.

Arbeitsrechtsregelung
über einen zusätzlichen Erholungsurlaub

Vom 23. August 2018

KABl. 2018, S. 54

####

§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
  1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in einem Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung stehen oder bis zum 31.12.2018 in ein Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung eintreten,
  2. im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die nach einem Tätigkeitsmerkmal für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage A zum TV-L Teil II Abschnitt 20 eingruppiert sind und
  3. deren Dienstverhältnisse zum 1. Januar 2018 noch nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fielen.
#

§ 2
Zusätzlicher Erholungsurlaub

( 1 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten für das Jahr 2018 einen zusätzlichen Erholungsurlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen. Die Vorschriften über den Erholungsurlaub (§ 22 DienstVO in Verbindung mit § 26 TV-L) finden mit Ausnahme von § 26 Absatz 2 Buchstaben b) und c) TV-L entsprechende Anwendung. Der zusätzliche Erholungsurlaub nach den Sätzen 1 und 2 beträgt mindestens einen Arbeitstag.
( 2 ) Der zusätzliche Erholungsurlaub nach Absatz 1 bleibt bei der Berechnung des Gesamturlaubs im Sinne des § 27 Absatz 4 TV-L unberücksichtigt.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.