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Geltungszeitraum von: 01.07.2011

Geltungszeitraum bis: 25.06.2017

Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände

Vom 1. Juli 2011

KABl. 2011, S. 157

Aufgrund des § 48 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 197), wird nachstehend der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen zum KVBG in der seit dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Ausführungsbestimmungen vom 12. Januar 1987 (Kirchl. Amtsbl. S. 19) sowie die Änderungen und Ergänzungen vom 30. März 1993 (Kirchl. Amtsbl. S. 104), vom 19. März 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 67) und vom 20. September 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 205).
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1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5:

Das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand und das der Kapellengemeinde der Kapellenvorstand. Die gewählten, berufenen und ernannten Mitglieder sind die Kirchenvorsteher oder die Kapellenvorsteher. Wie im KVBG gelten die in diesen Ausführungsbestimmungen verwendeten Personenbezeichnungen für Frauen und Männer.
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2. Zu § 1 Absatz 2:

Wegen der Besonderheiten bei Personalgemeinden, Anstaltsgemeinden, Militärkirchengemeinden und personalen Seelsorgebereichen sind die §§ 44 und 45 KVBG zu beachten. Auch für Kirchengemeinden, die einem Kirchengemeindeverband angehören oder in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen sind, ist ein Kirchenvorstand bilden.
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3. Zu § 1 Absatz 3:

Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchen- oder Kapellenvorstand zu einem anderen als dem letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet worden war.
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4. Zu § 1 Absatz 4:

Diese Regelung sieht vor, dass der Termin des Einführungsgottesdienstes und damit der Beginn der Amtszeit im Juni sein muss. Den genauen Tag legen die Kirchengemeinden selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der Kirchenvorstandsmitglieder beginnt die Amtszeit des Kirchenvorstandes.
Da die Amtszeit der amtierenden Kirchenvorsteher spätestens neun Monate nach dem 1. Juni, also am 1. März des Jahres nach der Wahl, endet, muss der Kirchenkreisvorstand rechtzeitig Bevollmächtigte nach § 33 KVBG bestellen. Es muss vermieden werden, dass vorübergehend kein handlungsfähiger Kirchenvorstand vorhanden ist.
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5. Zu § 1 Absatz 5:

In Kapellengemeinden werden die Kapellenvorsteher nach den allgemeinen Vorschriften über die Wahl der Kirchenvorsteher gewählt. Durch diese Wahl werden zugleich die Kirchenvorsteher ermittelt, die aus der Kapellengemeinde als einem Wahlbezirk der Kirchengemeinde (§ 11 Absatz 1 Satz 2 KVBG) in den Kirchenvorstand eintreten (§ 29 Absatz 2 KVBG). Eine darüber hinausgehende Wahl von Kirchenvorstehern findet deshalb in der Kapellengemeinde nicht statt.
Besondere Vorschriften für Kapellengemeinden enthält das KVBG für
  • die Zusammensetzung des Kapellenvorstandes in § 2 Absatz 3,
  • die Zahl der Kirchen- und Kapellenvorsteher in § 3 Absatz 3 und 5,
  • die Kapellengemeinde als Wahlbezirk in § 11 Absatz 1,
  • die Wahlvorschläge in §§ 15 und 16 Absatz 1,
  • das Wahlergebnis in § 29 Absatz 2,
  • den Wahlausschuss in § 31 Absatz 3,
  • das Nachrücken von Kapellenvorstehern in § 34 Absatz 3,
  • den Patronats-Kapellenvorsteher in § 38 Absatz 6 und
  • die Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und Kapellengemeinden in § 43.
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6. Zu § 2 Absatz 1:

Dem Kirchenvorstand gehören gewählte (§ 29 KVBG) und berufene (§ 37 KVBG) Kirchenvorsteher an. Zusätzlich kann in Patronatsgemeinden der Patron nach § 38 KVBG in den Kirchenvorstand eintreten oder einen Kirchenvorsteher ernennen.
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7. Zu § 2 Absatz 2:

In der Kirchengemeinde tätige Pastoren (Artikel 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung), denen dort eine Pfarrstelle übertragen worden ist oder die mit der Versehung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden sind, sind in dem Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde Mitglieder kraft Amtes.
Zu den Mitgliedern kraft Amtes gehören auch
  • die Pastoren, die nach § 2 Absatz 1 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz in der Kirchengemeinde tätig sind, wenn sie mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt worden sind,
  • die Pastoren, die nach § 2 der Vakanz- und Vertretungsverordnung als Hauptvertreter zur Versehung der vakanten Pfarrstelle bestellt worden sind.
Pastoren, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand an; sie haben ein Teilnahmerecht nach § 42 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO).
Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt (§ 55 Absätze 1 und 3 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz).
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8. Zu § 2 Absatz 4:

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich auch auf die Mitglieder kraft Amtes. Auf die Teilnehmer nach § 42 a KGO ist § 2 Absatz 4 KVBG nicht anzuwenden.
Die in § 2 Absatz 4 KVBG genannten Personen können gleichzeitig auf demselben Wahlaufsatz kandidieren. Erst wenn Personen gewählt worden sind, bei denen ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt, gilt § 29 Absatz 5 KVBG.
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9. Zu § 3 Absätze 1 und 2:

Die Mindest- und die Höchstzahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher ist gestaffelt nach der Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse für die Kirchengemeinden ermittelt wurde. Maßgeblich ist die von den Kirchenkreisämtern in dem Verfahren nach § 5 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung (in der Fassung vom 29. November 1994, Kirchl. Amtsbl. S. 195) zu diesem Stichtag festzustellende Kirchenmitgliederzahl der Kirchengemeinde.
Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher vor den in § 14 Absatz 1 KVBG vorgesehenen Abkündigungen fest. Der Patron oder der von ihm zu ernennende Kirchenvorsteher (§ 38 KVBG) bleibt bei der Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher unberücksichtigt. Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufende Kirchenvorsteher ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:
Zahl der Kirchenmitglieder
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher
davon
zu wählen
zu berufen
bis zu 1 999
4
3
1
bis zu 1 999
5
4
1
bis zu 1 999
6
5
1
bis zu 1 999
6
4
2
bis zu 1 999
7
6
1
bis zu 1 999
7
5
2
bis zu 1 999
8
7
1
bis zu 1 999
8
6
2
2 000 bis 3 999
6
5
1
2 000 bis 3 999
6
4
2
2 000 bis 3 999
7
6
1
2 000 bis 3 999
7
5
2
2 000 bis 3 999
8
7
1
2 000 bis 3 999
8
6
2
2 000 bis 3 999
9
8
1
2 000 bis 3 999
9
7
2
2 000 bis 3 999
9
6
3
2 000 bis 3 999
10
9
1
2 000 bis 3 999
10
8
2
2.000 bis 3 999
10
7
3
4 000 und mehr
8
7
1
4 000 und mehr
8
6
2
4 000 und mehr
9
8
1
4 000 und mehr
9
7
2
4 000 und mehr
9
6
3
4 000 und mehr
10
9
1
4 000 und mehr
10
8
2
4 000 und mehr
10
7
3
4 000 und mehr
11
10
1
4 000 und mehr
11
9
2
4 000 und mehr
11
8
3
4 000 und mehr
12
11
1
4 000 und mehr
12
10
2
4 000 und mehr
12
9
3
4 000 und mehr
12
8
4
4 000 und mehr
13
12
1
4 000 und mehr
13
11
2
4 000 und mehr
13
10
3
4 000 und mehr
13
9
4
4 000 und mehr
14
13
1
4 000 und mehr
14
12
2
4 000 und mehr
14
11
3
4 000 und mehr
14
10
4
4 000 und mehr
15
14
1
4 000 und mehr
15
13
2
4 000 und mehr
15
12
3
4 000 und mehr
15
11
4
4 000 und mehr
15
10
5
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10. Zu § 3 Absatz 3:

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden, so setzt der Kirchenvorstand zunächst nach § 3 Absätze 1 und 2 KVBG die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher fest, ohne die Vorschrift des § 3 Absatz 3 KVBG zu berücksichtigen. Die sich so ergebende Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher erhöht sich sodann nach § 3 Absatz 3 KVBG um je einen Kirchenvorsteher für jede Kapellengemeinde. Die Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher ändert sich nicht.
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11. Zu § 3 Absatz 4:

Der Kirchenkreisvorstand kann nur dann eine höhere Zahl der Kirchenvorsteher festsetzen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Besondere Gründe können z. B. eine Vielzahl von Außendörfern oder die besondere Situation nach einer Fusion von Kirchengemeinden sein.
Der Kirchenkreisvorstand kann auch aus besonderen Gründen eine geringere Zahl festsetzen. Die Zahl von vier Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.
Wenn eine geringere Zahl festgesetzt werden soll, weil zu wenige Kandidaten für die Aufstellung eines Wahlaufsatzes zur Verfügung stehen, so ist § 17 Absatz 4 KVBG zu beachten. Sind bei der Wahl so wenig Personen gewählt worden, dass ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht zustande gekommen ist, so sind Bevollmächtigte zu bestellen, und es ist nach § 33 KVBG zu verfahren. Ist zwar ein beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen, sind aber trotzdem weniger Kandidaten gewählt worden, als gewählt werden mussten, so kann der Kirchenkreisvorstand nicht mehr die fehlenden Mitglieder durch Bestellung ergänzen. Er kann nur noch nach § 3 Absatz 4 KVBG verfahren und im Benehmen mit dem Kirchenvorstand eine andere Zahl der zu Wählenden festsetzen.
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12. Zu § 3 Absatz 5:

§ 3 Absatz 4 KVBG ist für die Festsetzung der Zahl der Kapellenvorsteher nicht anzuwenden.
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13. Zu § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a:

Maßgeblich für das aktive Wahlrecht gemäß § 4 Absatz 1 KVBG ist die Taufe und die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung in der Kirchengemeinde, nicht jedoch die Konfirmation. Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde muss am Wahltag bestehen; eine Dreimonatsfrist besteht für das aktive Wahlrecht nicht mehr. Zwingend ist aber, dass jeder, der wählen will, in die Wählerliste eingetragen sein muss (vgl. auch §§ 13, 14 KVBG). Bei allen Kirchenmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass sie zum heiligen Abendmahl zugelassen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen.
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14. Zu § 4 Absatz 2 Buchst. b:

Hat der Betroffene oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung des Wahlrechts Beschwerde eingelegt oder Klage erhoben (§ 6 Absatz 2 KVBG) und ist über die Beschwerde oder die Klage noch nicht abschließend entschieden worden, so bleibt der Betroffene bis zur abschließenden Entscheidung wahlberechtigt. Er ist nicht wahlberechtigt, wenn der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung angeordnet hat (§ 6 Absatz 1 Satz 5 KVBG) und diese Anordnung zum Zeitpunkt der Wahl nicht aufgehoben worden ist (§ 6 Absatz 2 Satz 3 KVBG). Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf Nummer 16 verwiesen.
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15. Zu § 5:

Ein Verzeichnis erheblicher Pflichtverletzungen kann nicht aufgestellt werden. Es werden Tatsachen vorliegen müssen, aus denen sich ein erheblicher Verstoß gegen die Pflichten ergibt, die einem Kirchenmitglied nach Artikel 9 der Kirchenverfassung obliegen.
Die Aberkennung steht nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Kirchenkreisvorstand die erforderliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass hierfür vorliegt (Muster für einen Aberkennungsbescheid siehe Anlage 1).
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16. Zu § 6:

Ordnet der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung Beschwerde oder Klage erhoben hat. Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung statt, so ist die Aberkennung vorläufig nicht wirksam. Der Kirchenkreisvorstand kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung jederzeit selbst wieder aufheben.
(Muster für die Anordnung der sofortigen Vollziehung siehe Anlage 1).
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17. Zu § 7:

An die in § 7 Absatz 1 Satz 3 KVBG genannte Jahresfrist ist der Kirchenkreisvorstand im Verfahren von Amts wegen nicht gebunden. Er kann deshalb einen vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Antrag auch als Anregung auffassen, von Amts wegen tätig zu werden.
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18. Zu § 8:

Wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten das Wahlrecht besitzt (§ 4 KVBG), ist wählbar, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 KVBG vorliegen. Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst in der Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher sein. Entscheidend ist nicht allein die Anstellungsträgerschaft, sondern die Frage, ob sie für den Dienst in der betreffenden Kirchengemeinde angestellt sind; dies ergibt sich im Zweifel aus der Dienstanweisung. Eine vorübergehende Anstellung ist immer dann gegeben, wenn eine für einen kirchlichen Mitarbeiter vertretungs- oder aushilfsweise übernommene Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Mitarbeitern in Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch IV handelt. In jedem Fall darf die regelmäßige Arbeitszeit die Grenze von 10 Wochenstunden nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit der Kirchengemeinde sind zusammenzurechnen. Überschreitet der Mitarbeiter später diese Grenze, etwa durch Ausweitung seines Arbeitsumfangs, so scheidet er aus dem Kirchenvorstand aus (§ 40 KVBG). 10 Von der Möglichkeit, Mitarbeitern die Wählbarkeit zu verleihen, ist nur bei besonderen Umständen, d. h. eher zurückhaltend, Gebrauch zu machen.
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19. Zu § 11:

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen. Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im Kirchenvorstand erreichen.
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.
Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes der Kirchengemeinde haben (Umgepfarrte, § 9 KGO), so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste sie aufzunehmen sind (§ 13 Absatz 3 KVBG).
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher, die in jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen. Mit der Bildung der Wahlbezirke und der Festsetzung der Zahl der zu Wählenden muss der Kirchenvorstand auch entscheiden, wie viele Stimmen der Wähler in dem jeweiligen Wahlbezirk hat (vgl. § 25 Absatz 5 KVBG). Es können darum auch nicht mehr Wahlbezirke gebildet werden, als Wählerstimmen nach § 25 Absatz 5 KVBG zur Verfügung stehen.
Bei der Festsetzung, wie viele Kirchenvorsteher in dem Wahlbezirk der Kapellengemeinde zu wählen sind, muss der Kirchenvorstand seine Entscheidung im Benehmen mit dem Kapellenvorstand treffen.
Die Bildung der Wahlbezirke behält ihre Gültigkeit bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände, sie gilt also auch für Nachwahlen.
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20. Zu § 12:

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken empfiehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges für die Wähler die Bildung von Stimmbezirken, für die besondere Wahllokale einzurichten sind. In Wahlbezirken von Kapellengemeinden empfiehlt sich dies nur in besonderen Ausnahmefällen. Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wählerliste ist aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 Absatz 2 KVBG). Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23 KVBG).
Wird ein Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal) eingerichtet, darf die gesamte Wahlzeit die nach § 25 Absatz 1 KVBG festgesetzte Mindestzeit von sechs Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen, sind für diesen Stimmbezirk mit dem mobilen Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste notwendig. Der Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu versiegeln.
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21. Zu § 13:

Auch wenn die Erstellung der Wählerlisten durch Dritte erfolgt, behält der Kirchenvorstand die Verantwortung für die Wählerliste. Die Listen sind deshalb sorgfältig zu prüfen (Muster für die Wählerliste siehe Anlage 2).
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22. Zu § 14 Absatz 1:

Nach der Anordnung der Wahl durch das Landeskirchenamt (§ 10 KVBG) beschließt der Kirchenvorstand, zu welchen Zeiten die Wählerliste für jedes Kirchenmitglied zugänglich auszulegen ist. Die Wählerliste ist mindestens eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert auszulegen. Die Auslegung ist durch Abkündigungen in mehreren Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 24). Als andere Art der Bekanntmachung kommen z. B. Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen in Betracht (Muster für die Bekanntmachung siehe Anlage 3).
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit ihrer Daten in der Wählerliste zu überprüfen. Wollen sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, müssen sie – aus Datenschutzgründen – Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann. Eine Überprüfung der Daten von Personen mit Sperrvermerk durch Wahlberechtigte ist nicht zulässig.
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23. Zu § 14 Absätze 2 bis 5:

Der Kirchenvorstand ist verpflichtet, die Wählerliste bis zur Wahl in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und sich ergebende Änderungen umgehend vorzunehmen. Neu aufgenommene Kirchenmitglieder können bis zum Tag vor dem Wahltag in die Wählerliste aufgenommen werden und so noch das Wahlrecht erhalten.
Die Kirchenmitglieder können die Wählerliste auch außerhalb der Auslegungsfrist einsehen (§ 14 Absatz 1 KVBG). Sie können Berichtigungen der Wählerliste vor Beginn, innerhalb der Auslegungsfrist und bis drei Wochen vor der Wahl beantragen (§ 14 Absatz 2 KVBG). Die Betroffenen und die Antragsteller sind zu unterrichten.
Anträge, die später eingehen, kann der Kirchenvorstand noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Absatz 5 Satz 2 KVBG als Anregung zur Berichtigung der Wählerliste bis zum Tage vor dem Wahltag von Amts wegen aufnehmen, wenn eindeutig ist, dass die Wählerliste insoweit offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Unzulässige Anträge müssen zurückgewiesen werden, wenn die Wählerliste nicht von Amts wegen berichtigt wird.
(Muster für einen
  • ablehnenden Bescheid zu einem Antrag auf Berichtigung der Wählerliste siehe Anlage 4,
  • Bescheid zu einem verspäteten Antrag auf Berichtigung der Wählerliste siehe Anlage 5,
  • Bescheid über die Streichung eines Namens aus der Wählerliste siehe Anlage 6).
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24. Zu § 15:

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der Wählerliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 22 und Muster für die Aufforderung in Anlage 3).
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen (vgl. Muster in Anlage 3).
Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 KVBG mehr Namen als die doppelte Zahl der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich gemacht werden, wer Erstunterzeichner ist (vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).
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25. Zu § 16:

Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach § 8 KVBG wählbar sind.
Der Kirchenvorstand hat darauf hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge (z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und den ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung siehe Anlage 7).
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26. Zu § 17:

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG zu ergänzen. Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen werden können, und um sicherzustellen, dass genügend Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher (§ 29 Absatz 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden.
Dem Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt worden sind. Wenn auch der Kirchenkreisvorstand keine Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit weiteren Kandidaten zu ergänzen, so kann er die Zahl der zu Wählenden und zu Berufenden reduzieren (§ 17 Absatz 4 KVBG). Dabei hat er § 3 Absatz 2 Satz 2 KVBG zu beachten.
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27. Zu § 18:

Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der Kirchenvorsteher auf die Verpflichtungsfrage nach Agende IV:
„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“
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28. Zu § 19 Absatz 1:

Ein Vorgeschlagener, der es ablehnt, die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG abzugeben, oder der sie nicht innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in den Wahlaufsatz zu übernehmen. Ist bis zur Aufstellung des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher gesunken (z.B. durch Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG), so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen und die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG einholen, wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dies noch zulässt.
Ist danach die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen geringer als die Zahl der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KVBG zu Wählenden, so ist nach § 17 Absatz 4 KVBG zu verfahren. (Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 8).
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29. Zu § 21:

Sofern einer der Vorgeschlagenen an der Vorstellung nicht teilnehmen kann, ist dies unschädlich.
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30. Zu § 22:

Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster in der Anlage 9 verwiesen. Die Stimmzettel müssen schon bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen. Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.
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31. Zu § 23:

Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine Stimmbezirke nach § 12 KVBG gebildet worden sind. Wo Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden sind, ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung (mobiles Wahllokal nach § 12 Absatz 2 KVBG) ist ein Wahlvorstand zu ernennen.
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32. Zu § 25:

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten sich über ihre Person ausweisen.
Es kann nur eine Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen eines Namens (Kumulieren) zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.
Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5 Satz 1, erste Alternative KVBG in jedem Wahlbezirk einer Kapellengemeinde (§ 11 Absatz 1 KVBG) zwei Stimmen. Die sich nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte Alternative KVBG ergebenden Wählerstimmen entfallen auf den Wahlbezirk der Kirchengemeinde oder sind auf die Wahlbezirke der Kirchengemeinde zu verteilen.
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33. Zu § 26 Absätze 1 und 2:

Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt wird.
Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler prüfen. Die Stimmabgabe des Wählers ist sofort in der Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 27 Absatz 3 KVBG).
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34. Zu § 26 Absätze 2 und 3:

Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von Amts wegen ausgegeben werden (Muster für den Briefwahlschein siehe Anlage 10).
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35. Zu § 26 Absatz 6:

Die Wahlunterlagen sind dem Kirchenmitglied persönlich oder dem von ihm Bevollmächtigten von einem Mitglied des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand beauftragten anderen Person auszuhändigen oder auf dem Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagene Personen gegeben werden.
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36. Zu § 26 Absatz 8:

Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wählerliste in der dafür bestimmten Spalte (vgl. Anlage 2) zu vermerken.
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37. Zu § 26 Absatz 9:

Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem Kirchenvorstand ein, so sind sie noch vor Schluss der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene Wahlbriefe sind ungültig (§ 27 Absatz 2 KVBG).
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38. Zu § 27:

Wesentliche Verfahrensvorschriften sind:
  • Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein.
  • Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten.
  • Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelumschlag mit einem Stimmzettel darin enthalten.
  • Zumindest der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag müssen verschlossen sein. Ungültige Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern.
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39. Zu § 28:

Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen.
Unstimmigkeiten zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke und der Zahl der Stimmzettel sind anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen. Die Verhandlungsniederschrift mit den in einem versiegelten Behältnis befindlichen Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Die Unterlagen sind nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Aufbewahrung und Aussonderung von Schriftgut vom 9. Mai 1990 (Kirchl. Amtsbl. S. 77) – RS 90-4 – aufzubewahren. (Muster für die Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung siehe Anlage 11).
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40. Zu § 29 Absatz 1:

Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tage nach dem Wahltag zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen
(Muster für
  • die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden ohne Kapellengemeinden siehe Anlage 12,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden mit Kapellengemeinden siehe Anlage 13).
Für das Losverfahren gibt es keine Vorgaben; es muss nur darauf geachtet werden, dass keine Manipulation des Ergebnisses möglich ist.
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41. Zu § 29 Absatz 3:

Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die weder zu Kirchenvorstehern noch zu Ersatzkirchenvorstehern gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich als gewählte Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand eintreten, wenn keine Ersatzkirchenvorsteher mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall ist nach § 35 KVBG zu verfahren.
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42. Zu § 29 Absatz 4:

Findet an dem Sonntag nach der Wahl in der Kirchengemeinde kein Hauptgottesdienst statt, so ist die Abkündigung am nächsten Sonntag mit Hauptgottesdienst vorzunehmen (Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses siehe Anlage 14).
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43. Zu § 29 Absatz 5:

Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand eintreten können, sind Ersatzkirchenvorsteher. Sie können nach § 34 Absatz 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand eintreten, wenn der gewählte Kirchenvorsteher ausgeschieden ist, in dessen Person der Hinderungsgrund nach § 2 Absatz 4 KVBG begründet war; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenvorsteher.
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44. Zu § 30 Absatz 2:

Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes im Wahlanfechtungsverfahren siehe Anlage 15.
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45. Zu § 31:

Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist daher sehr zu empfehlen.
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46. Zu § 33:

Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere Bevollmächtigte bestellen, zu denen auch bisherige Kirchenvorsteher gehören können; sie nehmen grundsätzlich alle Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr. Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben. Ihr Amt endet, sobald wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand vorhanden ist.
Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit eine Nachwahl von Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.
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47. Zu § 34 Absatz 1:

Der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den Kirchenvorstand ein, zu dem der gewählte Kirchenvorsteher ausgeschieden ist. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen (§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als Ersatzkirchenvorsteher aus.
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48. Zu § 35:

Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher unterschritten wird. Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).
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49. Zu § 37 Absätze 1 und 2:

Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden, so ist der Kirchenkreisvorstand hinsichtlich der über die Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 KVBG beschließt der bisherige Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten Kirchenvorstehern und – soweit vorhanden – den Mitgliedern des Gemeindebeirates über die Berufungsvorschläge (Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung von Kirchenvorstehern siehe Anlage 16). Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes, die zur Berufung vorgeschlagen werden sollen, dürfen an der Entscheidung über die Berufungsvorschläge nicht mitwirken (§ 44 Absatz 2 KGO).
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50. Zu § 38:

Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte hinweisen (Muster für
einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage 17,
die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand oder die Ernennung eines Kirchenvorstehers siehe Anlage 18).
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51. Zu § 39 Absatz 1:

Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden (verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl. die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteher eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes. Die Verpflichtung geschieht nach Agende IV (vgl. Nummer 27).
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52. Zu § 40:

Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Kirchenvorstehers, so scheidet dieser erst dann aus dem Kirchenvorstand aus, wenn der Kirchenkreisvorstand dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 42 KVBG festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
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53. Zu § 41:

Die Voraussetzungen des Buchstabens b liegen nur dann vor, wenn der Kirchenvorsteher seine ihm durch das kirchliche Ehrenamt obliegenden Pflichten in schwerer Weise missachtet und verletzt. Vertritt ein Kirchenvorsteher öffentlich eine andere Auffassung als die Mehrheit des Kirchenvorstandes, so liegt allein darin keine Pflichtverletzung.
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54. Zu § 45:

Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl. S. 117).
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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

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Anlage 15

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Anlage 16

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Anlage 17

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Anlage 18

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