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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 01.01.2017

Kirchengesetz über die Versehung der vakanten
Stelle eines Landessuperintendenten und eines
Superintendenten in besonderen Fällen

Vom 18. November 1969

KABl. 1969, S. 233, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes
vom 9. Dezember 2009, KABl. S. 230

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Ist die Stelle eines Landessuperintendenten frei geworden, so kann der Kirchensenat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Wiederbesetzung der Stelle auf einen zu bestimmenden Zeitraum aussetzen, wenn dies im Hinblick auf eine mögliche Änderung der kirchlichen Organisation als zweckmäßig erscheint. Der Beschluss der Aussetzung ist der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so tritt die Aussetzung außer Kraft.
( 2 ) Ist die Besetzung der Stelle ausgesetzt, so beauftragt der Kirchensenat den Landessuperintendenten eines anderen Sprengels mit der Versehung dieser Stelle. Der Kirchensenat kann zur Unterstützung des Vakanzvertreters auch einen anderen Landessuperintendenten mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Landessuperintendenten im ganzen Sprengel oder in einem Teil desselben beauftragen.
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§ 2

( 1 ) Ist eine Superintendenturpfarrstelle frei geworden, so kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Besetzung der Stelle auf einen Zeitraum bis zu zwei Jahren aussetzen, wenn dies im Hinblick auf eine mögliche Änderung der kirchlichen Organisation zweckmäßig erscheint. Der Landessuperintendent und der Kirchenkreisvorstand sind vorher zu hören. Widerspricht ein nach Satz 2 Beteiligter der Aussetzung der Besetzung, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
( 2 ) Der in Absatz 1 bestimmte Zeitraum kann bei entsprechendem Erfordernis zweimal um je ein Jahr verlängert werden.
( 3 ) Ist die Besetzung der Superintendenturpfarrstelle ausgesetzt, so beauftragt das Landeskirchenamt nach Anhörung der beteiligten Kirchenkreisvorstände den ersten Stellvertreter des Superintendenten im Aufsichtsamt (§ 58 Kirchenkreisordnung) oder den Superintendenten eines anderen Kirchenkreises mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Superintendenten im Aufsichtsamt sowie im Kirchenkreistag und im Kirchenkreisvorstand. Widerspricht ein beteiligter Kirchenkreisvorstand der beabsichtigten Beauftragung, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates.
( 4 ) Solange ein Auftrag nach Absatz 3 nicht erteilt ist, nimmt der erste Stellvertreter des Superintendenten im Aufsichtsamt die Aufgaben des Superintendenten auch im Kirchenkreistag und im Kirchenkreisvorstand wahr.
( 5 ) Die Versehung der mit dem Amt des Superintendenten verbundenen Pfarrstelle wird nach den allgemeinen Vorschriften geordnet.
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§ 2 a

Der in § 2 Absatz 1 bestimmte Zeitraum kann in besonderen Fällen über die in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Verlängerungen hinaus verlängert werden.
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§ 3

Für die Versehung kann neben der Ephoralzulage eine Entschädigung gewährt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.