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Ordnung für das Geistliche Zentrum Kloster Bursfelde

Vom 29. Mai 2018

KABl. 2018, S. 26

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Das Geistliche Zentrum Kloster Bursfelde (im Folgenden: GZKB) wird von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers getragen. Das Kloster ist innerhalb der Landeskirche dem Haus kirchlicher Dienste (im Folgenden: HkD) zugeordnet. Die Landeskirche beteiligt sich an den Kosten für die Arbeit des GZKB nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts mit einem jährlichen Betriebskostenzuschuss für das Tagungshaus und über den Haushalts- und Stellenplan des HkD mit Stellen und Sachmitteln für Referenten und Referentinnen.
( 2 ) Die Gebäude und das Grundstück des ehemaligen Klostergutes Bursfelde sind Eigentum des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer Hannover. Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds ist als Eigentümer für die Bauunterhaltung verantwortlich. Die Landeskirche zahlt eine monatliche Miete.
( 3 ) Für den Betrieb des GZKB arbeitet die Landeskirche mit dem Abt von Bursfelde und dem Konvent, der Klosterkammer Hannover, der Stiftung Kloster Bursfelde, dem Förderkreis Kloster Bursfelde e. V., dem Ev.-luth. Kirchenkreis Münden sowie der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hemeln-Bursfelde zusammen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das GZKB ist ein Geistliches Zentrum zur Entdeckung und Einübung geistlichen Lebens, das die benediktinische Tradition des Ortes aufnimmt und mit evangelischem Profil für die heutige Zeit fruchtbar macht.
( 2 ) Das GZKB verantwortet das tägliche Abendgebet und neben Seminargottesdiensten den Abendmahlsgottesdienst an jedem 1. Sonntag im Monat.
( 3 ) Das GZKB bietet für Gruppen und Einzelne Tagungen, Seminare und Geistliche Begleitung an. Die Angebote zu „Einkehr und Stille“ sehen insbesondere vor:
  1. Einkehrtage und Meditationstagungen, die kirchlich distanzierten Menschen einen neuen Zugang zu christlicher Spiritualität eröffnen;
  2. Oasentage und Exerzitien, in denen beruflich und ehrenamtlich in der Kirche Mitarbeitende geistlich neue Kraft schöpfen und sich neu orientieren können;
  3. mit der „Oase“, einem separaten Bereich für Einzelgäste, einen besonderen Raum für diese Erfahrungen bereithalten und Geistliche Begleitung anzubieten;
  4. Weiterbildung in „Geistlicher Begleitung“ für Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone und andere kirchliche Berufsgruppen durchzuführen.
( 4 ) In der Pilgerherberge bietet das GZKB Pilgernden Begleitung und Beherbergung an.
( 5 ) Das GZKB ist eine Stätte der Begegnung von Kirche und Universität, insbesondere mit den Lehrenden und Studierenden der Georg-August-Universität Göttingen. Das GZKB bietet sowohl in Zusammenarbeit mit dem Abt oder der Äbtissin als auch mit dem Landeskirchenamt Seminare zur Entdeckung und Einübung geistlichen Lebens für Studierende aller Fakultäten wie auch besonders für Studierende der Theologie an.
( 6 ) Das GZKB mit seiner Klosterkirche ist ein Anlaufpunkt vieler Touristen. Mit Geistlichen Kirchenführungen wie auch Gesprächsangeboten für Kirchenbesucher bietet das GZKB niedrigschwellige Angebote für einen neuen Zugang zum christlichen Glauben an.
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§ 3
Gliederung und Verwaltung

( 1 ) Das GZKB ist innerhalb des HkD Teil des Fachbereichs 2 (Mission.Tourismus. Geistliches Leben). Als solches ist es dem Grundauftrag des Fachbereichs 2 gemäß dem jährlich abgeschlossenen Kontrakt im HkD verpflichtet.
( 2 ) Das GZKB gliedert sich in die Arbeitsbereiche ‚Einkehr und Stille‘ sowie Tagungshaus‘.
( 3 ) Die Mitarbeitenden des GZKB unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Leitung des Fachbereichs 2 im HkD, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
( 4 ) Der Leiter oder die Leiterin des GZKB verantwortet als Leitung des Arbeitsbereichs „Einkehr und Stille“ die inhaltliche Arbeit des GZKB. Er oder sie sorgt für das geistliche Leben und die geistliche Prägung des GZKB, gestaltet die Öffentlichkeitsarbeit und vertritt das GZKB nach außen. Er oder sie nimmt Aufgaben der Dienst und Fachaufsicht gegenüber den Referenten und Referentinnen im GZKB wahr, soweit diese ihm oder ihr von der Leitung des Fachbereichs 2 im HkD übertragen werden.
( 5 ) Der Leiter oder die Leiterin des Tagungshauses verantwortet den Finanzhaushalt des Tagungshauses. Er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte für die Mitarbeitenden im Büro, in der Hauswirtschaft sowie die Hausmeister.
( 6 ) Die Leiter oder Leiterinnen nach den Absätzen 4 und 5 leiten ihre Arbeitsbereiche jeweils selbständig. Sie entscheiden einvernehmlich über Angelegenheiten, die beide Arbeitsbereiche betreffen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, holen sie eine Entscheidung der Leitung des Fachbereichs 2 im HkD ein.
( 7 ) Die Verwaltungsstelle im HkD unterstützt die Arbeitsbereiche des GZKB. Das gilt insbesondere für die Personalverwaltung, das Rechnungswesen, den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Verwaltung des Tagungshauses. Das GZKB wird als eigene Kostenstelle geführt.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Der Beirat sorgt für eine Vernetzung unter den mit der Arbeit des GZKB verbundenen Stellen (§ 1 Abs. 3, § 6). Er begleitet die Arbeit des GZKB und berät die Leitungen der beiden Arbeitsbereiche nach § 3 Abs. 2. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über besondere Vorhaben und Projekte des GZKB,
  2. Mitberatung bei der Durchführung von Baumaßnahmen, soweit diese Einfluss auf die Arbeitskonzeption des GZKB haben,
  3. Mitwirkung eines Vertreters / einer Vertreterin in einem Personalausschuss für die Besetzung der Leitungsstelle des GZKB gemäß der Ordnung des HkD,
  4. Mitberatung bei der Auswertung der laufenden Arbeit des GZKB und Beratung von Jahresberichten.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. der Abt oder die Äbtissin des Klosters Bursfelde,
  2. der oder die regional für das GZKB zuständige Landessuperintendent/in oder ein von ihm oder ihr als ständige Vertretung berufener Superintendent oder eine als ständige Vertretung berufene Superintendentin aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landeskirchenamtes,
  4. die Leitung des Fachbereichs 2 im HkD,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Förderkreises Kloster Bursfelde e. V.
( 3 ) Die Mitglieder des Beirates zu Abs. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 werden auf Vorschlag der von ihnen vertretenen Stelle für die Dauer von vier Jahren vom Kuratorium des HkD berufen.
( 4 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) Der Leiter oder die Leiterin des GZKB und der Leiter oder die Leiterin des Tagungshauses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil. Sie können aus einem wichtigen Grund von der Beratung und der Entscheidung einzelner Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Der Beirat kann weitere sachkundige Personen als Gäste zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.
( 6 ) Der Direktor oder die Direktorin des HkD oder seine oder ihre Stellvertretung haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
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§ 5
Sitzungen des Beirates

( 1 ) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal im Jahr statt. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
( 2 ) Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Abt oder der Leiter oder die Leiterin des GZKB oder der Direktor oder die Direktorin des HkD es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
( 3 ) Zu den Sitzungen soll mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung der erforderlichen Arbeitspapiere eingeladen werden. Über das Ergebnis der Sitzungen wird eine Niederschrift angefertigt.
( 4 ) Für Abstimmungen, Wahlen usw. sind die §§ 44 und 45 der Kirchengemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
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§ 6
Abt und Konvent von Bursfelde

Die Äbtissin oder der Abt und der Konvent begleiten die Arbeit des GZKB und pflegen die Verbindung zwischen der Landeskirche und der Georg- August-Universität Göttingen.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am 01.07.2018 in Kraft.