdienstausfall und Vertretungsentschädigungen

(1) Für die Zahlung von Reisekosten (Tage-, Übernachtungsgelder und Fahrkosten), Verdienstausfall und Vertretungsentschädigungen an die Mitglieder der Synode bei Tagungen der Synode, Ausschusssitzungen und in anderen Fällen finden die Bestimmungen Anwendung, die für die jeweilige gliedkirchliche Synode gelten.
(2) Die Kosten nach Absatz 1 trägt die entsendende Kirche.

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