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Bestimmungen für Supervision und Coaching in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 20. Februar 2018

KABl. 2018, S. 31, ber. S. 56, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2022, KABl. 2023, S. 39

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Bestimmungen gelten für alle beruflich Mitarbeitenden im Geltungsbereich des Mitarbeitergesetzes, für Pastoren und Pastorinnen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung in der jeweils geltenden Fassung, für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sowie für ehrenamtlich Mitarbeitende in Leitungspositionen.
( 2 ) Für alle beruflich Mitarbeitenden in Tageseinrichtungen für Kinder sowie in diakonischen Einrichtungen und Diensten der verfassten Kirche gelten die Bestimmungen ebenfalls mit Ausnahme des § 8. Sie haben abweichend von § 7 Absatz 1 gegen ihren Anstellungsträger oder Dienstherrn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln ihrer Kosten, es sei denn, dass Supervision oder Coaching nach § 7 Absatz 3 angeordnet wurde.
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§ 2
Grundsätze

( 1 ) Supervision ist ein wissenschaftlich fundiertes und praxisorientiertes Konzept für personenund organisationsbezogene Beratungstätigkeiten in der Arbeitswelt. Coaching hat dieses Konzept zur Grundlage. Je nach Anlass und Themenstellung arbeiten Supervision und Coaching an der Reflexion beruflicher Praxis, dem Erwerb neuer Kompetenzen oder der Begleitung veränderter Praxis. Sie haben das Zusammenspiel von Person, Rolle, den Adressaten und Adressatinnen der Arbeit und der Organisation im Blick.
( 2 ) Die Landeskirche begrüßt und fördert Supervision und Coaching als wichtige Unterstützungsmaßnahmen für Mitarbeitende in allen Arbeitsbereichen.
( 3 ) Ziele von Supervision und Coaching sind die Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher und ehrenamtlicher Arbeit, der Erhalt der Arbeitszufriedenheit und der Motivation der Mitarbeitenden. Supervision und Coaching arbeiten zielorientiert und ergebnisoffen.
( 4 ) Supervision und Coaching unterstützen Mitarbeitende in der Reflexion von Fragen im dienstlichen Kontext, Rollenerwartungen und Zielsetzungen. Sie begleiten Teamentwicklungsprozesse und dienen der Konfliktbearbeitung. Sie helfen Mitarbeitenden bei der Erhaltung, der Erweiterung und Vertiefung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Kompetenzen und Handlungsfähigkeit. Sie unterstützen Mitarbeitende in anspruchsvollen Situationen der kirchlichen Tätigkeit, bei der Erfüllung von Leitungsaufgaben und bei der Gestaltung von Veränderungsprozessen.
( 5 ) Supervision und Coaching werden finanziell gleich gefördert. Genehmigte Supervision und genehmigtes Coaching gelten als Arbeits- und Dienstzeit und werden nicht mit Fortbildungstagen verrechnet.
( 6 ) Ein Supervisions- oder Coachingprozess umfasst in der Regel 10 bis 15 Einheiten. Eine Einheit wird mit 60 bis 90 Minuten für die Einzelmaßnahme und mit 120 bis 180 Minuten für Gruppen- und Teammaßnahmen angesetzt.
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§ 3
Antrag

( 1 ) Supervision und Coaching sind als dienstliche Maßnahmen von den Mitarbeitenden auf dem Dienstweg zu beantragen, sofern die Maßnahme nicht dienstlich angeordnet wird.
( 2 ) Den Mitarbeitenden wird empfohlen, einen Supervisor oder eine Supervisorin oder eine oder einen Coach aus der Supervisoren- oder Coaching-Liste der Landeskirche auszuwählen und mit ihm oder ihr das geeignete Beratungsformat zu bestimmen. Die Beratung des Zentrums für Seelsorge und Beratung (ZfSB) oder des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (für Kindertagesstätten oder diakonische Dienste und Einrichtungen der verfassten Kirche) kann in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Für den Antrag ist das landeskirchliche Antragsformular zu verwenden (Anhang).
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§ 4
Zuständigkeiten für Genehmigungen

Für die Genehmigung eines Antrages von Supervision oder Coaching ist zuständig:
  1. für ehrenamtlich Mitarbeitende in Leitungsfunktionen das Haus kirchlicher Dienste (HkD), Arbeitsfeld Ehrenamt,
  2. für Pastoren und Pastorinnen der Superintendent oder die Superintendentin oder die Dienststellenleitung,
  3. für Superintendenten und Superintendentinnen sowie den Stadtsuperintendenten oder die Stadtsuperintendentin des Kirchenkreises Hannover die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof,
  4. für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen sowie Pastoren und Pastorinnen der Landeskirche die oder der Dienstvorgesetzte und
  5. für privatrechtlich Beschäftigte der oder die Dienstvorgesetzte.
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§ 5
Genehmigung

Der Antrag kann nur genehmigt werden, wenn der Supervisor oder die Supervisorin nach den Standards der Deutsche Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. (DGfP), Deutsche Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv) oder Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL) oder vergleichbaren Standards zertifiziert ist oder wenn der Coach oder die Coachin nach den Standards der DGSv oder vergleichbaren Standards zertifiziert ist.
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§ 6
Kosten und Erstattungen

Die Kosten für die genehmigte Maßnahme sind von den Mitarbeitenden zu verauslagen. Die Erstattungen sind in den §§ 7 und 8 geregelt.
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§ 7
Erstattungen durch Dienstherrn oder Anstellungsträger

( 1 ) Die beruflich Mitarbeitenden haben gegen ihren Anstellungsträger oder Dienstherrn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Anspruch auf Erstattung von einem Drittel ihrer Kosten. Die einer Erstattung zugrunde liegenden Höchstsätze betragen 75 Euro pro Stunde für Einzelsupervision oder Coaching und 90 Euro pro Stunde für Gruppensupervision; ggf. zuzüglich geltender Umsatzsteuer.
( 2 ) Die Erstattung der Reisekosten erfolgt zusätzlich nach dem landeskirchlichen Reisekostenrecht.
( 3 ) Berufliche Mitarbeitende, bei denen Supervision oder Coaching dienstlich angeordnet wird, erhalten abweichend von Absatz 1 die gesamten Kosten erstattet.
( 4 ) Erstattungen nach Absatz 1 erfolgen bei Pastoren und Pastorinnen
( 5 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende in Leitungsfunktionen erhalten eine vollständige Erstattung durch das zuständige Fachreferat im HkD.
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§ 8
Erstattung durch das Landeskirchenamt

( 1 ) Zusätzlich erstattet das Landeskirchenamt auf Antrag des oder der beruflich Mitarbeitenden anteilige Kosten der genehmigten Supervision oder des genehmigten Coaching im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
( 2 ) Die Erstattung beträgt ein Drittel des Honorars der Supervisorin, des Supervisors oder der oder des Coaches, höchstens jedoch:
  • für Einzelsupervision und -coaching pro Stunde bis zu 25 Euro,
  • für Gruppen- und Teamsupervisionen pro Stunde bis zu 30 Euro; ggf. zuzüglich eines Drittels der geltenden Umsatzsteuer.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann die Anzahl der geförderten Supervisions- oder Coachingeinheiten begrenzen. In besonders begründeten Ausnahmen kann das Landeskirchenamt auch eine höhere Erstattung festsetzen.
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§ 9
Supervisoren, Supervisorinnen und Coaches

( 1 ) Das Landeskirchenamt stellt für Supervision und Coaching jeweils eine Liste von Supervisoren, Supervisorinnen und Coaches bereit.
( 2 ) In die Liste der Supervisoren und Supervisorinnen kann aufgenommen werden, wer
  1. nach den Standards der DGfP, DGSv oder EKFuL zertifiziert ist,
  2. Mitglied in einer der genannten Fachgesellschaften ist,
  3. Mitglied in einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehörenden Kirche ist,
  4. hauptberuflich im kirchlichen Feld tätig ist und
  5. im aktiven Dienst steht.
( 3 ) Für die Honorarbemessung für Supervision und Coaching gilt:
  1. bei vollem Dienstauftrag gilt § 7,
  2. bei eingeschränktem Dienstauftrag können die Honorarsätze nach § 7 um maximal 20 % überschritten werden.
( 4 ) In die Liste der Coaches kann aufgenommen werden, wer nach DGSv oder vergleichbaren Standards zertifiziert ist. Ebenfalls gelten die Bestimmungen aus Absatz 2 Buchstabe b bis e. Ferner werden die Coaches auf die Liste aufgenommen, die dem Arbeitsfeld Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung im HkD zugeordnet sind. Das Arbeitsfeld Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung führt die Abrechnung durch.
( 5 ) Über Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem ZfSB.
( 6 ) Die Listen werden beim ZfSB geführt und fortgeschrieben. Sie sind auf der Internetseite des ZfSB hinterlegt.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Rundverfügungen G 9/1995 vom 27. April 1995 und G 2/1999 vom 21. Januar 1999 außer Kraft.
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Anhang zu § 3 Absatz 31#


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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 2, Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2022, KABl. 2023, S. 39, werden die geänderten Formulare auf der Internetseite des Zentrums für Seelsorge und Beratung (ZfSB) veröffentlicht: https://www.zentrum-seelsorge.de.