.Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen
Geltungszeitraum von: 01.06.1979
Geltungszeitraum bis: 01.01.2015
Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
Vom 22. Mai 1979
KABl. 1979, S. 74
####§ 1
(
1
)
Dem zwischen
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
abzuschließenden Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der diesem Kirchengesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
#§ 2
(
1
)
Die nach § 6 Abs. 1 des Vertrages in die Synode der Konföderation gewählten Synodalen bleiben in diesem Amt, auch wenn ihr Amt als Mitglied der Landessynode infolge Ablaufs der Amtszeit der Landessynode endet.
(
2
)
1 Für die nach § 6 Abs. 1 des Vertrages in die Synode der Konföderation zu wählenden Synodalen wählt die Landessynode aus ihrer Mitte zwölf weltliche und sechs geistliche Stellvertreter. 2 Bei Verhinderung gewählter Synodaler treten die weltlichen oder geistlichen Stellvertreter nach der Reihenfolge der Stimmenzahl ein; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Satz 2 gilt auch bei Ausscheiden eines gewählten Synodalen bis zur Neuwahl.
(
3
)
Die Wahl der Stellvertreter gilt nur für die Dauer der Amtszeit der Synode der Konföderation, längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Landessynode.
#§ 3
Das Verlangen gemäß § 6 Abs. 5 des Vertrages, die Synode einzuberufen, kann von dem Kirchensenat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses gestellt werden.
#§ 4
(
1
)
Die von der Landeskirche gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Vertrages zu entsendenden Mitglieder des Rates und ihre Stellvertreter werden von dem Kirchensenat bestellt.
(
2
)
Das Verlangen gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages, den Rat einzuberufen, kann von dem Kirchensenat gestellt werden.
#§ 5
Die Unterrichtung des Rates gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages geschieht durch das Landeskirchenamt.
#§ 6
Die Einsetzung von Ausschüssen der Konföderation für bestimmte Sachgebiete gemäß § 10 des Vertrages bedarf der Herstellung des Benehmens mit dem Landeskirchenamt.
#§ 7
(
1
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, für die Geschäftsstelle (§ 11 des Vertrages) Räume, Einrichtungen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und die dafür erforderlichen Verträge abzuschließen.
(
2
)
Das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages erforderliche Einvernehmen über die Berufung des Leiters der Geschäftsstelle und seines Stellvertreters ist mit dem Kirchensenat herzustellen.
#§ 8
(
1
)
Für die Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die die Rechtsetzung der Konföderation mit Einschluss von Musterentwürfen für die Rechtsetzung der Landeskirchen betreffen, ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit dieses Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(
2
)
Vor Abgabe der Erklärung, dass eine gemeinsame Regelung erstrebt werde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages), ist, sofern es sich um einen kirchengesetzlich zu ordnenden Gegenstand handelt, das Einverständnis des Kirchensenates und des Landessynodalausschusses einzuholen.
(
3
)
1 Legt der Rat der Landeskirche nahe, eine kirchengesetzliche Regelung zunächst zurückzustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages), so unterrichtet das Landeskirchenamt unverzüglich den Kirchensenat und den Landessynodalausschuss. 2 Sofern der Gesetzentwurf bereits der Landessynode zugeleitet worden ist, wird diese anstelle des Landessynodalausschusses unterrichtet.
(
4
)
Musterentwürfe für die Rechtsetzung der Landeskirchen gemäß § 16 des Vertrages, die einen kirchengesetzlich zu ordnenden Gegenstand betreffen, legt das Landeskirchenamt mit seiner Stellungnahme alsbald dem Kirchensenat und dem Landessynodalausschuss zur Unterrichtung vor.
(
5
)
1 Vor Abgabe einer Erklärung darüber, ob die Landeskirche sich mit einer gemeinsamen Regelung einverstanden erklärt (§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 des Vertrages), sind Beschlussfassungen des Kirchensenates und der Landessynode herbeizuführen. 2 Das Einverständnis kann nur erklärt werden, wenn Landessynode und Kirchensenat dieser Erklärung zugestimmt haben. 3 Sofern durch die gemeinsame Regelung die Verfassung der Landeskirche geändert werden würde, bedarf die Beschlussfassung der Landessynode des Verfahrens gemäß Artikel 120 Abs. 2 der Kirchenverfassung. 4 Wird die Zustimmung des Kirchensenates verweigert, so findet Artikel 119 Abs. 3 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
(
6
)
Ergänzende oder ändernde Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages werden zu gemeinschaftlichen Kirchengesetzen durch kirchengesetzliche Regelung, zu Ausführungsverordnungen des Rates durch Rechtsverordnung erlassen.
(
7
)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines gemeinschaftlichen Kirchengesetzes (§ 19 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) wird von dem Kirchensenat bestimmt, soweit nicht eine kirchengesetzliche Regelung gemäß Absatz 6 getroffen wird.
#§ 9
(
1
)
1 Für die Erklärung der Zustimmung zur Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen (§ 21 Abs. 4 des Vertrages), ist das Landeskirchenamt zuständig. 2 Es kann die Erklärung nur abgeben, nachdem der Kirchensenat und die Landessynode der Erklärung zugestimmt haben.
(
2
)
1 Für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlich eingenommenen Steueraufkommens der Kirchen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Vertrages ist das Landeskirchenamt zuständig. 2 Es darf die Vereinbarung erst abschließen, nachdem der Kirchensenat und die Landessynode ihrem Inhalt zugestimmt haben.
#§ 10
1 Wenn die Landessynode mit Zustimmung des Kirchensenates die Kündigung des Vertrages beschlossen hat, so spricht das Landeskirchenamt die Kündigung unverzüglich aus. 2 Die Beschlussfassung der Landessynode bedarf des Verfahrens gemäß Artikel 120 Abs. 2 der Kirchenverfassung. 3 Wird die Zustimmung des Kirchensenates verweigert, so findet Artikel 119 Abs. 3 der Kirchenverfassung sinngemäß Anwendung.
#§ 11
(Inkrafttreten)
#Anlage
#Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen
vom 7./16./30. Dezember 1970, 7./11. Januar 1971 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Verträge vom 24./26./30. April 1979, vom 9./11./16. Januar 1990 (KABl. 1989 S. 44), vom 13. Juni 2002 (KABl. S. 165), vom 7. Oktober 2005 (KABl. S. 250) und vom 6. Dezember 2006 (KABl. S. 200, berichtigt KABl. 2007, S. 154)
Die unterzeichneten evangelischen Kirchen in Niedersachsen schließen den folgenden Vertrag:
##§ 1
(
1
)
1 Die vertragschließenden Kirchen bilden die „Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen“. 2 Sie ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Abs. 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
1 Die reformierte Kirche und die Landeskirche Schaumburg-Lippe übernehmen die durch diesen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22. 2 Übernimmt eine dieser Kirchen durch rechtsverbindliche Erklärung gegenüber der Konföderation und den vertragschließenden Kirchen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, so treten für diese Kirche die Bestimmungen des § 22 mit dem Ablauf des Kalenderjahres außer Kraft, in dem sie die Erklärung abgibt.
(
3
)
1 Andere evangelische Kirchen können zur gastweisen Teilnahme an den Arbeiten der Konföderation eingeladen und an ihr beteiligt werden. 2 Ergibt sich daraus ein Verhältnis auf Dauer, so ist es durch Vertrag zu regeln.
#§ 2
Aufgabe der Konföderation ist es,
#- einen ständigen Erfahrungsaustausch zwischen den Kirchen auf allen kirchlichen Aufgabengebieten und eine möglichst gleichmäßige Behandlung kirchlicher Angelegenheiten herbeizuführen;
- gemeinsame Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie die Beteiligung von Kirchen an von anderen Kirchen unterhaltenen oder mitunterhaltenen Einrichtungen zu vermitteln;
- die Kirchen in Personalangelegenheiten zu unterstützen;
- nach Maßgabe dieses Vertrages gemeinsame Kirchengesetze und kirchliche Ordnungen herbeizuführen, soweit nicht nach Auffassung einer beteiligten Kirche ihr Bekenntnis entgegensteht;
- Maßnahmen einzuleiten, die einer wirkungsvolleren kirchlichen Ordnung und Gliederung in Niedersachsen dienen;
- die gemeinsamen Anliegen der Kirchen gegenüber dem Lande Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Abs. 2 des Loccumer Vertrages vom 19. März 1955).
§ 3
(
1
)
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der vertragschließenden Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen und zum Reformierten Bund ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
(
2
)
Die Kirchen werden Arbeitsergebnisse und Anregungen der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Möglichkeit gemeinsam bearbeiten.
#§ 4
(
1
)
Die Organe der Konföderation sind
- die Synode,
- der Rat.
(
2
)
Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle.
#§ 5
Die Synode ist zuständig für
#- die Beratung aller die Konföderation betreffenden Angelegenheiten;
- die Entgegennahme und Beratung des ihr vom Rat zu erstattenden Berichtes;
- die Beschlussfassung über Kirchengesetze;
- die Feststellung der Haushaltspläne der Konföderation und ihrer Einrichtungen und die Beschlussfassung über Umlagen und deren Verteilungsmaßstab;
- die Abnahme der Haushaltsrechnung;
- die Beratung der Sätze für die Landeskirchensteuer, die die Kirchen erheben, oder die Aufstellung von Richtlinien für diese Sätze.
§ 6
(
1
)
1 Die Synode besteht aus 48 Mitgliedern. 2 Die Präsidenten der gliedkirchlichen Synoden sowie die Vorsitzenden der synodalen Rechts- und Finanzausschüsse der Landeskirchen Hannover und Braunschweig, der Kirche in Oldenburg und der reformierten Kirche sind Mitglieder kraft Amtes. 3 Hat ein Synodaler in der Synode seiner Gliedkirche zugleich mehrere dieser Ämter inne, so beruft die Gliedkirche aus einem dieser Ausschüsse seinen Stellvertreter. 4 Die Mitglieder kraft Amtes werden im Verhinderungsfall von ihren nach der jeweiligen gliedkirchlichen Vertretungsregelung berufenen Stellvertretern vertreten. 5 Aus ihrer Mitte wählen die Synoden der Landeskirche Hannover 18 Mitglieder, der Landeskirche Braunschweig und der Kirche in Oldenburg je sechs Mitglieder, der reformierten Kirche drei Mitglieder und der Landeskirche Schaumburg-Lippe zwei Mitglieder hinzu. 6 Dabei sind mit Ausnahme für die Landeskirche Schaumburg-Lippe die zu wählenden Mitglieder zu je zwei Dritteln weltliche und einem Drittel geistliche Mitglieder. 7 Bei der Wahl der Synodalen sollen auch Fachkompetenzen in Fragen des Arbeits- und Dienstrechts, der Bildung und der Medien sowie aus der Arbeit der Diakonie berücksichtigt werden. 8 Der Synode können Ratsmitglieder nicht angehören, die nach § 8 Abs. 1 bestellt sind.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Synode beträgt sechs Jahre. 2 Die nach Abs. 1 gewählten Synodalen und die Synodalen kraft Amtes bleiben Mitglieder der Synode, auch wenn ihr gliedkirchliches Amt in Folge Ablaufs der Amtszeit der jeweiligen Landessynode endet.
(
3
)
1 Die Präsidenten der gliedkirchlichen Synoden bilden das Präsidium. 2 Die Synode wählt aus dem Präsidium den Präsidenten und einen Stellvertreter. 3 Zu ihrer ersten Tagung wird sie von dem Vorsitzenden des Rates, zu ihren späteren Sitzungen vom Präsidium einberufen.
(
4
)
1 Die Synode ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder und mindestens aus jeder Kirche ein Mitglied anwesend sind. 2 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, fasst die Synode ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(
5
)
1 Die Synode tagt in der Regel einmal im Jahr. 2 Sie ist auf Verlangen von 12 Mitgliedern oder einer Kirche zu einem Termin binnen der nächsten zehn Wochen einzuberufen.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Rates und der Leiter der Geschäftsstelle nehmen an den Verhandlungen der Synode teil. 2 Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(
7
)
Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, soweit sie nichts anderes beschließt.
(
8
)
Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
9
)
1 Die Synode wählt aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss, einen Rechtsausschuss und einen Ausschuss für Bildungs- und Medienangelegenheiten. 2 Die Möglichkeit, weitere Ausschüsse zu bilden oder nach Satz 1 gebildeten Ausschüssen weitere Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.
#§ 7
(
1
)
1 Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. 2 Er hält sich über wichtige Entwicklungen in den Kirchen auf dem Laufenden und kann sich im Rahmen der Aufgaben der Konföderation von den Kirchen über einzelne Angelegenheiten unterrichten lassen.
(
2
)
Der Rat kann Richtlinien und Verwaltungsgrundsätze beschließen, die die Kirchen im Rahmen ihres Rechts berücksichtigen werden.
(
3
)
Der Rat kann Verwaltungsgrundsätze für die Geschäftsstelle aufstellen und dem Leiter Weisungen erteilen.
#§ 8
(
1
)
1 Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
vier aus der Landeskirche Hannover,
zwei aus der Landeskirche Braunschweig,
zwei aus der Kirche Oldenburg,
eines aus der reformierten Kirche,
eines aus der Landeskirche Schaumburg-Lippe,
an. 2 Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen der vertragschließenden Kirchen befinden.
(
2
)
Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter bestellt.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. 2 Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter) bei seiner Bestellung innehatte.
#§ 9
(
1
)
Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
1 Der Vorsitzende beruft den Rat ein. 2 Er hat den Rat auf Verlangen von drei Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
(
3
)
1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. 2 Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(
4
)
1 An den Sitzungen des Rates können weitere sachkundige Vertreter der Kirchenleitungen und Behörden der Kirchen teilnehmen, falls der Rat nichts anderes beschließt. 2 Der Präsident der Synode und der Leiter der Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil.
(
5
)
Erklären die bestellten Ratsmitglieder zweier Kirchen eine Angelegenheit zur Grundsatzfrage, so können sie in dieser Angelegenheit nicht überstimmt werden.
#§ 10
Die Synode sowie der Rat können im Benehmen mit den Kirchenleitungen für bestimmte Sachgebiete Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder dem Rat oder der Synode nicht anzugehören brauchen.
#§ 11
(
1
)
1 Die Geschäftsstelle der Konföderation hat die Synode, den Rat und ihre Ausschüsse in ihrer Arbeit zu unterstützen. 2 Sie hat ständige Verbindung mit den Behörden der Kirchen zu halten und sie zu beraten.
(
2
)
1 Sie besteht aus dem Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeitern. 2 Der Leiter und sein Stellvertreter werden vom Rat im Einvernehmen mit den Kirchen berufen. 3 Die Mitarbeiter werden vom Rat berufen; sie sollen einer Kirchenbehörde angehören. 4 Der Leiter und die Mitarbeiter sollen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahrnehmen und auf eine Koordinierung der kirchlichen Arbeit hinwirken.
(
3
)
Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Hannover.
#§ 12
Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des Vorsitzenden des Rates und des Leiters der Geschäftsstelle oder ihrer Stellvertreter.
#§ 13
Die leitenden Geistlichen der Kirchen treffen sich zu regelmäßigen Besprechungen.
#§ 14
(
1
)
Die Konföderation kann für folgende Gegenstände gesetzliche Bestimmungen mit Verbindlichkeit für die Kirchen erlassen:
- kirchliches Abgaberecht,
- Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsrecht,
- Rechtsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitglieder der kirchenleitenden Behörden,
- Mitarbeitervertretungsrecht,
- allgemeines Haushaltsrecht und Rechnungsprüfungswesen,
- kirchliches Prüfungswesen,
- Recht der Wahlen zu den Vertretungskörperschaften der Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Konföderation kann ferner für andere Gegenstände gesetzliche Bestimmungen mit Verbindlichkeit für die Kirchen erlassen, sofern diese sich mit einer gemeinsamen Regelung einverstanden erklärt haben.
(
3
)
1 Gesetzliche Bestimmungen der Konföderation nach den Absätzen 1 und 2 gehen dem Recht der Kirchen einschließlich des Verfassungsrechts vor. 2 Soweit sie Auswirkungen auf den landeskirchlichen Haushalt haben, treten sie jeweils zum Beginn eines Haushaltsjahres und frühestens neun Monate nach ihrer Verkündung in Kraft; diese Frist kann mit Zustimmung der Leitungen aller betroffenen Kirchen und im Falle des § 19 abgekürzt werden.
(
4
)
1 Kirchengesetze der Konföderation, die bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages erlassen sind und Gegenstände nach Absatz 1 regeln, gelten von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages als gesetzliche Bestimmungen im Sinne der Absätze 1 und 3; soweit diese Vorschriften in einer Kirche nicht oder mit von der Kirche abgeändertem Inhalt gelten, erlässt die Konföderation bis zum 31. Dezember 1985 Vorschriften zur Einführung ihrer Bestimmungen, durch die das landeskirchliche Recht außer Kraft gesetzt wird. 2 Bis zum Inkrafttreten des Rechts der Konföderation bleiben die Bestimmungen der Kirchen in Kraft; die Kirchen behalten die Zuständigkeit für die Änderung ihres Rechts, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften übergegangen ist.
#§ 15
(
1
)
1 Die Kirchen werden ihre Rechtsetzung im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme und Absprache möglichst gleichmäßig gestalten. 2 Sie werden die Konföderation laufend über ihre Bedürfnisse und Vorhaben auf dem Gebiet der Rechtsetzung unterrichten und jeweils darlegen, ob eine gemeinsame Regelung erstrebt wird. 3 Die Konföderation unterrichtet die Kirchen und die in § 3 genannten Zusammenschlüsse.
(
2
)
1 Beabsichtigt eine Kirche, ein Kirchengesetz zu erlassen, dessen Gegenstand nach Auffassung des Rates von den Kirchen gemeinschaftlich geregelt werden sollte, so kann der Rat der Kirche nahelegen, die kirchengesetzliche Regelung zunächst zurückzustellen. 2 Der Rat soll alsbald Vorschläge für eine gemeinschaftliche Behandlung des Gegenstandes machen.
(
3
)
Die Synode kann gemeinschaftliche Kirchengesetze für diejenigen Kirchen beschließen, die sich mit einer gemeinsamen Regelung einverstanden erklärt haben.
(
4
)
1 Das Einverständnis gemäß Absatz 3 kann noch bis zur Ausfertigung durch den Rat erklärt werden. 2 Zu Kirchengesetzen, die den Bestand einer Kirche berühren, kann das Einverständnis erst nach Beschlussfassung der Synode erklärt werden.
#§ 16
(
1
)
1 Kirchengesetze werden von der Synode erlassen. 2 Die Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat oder aus der Mitte der Synode eingebracht. 3 Entwürfe aus der Mitte der Synode bedürfen der Unterstützung von mindestens zwölf Synodalen, oder, wenn die Zahl der Synodalen einer Kirche geringer ist, von sämtlichen Synodalen dieser Kirche. 4 Den Entwürfen ist eine Begründung beizufügen. 5 Zu Entwürfen aus der Mitte der Synode ist die Stellungnahme des Rates einzuholen.
(
2
)
Zu Kirchengesetzen kann der Rat Ausführungsverordnungen erlassen.
(
3
)
1 Die Kirchen können zu den gemeinschaftlichen Kirchengesetzen und den Ausführungsverordnungen ergänzende oder ändernde Bestimmungen erlassen, jedoch sollen sie zuvor dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 2 Satz 1 gilt nicht für Kirchengesetze nach § 14 und dazu erlassene Ausführungsverordnungen.
(
4
)
Kirchen, die sich nicht gemäß § 15 Abs. 3 oder 4 mit einer gemeinsamen Regelung einverstanden erklärt haben, können diese Erklärung nach dem Erlass eines gemeinschaftlichen Kirchengesetzes nachholen; Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 17
(
1
)
1 Der Rat kann gegen ein von der Synode beschlossenes Kirchengesetz innerhalb eines Monats nach seiner Annahme wegen grundsätzlicher Bedenken Einspruch erheben. 2 Den Antrag an den Rat kann jedes Mitglied des Rates stellen. 3 Stimmen die bestellten Ratsmitglieder einer Kirche einstimmig für den Antrag, so können sie nicht überstimmt werden; § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung. 4 Der Einspruch ist beim Präsidium der Synode zu erheben und hat zur Folge, dass die Synode über das Kirchengesetz nochmals beraten und beschließen muss. 5 Das Kirchengesetz bedarf in diesem Falle zu seiner Annahme in der Schlussabstimmung der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der durch diesen Vertrag bestimmten Anzahl der Synodalen.
(
2
)
1 Gegen die Feststellung des Haushaltsplanes kann der Rat nur Einspruch erheben,
- soweit im Haushaltsplan Ausgaben für neue Planstellen oder für Einrichtungen vorgesehen werden, die neu geschaffen oder auf die Konföderation übertragen werdenoder
- wenn die Synode gegenüber dem Vorschlag des Rates Einnahmeverminderungen oder Ausgabevermehrungen beschlossen hat.
2 Auf den Einspruch nach Nr. 1 sind die Bestimmungen des Absatzes 1, auf den Einspruch nach Nr. 2 die Bestimmungen des Absatzes 1 Sätze 1, 2 und 4 anzuwenden.
#§ 18
(
1
)
Die Kirchengesetze werden vom Rat ausgefertigt und im Amtsblatt der Landeskirche Hannover verkündet.
(
2
)
1 Kirchengesetze nach § 14 treten, sofern nicht durch das Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft; die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Das Kirchengesetz und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind in den Amtsblättern der Kirchen bekanntzugeben.
(
3
)
1 Gemeinschaftliche Kirchengesetze nach § 15 Abs. 3 treten für eine Kirche zu dem von ihrer Kirchenleitung bestimmten Zeitpunkt in Kraft, spätestens jedoch 18 Monate nach der Verkündung des Kirchengesetzes oder der Abgabe der Einverständniserklärung (§ 16 Abs. 4). 2 Das gemeinschaftliche Kirchengesetz und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind im Amtsblatt dieser Kirche bekanntzugeben.
(
4
)
Wichtige Verlautbarungen der Konföderation sind auf Verlangen des Rates oder der Geschäftsstelle in den Amtsblättern der Kirchen zu veröffentlichen.
#§ 19
(
1
)
1 Ist die Synode nicht versammelt, so kann der Rat im Benehmen mit dem Präsidium der Synode unaufschiebbare Regelungen über Gegenstände, für die nach § 14 Abs. 1 oder 2 ein Kirchengesetz erlassen worden ist, durch Verordnungen mit Gesetzeskraft anstelle von Kirchengesetzen treffen; der Beschluss des Rates bedarf der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Anzahl seiner vertraglich bestimmten Mitglieder. 2 Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentreten zur Bestätigung vorzulegen. 3 Wird die Bestätigung versagt, so tritt die Verordnung mit Gesetzeskraft mit sofortiger Wirkung außer Kraft, sofern nicht die Synode einen anderen Zeitpunkt des Außerkrafttretens beschließt; die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 sind anzuwenden.
(
2
)
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 und des § 18 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
#§ 20
(
1
)
1 Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. 2 Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
(
2
)
Der Finanzbedarf der Konföderation wird von den Kirchen nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgebracht, der nach der Bestimmung des § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz zwischen ihnen vereinbart wird.
(
3
)
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 unterbleibt die Erhebung von Umlagen, soweit der Finanzbedarf der Konföderation gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz aufgebracht wird.
(
4
)
Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gemeinschaftliches Kirchengesetz und der Zustimmung aller Kirchen.
#§ 21
(
1
)
1 Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. 2 Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im Einvernehmen mit dem Rat. 3 Kirchensteuerstellen in den Kirchen bleiben, soweit erforderlich, bestehen.
(
2
)
1 Das Steueraufkommen nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt; vorab sind die aufgrund des Haushaltsplanes der Konföderation für die Konföderation und für gemeinsame Einrichtungen erforderlichen Mittel zu berücksichtigen. 2 Die Kirchen regeln die Verteilung ihres Aufkommens in ihrem Bereich selbstständig.
#§ 22
(
1
)
1 Die reformierte Kirche und die Landeskirche Schaumburg-Lippe übernehmen die durch diesen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen der §§ 14, 17 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 18 Abs. 2, §§ 19 und 21 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz auf sie keine Anwendung finden. 2 Richtlinien, die der Rat nach § 7 Abs. 2 beschließt, gelten in diesen Kirchen nur, wenn diese sich mit der Geltung jeweils für ihren Bereich einverstanden erklären.
(
2
)
Soweit die in Absatz 1 genannten Kirchen die durch diesen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Absatzes 1 nicht übernehmen, werden sie und ihre Vertreter bei der Feststellung von Beschlussfähigkeit und Abstimmungsergebnissen, bei Initiativen zur Einberufung der Synode oder des Rates sowie bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte der Synode oder des Rates, bei der Herstellung von Einvernehmen oder Benehmen sowie bei dem Abschluss von Vereinbarungen nicht berücksichtigt.
(
3
)
1 Die in Absatz 1 genannten Kirchen leisten Umlagen zu dem Finanzbedarf der Konföderation, soweit sie an ihren Aufgaben und Befugnissen sowie ihren Einrichtungen beteiligt sind. 2 Der Beschluss über die Umlagen ist nicht Bestandteil des Haushaltsplans.
#§ 23
(
1
)
1 Dieser Vertrag ist unbefristet. 2 Jede Kirche kann ihn für sich gegenüber der Konföderation und den vertragschließenden Kirchen alle sechs Jahre mit Jahresfrist kündigen, und zwar jeweils zum Ende der Amtszeit einer Synode.
(
2
)
Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
#§ 24
(Übergangs- und Schlussbestimmungen)