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Verordnung mit Gesetzeskraft
zur Erprobung der Beteiligung von Kirchenkreisen
im Evangelischen Diakonieverband in Ostfriesland

Vom 20. Dezember 2016

KABl. 2016, S. 144

Der Kirchensenat hat aufgrund des § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Grundlagen für die Erprobung neuer Leitungsstrukturen in den Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152), geändert durch Kirchengesetz vom 13. Dezember 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 138), mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmung

Abweichend von den §§ 8 bis 15 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) können dem zum 31. Dezember 2016 gebildeten Kirchengemeindeverband „Evangelischer Diakonieverband in Ostfriesland“ auch Kirchenkreise angehören.
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§ 2
Bildung des Verbandsvorstandes

Die Satzung des Evangelischen Diakonieverbandes in Ostfriesland kann im Hinblick auf die Vertretung der beteiligten Kirchenkreise im Verbandsvorstand Regelungen treffen, die von § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Regionalgesetzes abweichen.
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§ 3
Aufsicht

Die Aufsicht über den Evangelischen Diakonieverband in Ostfriesland führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 4
Evaluation

Der Evangelische Diakonieverband in Ostfriesland hat dem Landeskirchenamt regelmäßig über seine Erfahrungen mit der Ausführung dieser Verordnung mit Gesetzeskraft zu berichten. Näheres bestimmt das Landeskirchenamt.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
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§ 6
Außerkrafttreten

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie kann auf Antrag des Verbandsvorstandes um weitere sechs Jahre verlängert werden.