.

Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 01.08.2017

Rechtsverordnung über die Entschädigung
für die Erteilung von Religionsunterricht
durch Pastoren und Pastorinnen

Vom 23. Januar 1979

KABl. 1979, S. 17, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung
vom 22. Mai 2012, KABl. 2012, S. 74

Aufgrund des § 3 des Kirchengesetzes über die Erteilung von Religionsunterricht durch Pastoren vom 2. Dezember 1974 (Kirchl. Amtsbl. S. 310) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
####

§ 1

( 1 ) Pastoren und Pastorinnen erhalten für die nebenamtliche Erteilung von Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages zwischen dem Lande Niedersachsen und den evangelischen Kirchen in Niedersachsen eine Entschädigung in Höhe der Vergütung, die entsprechenden nebenamtlichen Lehrkräften im Landesbetrieb in der jeweiligen Schulform nach den jeweils gültigen Bestimmungen für die nebenamtlichen Lehrkräfte zustehen würde.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen ändern sich entsprechend der Entwicklung der vom Land Niedersachsen für die Bemessung des Gestellungsgeldes nach dem Gestellungsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und den evangelischen Kirchen in Niedersachsen zugrunde gelegten Vergütungssätze. Die Entschädigungen werden vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben.1#
#

§ 2

( 1 ) Pastoren und Pastorinnen, deren dienstlicher Auftrag ganz oder zum Teil in der Erteilung von Religionsunterricht besteht, erhalten eine Entschädigung nach § 1 nur insoweit, als die Zahl der erteilten Unterrichtsstunden über den dienstlichen Auftrag hinausgeht.
( 2 ) Unbeschadet des § 1 erhalten Pastoren und Pastorinnen eine Entschädigung nur insoweit, wie die Landeskirche vom Land Niedersachsen Gestellungsgeld nach den Bestimmungen des Gestellungsvertrages erhält.
#

§ 3

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 1979 in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Siehe auch KABl. 2014, S. 114.