.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen
Vom 5. Juli 2017
Aufgrund des § 4 Absatz 5 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Juni 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsatz
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1
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Pastoren und Pastorinnen können auf Basis der folgenden Bestimmungen zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht beauftragt werden.
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2
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1 Die Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen richtet sich nach dem Gestellungsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom 29. Juni 2012 (Nieders. Min.Bl. Nr. 26/2012, S. 589 und Kirchl. Amtsbl. S. 218) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen an Schulen in freier Trägerschaft, einschließlich der Schulen in katholischer Trägerschaft, bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 3 Dabei darf der Erziehungsauftrag der Schule dem christlichen Menschenverständnis nicht widersprechen.
(
3
)
1 Der evangelische Religionsunterricht an den Schulen in Niedersachsen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation erteilt. 2 Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen werden in den Kerncurricula für das Fach Evangelische Religion beschrieben, die das Niedersächsische Kultusministerium für jede Schulform erlässt.
#§ 2
Beauftragung
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1
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1 Die Beauftragung mit der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Eignung der Pastorin oder des Pastors voraus. 2 Sie wird auf der Grundlage eines Personalgesprächs und in der Regel im Rahmen des Qualifizierungskurses „Neu in der Schule“ durch das Landeskirchenamt festgestellt.
(
2
)
1 Die Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht kann innerhalb des Dienstauftrages oder über den kirchlichen Dienstauftrag hinaus im Nebenamt erfolgen. 2 Die Entscheidung hierüber trifft das Landeskirchenamt.
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3
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1 Die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes innerhalb des kirchlichen Dienstauftrages setzt grundsätzlich die Teilnahme an einem von der Landeskirche angebotenen Qualifizierungskurs einschließlich Hospitation oder den Abschluss des Sondervikariates für den Schuldienst voraus. 2 Entsprechendes gilt für Pastoren und Pastorinnen, die evangelischen Religionsunterricht nebenamtlich an Gymnasien, an Beruflichen Gymnasien, in der gymnasialen Oberstufe oder im Gymnasialzweig der Oberschulen oder Kooperativen Gesamtschulen oder in der gymnasialen Oberstufe der Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen erteilen.
(
4
)
1 Die Vereinbarkeit des Dienstes in einer Kirchengemeinde oder einem anderen kirchlichen Amt mit einem Auftrag über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht muss gewährleistet sein. 2 Der Unterricht hat Vorrang vor den anderen Dienstgeschäften. 3 Näheres wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt, die der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin nach landeskirchlichem Muster erlässt.
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5
)
Die Dauer der Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht richtet sich nach dem im Rahmen des Gestellungsvertrages erteilten Unterrichtsauftrag und soll einen Zeitraum von acht Jahren in der Regel nicht übersteigen.
#§ 3
Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Dienstauftrag
(
1
)
1 Pastoren und Pastorinnen erteilen evangelischen Religionsunterricht im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrages innerhalb ihres bestehenden kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnisses. 2 Sie treten als katechetische Lehrkräfte nicht in ein Dienstverhältnis zum Land Niedersachsen.
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2
)
1 Pastoren und Pastorinnen, die zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht innerhalb des Dienstauftrages beauftragt sind, unterstehen grundsätzlich der Dienstaufsicht des Superintendenten oder der Superintendentin. 2 Er oder sie führt die Jahresgespräche. 3 Aufgrund der Besonderheiten des Dienstes an den staatlichen Schulen des Landes Niedersachsen unterstehen die Pastoren und Pastorinnen auch der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen. 4 Die Fachaufsicht und das für Pastoren und Pastorinnen der Landeskirche vorgesehene Perspektivgespräch werden durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
3
)
Der Dienstort wird mit der dienstrechtlichen Beauftragung durch das Landeskirchenamt bestimmt.
#§ 4
Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Nebenamt
(
1
)
Für die nebenamtliche Erteilung von evangelischem Religionsunterricht wird eine Entschädigung in Höhe der Vergütung gezahlt, die entsprechenden nebenamtlichen Lehrkräften im Landesbetrieb in der jeweiligen Schulform nach den jeweils gültigen Bestimmungen für die nebenamtlichen Lehrkräfte zustehen würde.
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2
)
1 Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen ändern sich entsprechend der Entwicklung der vom Land Niedersachsen für die Bemessung des Gestellungsgeldes nach dem Gestellungsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen zugrunde gelegten Vergütungssätze. 2 Die Höhe der Vergütungssätze wird vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben.1#
(
3
)
Pastoren und Pastorinnen, deren dienstlicher Auftrag ganz oder zum Teil in der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht besteht, erhalten eine Entschädigung nur insoweit, als die Zahl der erteilten Unterrichtsstunden über den dienstlichen Auftrag hinausgeht, höchstens jedoch in der Höhe, wie die Landeskirche vom Land Niedersachsen Gestellungsgeld nach den Bestimmungen des Gestellungsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen erhält.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Entschädigung evangelischen Religionsunterrichtes durch Pastoren und Pastorinnen vom 23. Januar 1979 (Kirchl. Amtsbl. S. 17), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 22. Mai 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 74), außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anmerkung: Gemäß KABl. 2022, S. 230 werden folgende Entschädigungen bekannt gegeben:
Bei einem Einsatz in der Oberschule ist – je nachdem, ob jahrgangsbezogener oder schulformbezogener Unterricht erteilt wird – entweder auf die Schulform des Schulzweiges oder auf den Jahrgang abzustellen, in dem der Unterricht überwiegend erteilt wird. Dabei sind die Jahrgänge des Sekundarbereichs I der Nr. 1 und die Jahrgänge des Sekundarbereichs II der Nr. 3 zuzuordnen.
1 ↑ Red. Anmerkung: Gemäß KABl. 2022, S. 230 werden folgende Entschädigungen bekannt gegeben:
Schulform | Ab 01.03.2021 | Ab 01.10.2022 | Ab 01.12.2022 |
Euro je U.-Std. | Euro je U.-Std. | Euro je U.-Std. | |
1. Grund-, Haupt- und Realschulen | 25,82 € | 29,69 € | 30,52 € |
2. Förderschulen | 30,62 € | 35,21 € | 36,20 € |
3. Gymnasien und berufsbildende Schulen | 35,76 € | 41,12 € | 42,27 € |