.

Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Peine

Vom 6. April 2018

KABl. 2018, S. 64

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Kirchenkreisregion „Peine Stadt“ Eixe, Friedenskirche, Martin Luther, St. Jakobi, St. Johannis (Telgte), St. Petrus Stederdorf (mit Wendesse), Vöhrum (mit der Kapellengemeinde Röhrse) (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Peine“. Er hat seinen Sitz in Peine.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden (§ 5),
  2. gemeinsame Nutzung der Kirchenmitgliederdaten, zum Beispiel zur Ausstellung von Patenscheinen und Dimissorialen,
  3. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen nach einer gemeinsamen Rahmenordnung und den Ordnungen der Kirchengemeinden,
  5. Arbeit mit Erwachsenen, insbesondere mit Senioren und Seniorinnen,
  6. Sozial-diakonische Arbeit
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Vorbereitung der gemeinsamen Visitation,
  9. Gebäudemanagement,
  10. Koordination gemeinsamer Aktivitäten und Terminabsprache über lokale Angebote,
  11. Weiterentwicklung des Friedhofswesens in einem gemeinsamen Friedhofsausschuss.
Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
#

§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei Kirchenvorstandsmitgliedern je Kirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden; mindestens zwei Mitglieder müssen Ordinierte sein.
  2. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastoren und Pastorinnen eine Aufgabenverteilung beschließen. Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin treffen.
#

§ 6
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vor. Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz bleiben bestehen. Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
( 2 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#

§ 7
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen.
#

§ 8
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Kirchengemeinden bleiben Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche.
( 2 ) Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden finanziert wird.
#

§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2018 in Kraft.


Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Eixe
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Friedenskirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde (Telgte)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Petrus-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vöhrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)


Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 6. April 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer