.Richtlinien für den Finanzausgleich in der
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Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Richtlinien für den Finanzausgleich in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsrichtlinien – FinanzR 2016)
Vom 2. März 2009
KABl. 2009 S. 30, zuletzt geändert am 18. Januar 2016, KABl. 2016, S. 19
Aufgrund des § 12 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (FAG) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S.183) und der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 der Rechtsverordnung über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsverordnung – FAVO) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 191), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung zur Änderung der Finanzausgleichsverordnung vom 29. August 2007 (Kirchl. Amtsbl. S. 194), erlassen wir die folgenden Richtlinien:
#Übersicht
- Neue Rechtsgrundlagen
- Gesamtzuweisung
- Einzelzuweisungen für besondere Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen nach § 7 FAVO
- Sonderzuweisungen
- Erträge aus Pfarrvermögen
- Verfahrenshinweise, Sonstiges
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Bestimmungen
1. Neue Rechtsgrundlagen
1 Am 1. Januar 2013 hat ein neuer Planungszeitraum nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsrechts begonnen. 2 Die Landessynode hat den Planungszeitraum auf vier Jahre, also bis zum 31. Dezember 2016 festgesetzt.
3 Das Finanzausgleichsrecht bildet die (Rechts-) Grundlage für finanzielle Ansprüche der Kirchenkreise gegenüber der Landeskirche, aber auch der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis. 4 Es ist insbesondere auch Rechtsgrundlage für die Gewährung von Gesamt-, Einzel-, Sonder-, Grund- und Ergänzungszuweisungen. 5 Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) und die Finanzausgleichsverordnung (FAVO) finden sich als Download in unseren Internet-Arbeitshilfen unter www.finanzplanung.landeskirche-hannovers.de; Material (Rechts- und Verwaltungsvorschriften).
#2. Gesamtzuweisung
#2.1 Rechtsgrundlagen
1 Zur Finanzierung ihrer Aufgaben und der Aufgaben der kirchlichen Körperschaften in den Kirchenkreisen erhalten die Kirchenkreise von Seiten der Landeskirche eine Gesamtzuweisung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 FAG). 2 Sie setzt sich zusammen aus dem Allgemeinen Zuweisungswert, d. h. dem Anteil eines Kirchenkreises am Allgemeinen Zuweisungsvolumen, bemessen nach Allgemeinen Schlüsseln (70 % nach der Zahl der Kirchenglieder, 20% nach der Zahl der Kirchen- und Kapellengemeinden und 10 % unter Berücksichtigung besonderer regionaler Lebensverhältnisse) und der Zuweisung nach Besonderen Schlüsseln für Sakralgebäude und zweckgebunden für Kindertagesstätten in den Kirchenkreisen.
#2.2 Zur Verfügung stehende Mittel
1 Für das Haushaltsjahr 2016 hat die Landessynode ein Allgemeines Planungsvolumen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FAG in Höhe von 211.460.000,00 € festgesetzt.
2 Auf dieser Grundlage hatten wir den Kirchenkreisen mit Bescheiden vom 02. September 2011 den Zuweisungsplanwert nach § 8 Abs. 1 FAG, d. h. den geplanten Anteil des Allgemeinen Planungsvolumens, der nach den Allgemeinen Schlüsseln zur Berechnung der Gesamtzuweisung auf den jeweiligen Kirchenkreis entfallen soll, für die Jahre 2013 – 2016 mitgeteilt und festgesetzt.
3 Wir weisen besonders darauf hin, dass erstmalig für den Planungszeitraum 2013 – 2016 die bisher zweckgebunden für Strukturanpassungen in der Arbeit der Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen und/oder Fachstellen für Sucht und Suchtprävention gewährten Mittel Bestandteil des nach Allgemeinen Schlüsseln berechneten Teils der Gesamtzuweisung sind.
4 Das Allgemeine Zuweisungsvolumen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 FAG), also der Betrag, der in einem Haushaltsjahr des Planungszeitraums tatsächlich für den nach den Allgemeinen Schlüsseln berechneten Teil der Gesamtzuweisung zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem von der Landessynode beschlossenen landeskirchlichen Haushalt. 5 Für das Haushaltsjahr 2016 sieht der landeskirchliche Haushaltsplan ein Allgemeines Zuweisungsvolumen in Höhe von 225.251.000,00 € vor.
6 Das Allgemeine Zuweisungsvolumen basiert auf dem Allgemeinen Planungsvolumen in Höhe von 211.460.000,00 €, dessen Berechnung sich im Abschnitt II. des Aktenstücks Nr. 52 E der 24. Landessynode findet (www.finanzplanung.landeskirche-hannovers.de; Material (Aktenstücke und andere Unterlagen der Landessynode)).
7 Zur Errechnung des Zuweisungsvolumens ist abweichend von der Berechnung im Aktenstück Nr. 52 E der im Allgemeinen Planungsvolumen enthaltende Personalkostenanteil insbesondere wegen der eingetretenen Kostensteigerungen im Jahr 2012 um weitere 0,5 % erhöht worden, so dass sich ein bereinigtes Allgemeines Planungsvolumen in Höhe von 218.679.000,00 Euro ergibt.
8 Im Hinblick auf die zu erwartenden Kostensteigerungen bei den Personal-, Sach- und Bauausgaben in den Jahren 2013 und 2014 ist das bereinigte Planungsvolumen jeweils um 2,0 % erhöht worden. 9 Um den Kirchenkreisen die vollständige Refinanzierung der durch die Tariferhöhungen 2013 und 2014 entstehenden Mehrausgaben zu sichern, haben wir für die Jahre 2013 und 2014 das Allgemeine Zuweisungsvolumen mit Zustimmung des Landessynodalausschusses um weitere 0,65 % für 2013 und 0,91 % für 2014 erhöht. 10 Für die Berechnung des Allgemeinen Zuweisungsvolumens 2015 muss abweichend vom Beschluss des Landessynodalausschusses der Erhöhungsprozentsatz für 2014 auf 0,95 % erhöht werden, da die Tarifsteigerung für die Beamtinnen und Beamten erst zum 01.06.2014 wirksam geworden war und damit nicht vollständig in der Berechnung berücksichtigt werden durfte. 11 Für 2015 und 2016 erfolgt jeweils eine weitere Erhöhung um 2,0 %, so dass im landeskirchlichen Haushalt für 2016 ein Allgemeines Zuweisungsvolumen in Höhe von 225.251.000,00 € zur Verfügung steht.
12 Von der Erhöhung ausgenommen wurde wiederum der Zuweisungsanteil für die Pfarrbesoldung und -versorgung. 13 Im Interesse größerer Planungssicherheit für die Kirchenkreise werden die im Allgemeinen Zuweisungsvolumen enthaltenen Personalausgaben für die Pfarrbesoldung und -versorgung für den gesamten Planungszeitraum nicht erhöht. 14 Im Gegenzug bleiben die Durchschnittsbeträge für die Verrechnung der Kosten für die Pfarrbesoldung und -versorgung (§ 10 Abs. 2 FAG) im Planungszeitraum 2013-2016 unverändert (s. Nr. 2.6).
15 Neben dem vorgenannten Allgemeinen Zuweisungsvolumen für die Gesamtzuweisung ist im landeskirchlichen Haushalt ein Betrag von 33.568.700,00 € für den nach den Besonderen Schlüsseln (11.104.700,00 € für Sakralgebäude und 22.464.000,00 € für Kindertagesstätten) berechneten Gesamtzuweisungsanteil vorgesehen.
#2.3 Monatlicher Abschlag, Festsetzung
1 Vor Zahlung des ersten Abschlages für den Monat Januar wird den Kirchenkreisen auf elektronischem Wege eine Berechnung der voraussichtlichen Gesamtzuweisung sowie die Höhe der daraus ermittelten monatlichen Abschläge übermittelt, die vom Monat Februar an bis zum Abschlag für den Monat Juli in unveränderter Höhe ausgezahlt werden. 2 Im Abschlag für den Monat Januar sind einmalige Sonderzahlungen zur Finanzierung der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten und der örtlich Beauftragten für den Datenschutz vorgesehen. 3 Eine Anpassung der Abschläge erfolgt dann mit der Berechnung für den Monat August. 4 Eine weitere Anpassung der Abschläge erfolgt dann erst wieder für den Monat Dezember. 5 Die monatlichen Abschläge werden auf volle Tausend gerundet.
6 Jeweils nach Ablauf des Jahres wird für das zurückliegende Haushaltsjahr in Abstimmung mit der jeweiligen Verwaltungsstelle die Festsetzung der Gesamtzuweisung vom Landeskirchenamt vorgenommen und dem jeweiligen Empfänger elektronisch bekannt gegeben, es sei denn, der Empfänger verlangt einen Bescheid in Schriftform.
#2.4 Ausgangsdaten
1 Die vom Landeskirchenamt durch Bescheid vom Juli 2011 festgestellten Ausgangsdaten bleiben als Berechnungsgröße für die Gesamtzuweisung im jeweiligen Planungszeitraum unverändert (§ 4 Abs. 1 FAVO).
2 Eine jährliche Fortschreibung der Anzahl der Kirchenglieder, der Kirchen- und Kapellengemeinden und der Einwohner in Mittel- und Oberzentren entfällt damit.
#2.5 Verwaltungsstelle
1 Die Finanzierung der Verwaltungsstellen ist in erster Linie aus der Erfüllung ihrer Aufgaben heraus durch Verwaltungskostenumlagen sicherzustellen, im Übrigen aus Zuweisungsmitteln. 2 Besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle für mehrere Kirchenkreise, ist von diesen eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten zu treffen.
#2.6 Pfarrbesoldung- und versorgung
1 In der Gesamtzuweisung sind für sämtliche Kirchenkreise Mittel für die Besoldung sowie die Beiträge zur Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen enthalten. 2 Da die Landeskirche als Dienstherr der Pfarrer und Pfarrerinnen deren Gehälter und die Beiträge zur Versorgungskasse finanziert, werden die Pfarrbesoldung und Versorgungsbeiträge auf der Grundlage von Durchschnittsbeträgen für Pfarrstellen bzw. für Superintendenturpfarrstellen mit der Gesamtzuweisung verrechnet.
3 Für den gesamten Planungszeitraum 2013 –2016 beträgt der Verrechnungsbetrag je Superintendenturpfarrstelle 93.800,00 € und je voller Pfarrstelle 81.300,00 €.
4 Mehrkosten durch Besoldungserhöhungen und Erhöhungen der Beiträge zur Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse werden unmittelbar aus dem landeskirchlichen Haushalt finanziert.
5 Die Verrechnungsbeträge werden auf der Grundlage des Stellenrahmenplans des Kirchenkreises berücksichtigt; zusätzlich werden Pfarrstellen und Pfarrstellenanteile verrechnet, die im Stellenrahmenplan zwar nicht vorgesehen, aber tatsächlich besetzt sind (§ 10 Abs. 2 FAG).
6 Ändert sich im Laufe eines Haushaltsjahres der Umfang einer zu verrechnenden Pfarrstelle oder eines zu verrechnenden Auftrags, so erfolgt eine monatsweise Berücksichtigung. 7 Soweit sich der Bestand während des laufenden Monats ändert, wird die Veränderung ab dem Folgemonat berücksichtigt. 8 Die Berechnung der zu berücksichtigenden Pfarrstellenanteile wird auf vier Dezimalstellen gerundet.
9 Hinsichtlich der Grundsätze für die Verrechnung von Pfarrstellen, Pfarrstellenanteilen sowie von eigen– oder fremdfinanzierten Pfarrstellenanteilen verweisen wir auf das Merkblatt „Verrechnung von Pfarrstellen – Fassung 23.10.2012“ in unseren Internet-Arbeitshilfen www.finanzplanung.landeskirche-hannovers.de; Material (Hinweise für Kirchen-(kreis)ämter).
#2.7 Versorgungsbeiträge für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
1 Die Verrechnung der Versorgungsbeiträge für die Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen erfolgt in Höhe der tatsächlich vom Landeskirchenamt an die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse zu zahlenden Beträge, auch wenn eine Stelle eigen- oder fremdfinanziert wird. 2 Für Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen erfolgt eine Verrechnung im Umfang von 60 % des Versorgungsbeitrages. 3 Die Verrechnung der Versorgungsbeiträge wird bei dem Kirchenkreis, in dem der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin angestellt ist, vorgenommen.
4 Besteht eine Verwaltungsstelle für mehrere Kirchenkreise, so ist von diesen eine Vereinbarung über die Aufteilung der Verrechnungsbeträge zu treffen.
#2.8 Besondere Schlüssel
2.8.1 Sakralgebäude
1 Der Bestand der Kirchen- und Kapellengebäude sowie der dazugehörigen Glockentürme wird zum Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres berücksichtigt; der nicht gottesdienstlich oder gemeindlich genutzte Teil eines Gebäudes bleibt unberücksichtigt (§ 2 Abs. 1 FAVO).
2 Die Berücksichtigung zum 01. Januar gilt auch, wenn während des Haushaltsjahres Veränderungen am Bestand (Verkauf oder Erwerb, Kubaturänderungen), an der Nutzung (Entwidmungen, Umnutzungen, z.B. als Kolumbarium) oder am Umfang der Bauunterhaltungspflicht gem. § 2 Abs. 3 FAVO) eintreten.
3 Die pro Kubikmeter umbauten Raumes zu berücksichtigenden Beträge werden gem. § 2 Abs. 2 FAVO für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:
Größenklasse | Betrag je m³ | Mindestbetrag |
bis 1.000 m³ | 2,29 €/m³ | |
1.001 bis 2.500 m³ | 2,20 €/m³ | 2.290,00 € |
2.501 bis 4.500 m³ | 2,09 €/m³ | 5.500,00 € |
4.501 bis 7.500 m³ | 1,85 €/m³ | 9.405,00 € |
7.501 bis 12.000 m³ | 1,61 €/m³ | 13.875,00 € |
über 12.000 m³ | 1,39 €/m³ | 19.320,00 € |
4 Für die Berechnung des umbauten Raumes ist die Norm DIN 277 Ausgabe 1960 anzuwenden. 5 Die Anzahl der Kubikmeter ist auf eine volle Zahl zu runden.
6 Ausnahmsweise kann für gottesdienstliche Räume in Gemeindezentren dann ein Betrag wie für Kirchen- und Kapellengebäude berechnet werden, wenn
- der Raum im Hinblick auf die Nutzung als Gottesdienstraum eine besondere Gestaltung und Ausstattung hat und
- der Raum weit überwiegend für gottesdienstliche Zwecke genutzt wird und
- der gottesdienstliche Raum und die eigentlichen Gemeinderäume räumlich so getrennt sind, dass es sich praktisch um zwei selbständige Gebäudeteile handelt.
2.8.2 Kindertagesstätten nach § 3 FAVO
1 Die Pauschalen für das Jahr 2016 wurden entsprechend den Haushaltsvorgaben erhöht. 2 Die Beträge lauten wie folgt:
1. | Ganztagsgruppe mit | 20.250,00 € |
2. | Halbtagsgruppe (Vor- oder Nachmittagsgruppe) mit | 10.125,00 € |
3. | Hortgruppe mit | 20.250,00 € |
4. | Leitungspauschale mit | 2.600,00 € |
3 Der Bestand der Gruppen in Kindertagesstätten wird grundsätzlich zum Stand 1. August des jeweiligen Haushaltsjahres berücksichtigt. 4 Für Hortgruppen, in denen im Jahresdurchschnitt die Betreuungszeiten von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche unterschritten werden, verringert sich der Pauschalbetrag um 50 %. 5 Für Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine ganztägig betreut wird, wird eine Leitungspauschale berücksichtigt.
6 Je Kindertagesstätte wird im Jahr 2016 eine und je Kinderspielkreis eine halbe Pauschale für Fachberatung/pädagogische Leitung in einem anerkannten übergemeindlichen Trägermodell in Höhe von 1.500,00 € gewährt.
7 Das Verfahren hierzu wurde mit Rundverfügung G5/2012 vom 27.09.2012 geregelt. 8 Es sind mit dem der Rundverfügung beiliegenden Vordruck jährlich gesonderte Anträge zu stellen.
#3. Einzelzuweisungen für besondere Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen nach § 7 FAVO
#3.1 Einzelzuweisungen für diakonische Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen
3.1.1 Allgemeine Hinweise
1 Bei den Einzelzuweisungen für diakonische Einrichtungen werden im Haushaltsjahr 2016 aufgrund der Beschlüsse der Landessynode weitere Kürzungen der Personal- und Sachaufwendungsanteile gegenüber dem Haushaltsjahr 2015 wie folgt berücksichtigt:
Kürzung der Personalaufwendungsanteile | Kürzung der Sachaufwendungsanteile | |
Fachberatung für Kindergartenarbeit2 | s. Fußnote 1 | 1 % |
- 1 zentrale Umsetzung der Kürzungen durch das Landeskirchenamt
- 2 Die Mittel werden ab 2009 von der Landeskirche als Zuwendung an das Diakonische Werk der Landeskirche gegeben und von dort aus an die Empfänger weitergegeben.
Die Bewilligung von Einzelzuweisungen setzt voraus, dass alle örtlichen und überörtlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Aufgrund der Haushaltslage der Landeskirche ist es nicht möglich, weitere Dienste und Einrichtungen in das Zuweisungsverfahren einzubeziehen.Ausfallende staatliche und kommunale Mittel können nicht durch Zuweisungen der Landeskirche ausgeglichen werden.
Antragstellung
1 Sofern in Kirchengemeinden, Gesamtverbänden oder beim Kirchenkreis Einrichtungen und Dienste bestehen, für die Einzelzuweisungen nach § 7 FAVO beantragt werden, sind die Anträge möglichst zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum
31. März eines jeden Jahres
beim Landeskirchenamt vorzulegen. 2 Soweit für die Form oder das Verfahren der Antragstellung keine besonderen Regelungen an anderer Stelle getroffen worden sind, sind den Anträgen Abdrucke der entsprechenden Unterabschnitte aus dem Haushaltsplan beizufügen. 3 Diese Antragsverfahren werden vom Diakonischen Werk der Landeskirche geregelt.
Abdeckung eines Mehrbedarfs bei den Personalausgaben
1 Einzelzuweisungen zur Deckung eines Mehrbedarfs bei den Personalausgaben können, soweit eine Finanzierung anderweitig nicht möglich ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden. 2 Entsprechende Anträge sind bis zum
6. Dezember des laufenden Haushaltsjahres
beim Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V., Ebhardstr. 3A, 30159 Hannover zu stellen.
3 Einzelzuweisungen zur Deckung eines Mehrbedarfs bei den Sachausgaben sind grundsätzlich nicht möglich.
3.1.2 Bemessung
3.1.2.1 Ambulante pflegerische Dienste
1 Die Mittel zur Förderung des diakonischen Profils der Einrichtungen werden ab dem Haushaltsjahr 2010 nicht mehr als landeskirchliche Einzelzuweisungen gezahlt, sondern von der Landeskirche als Zuwendung an das Diakonische Werk gegeben und von dort aus an die Empfänger weitergegeben. 2 Die Träger der Diakonie- und Sozialstationen werden vom Diakonischen Werk über Fördermöglichkeiten in diesem Bereich informiert.
3 Näheres ist in den Rundverfügungen G7/2010 vom 29.04.2010, G10/2010 vom 22.06.2010 und G4/2011 vom 07.06.2011 dargelegt.
3.1.2.2 Projekte im diakonischen Bereich
1 Mittel zur Finanzierung besonderer Projekte in den Bereichen Kinder und Familien, Familienzentren, Pflege und Profilierung diakonischer Einrichtungen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag gewährt werden. 2 Die Mittel werden aber nicht mehr als landeskirchliche Einzelzuweisungen gezahlt, sondern von der Landeskirche als Zuwendung an das Diakonische Werk gegeben und von dort aus an die Empfänger weitergegeben. 3 Näheres zu den Zuwendungsbedingungen ist in der Rundverfügung G 8/2015 vom 23.06.2015 dargelegt. 4 Ab 2015 wurde der Bereich „Qualifizierung ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Flüchtlingssozialarbeit“ neu aufgenommen. 5 Hierfür gelten besondere Förderkriterien.
#3.2 Einzelzuweisungen für Einrichtungen der Sonderseelsorge
3.2.1 Allgemeine Hinweise
1 Bei den Einzelzuweisungen für Einrichtungen der Sonderseelsorge werden im Haushaltsjahr 2016 aufgrund der Beschlüsse der Landessynode keine Kürzungen der Personal- und Sachaufwendungsanteile gegenüber dem Haushaltsjahr 2015 erfolgen.
Antragstellung
2 Sofern in Kirchengemeinden, Gesamtverbänden oder beim Kirchenkreis Einrichtungen und Dienste bestehen, für die Einzelzuweisungen nach § 7 FAVO beantragt werden, sind die Anträge möglichst zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum
31. März eines jeden Jahres
beim Landeskirchenamt vorzulegen. 3 Soweit für die Form oder das Verfahren der Antragstellung keine besonderen Regelungen an anderer Stelle getroffen worden sind, sind den Anträgen Abdrucke der entsprechenden Unterabschnitte aus dem Haushaltsplan beizufügen.
Abdeckung eines Mehrbedarfs bei den Personalausgaben
1 Einzelzuweisungen zur Deckung eines Mehrbedarfs bei den Personalausgaben können, soweit eine Finanzierung anderweitig nicht möglich ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden. 2 Entsprechende Anträge sind bis zum
10. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
beim Landeskirchenamt zu stellen.
3 Einzelzuweisungen zur Deckung eines Mehrbedarfs bei den Sachausgaben sind grundsätzlich nicht möglich.
3.2.2 Bemessung
3.2.2.1 Krankenhausseelsorge
In die Einzelzuweisung werden einbezogen:
- Personalaufwendungen für Diakone und Diakoninnen,
- Sachaufwendungen für regulär besetzte Planstellen des Krankenhausseelsorgestellenplanes für Diakone und Diakoninnen und
- Sachaufwendungen, die durch die Tätigkeit der mit der Krankenhausseelsorge landeskirchlich beauftragten Pastoren und Pastorinnen entstehen, sofern es sich um planmäßig regulär besetzte Stellen des Krankenhausseelsorgestellenplanes handelt.
3.2.2.2 Telefonseelsorge
In der Regel erhalten die Träger die Personalkosten für das Leitungspersonal und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10.000,00 €.
3.2.2.3 Gefängnisseelsorge
1 Die Landeskirche gewährt Einzelzuweisungen zur Finanzierung von Sachausgaben, soweit diese nicht vom Land Niedersachsen getragen werden. 2 Die Zuweisungsbeträge werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der Pastoren und Pastorinnen an den Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung der Abrechnungen der Verwaltungsstellen berechnet.
#3.3 Einzelzuweisungen für sonstige Aufgaben, Maßnahmen oder Einrichtungen
3.3.1 Archivpflege
1 Da die Bewilligung von Einzelzuweisungen zu den Honoraren der ehrenamtlichen Kirchenkreisarchivpfleger mit dem Haushaltsjahr 2011 entfällt, sind Zahlungen dieser Art aus Mitteln der Gesamtzuweisung der Kirchenkreise zu finanzieren.
2 Für die Restaurierung von Kirchenbüchern und anderer historisch wertvoller Archivalien können auf Antrag Einzelzuweisungen bewilligt werden, wenn die Kosten die örtlich vorhandenen Mittel deutlich übersteigen.
3.3.2 Kur- und Urlauberseelsorge
1 Die Kirchenkreise Harzer Land, Cuxhaven-Hadeln, Emden-Leer, Harlingerland, Norden, Melle-Georgsmarienhütte und Wesermünde erhalten zur Finanzierung ihres erhöhten Gebäude- und Wohnungsbestandes im Rahmen der Kur- und Urlauberseelsorge (zusätzlicher Gemeinderaumbedarf für die Urlauberarbeit und Wohnungen zur Unterbringung von Kurpredigern und Kurpredigerinnen) Einzelzuweisungen nach § 7 Nr. 6 FAVO. 2 Diese werden ohne besonderen Antrag im Rahmen der dafür im Haushalt der Landeskirche vorgesehenen Mittel zur Verfügung gestellt.
3 Von diesen Mitteln werden zunächst die angefallenen Reisekosten für die Kurprediger und Kurpredigerinnen an die Kirchenkreise erstattet.
4 Für die Verteilung der dann noch verbleibenden Mittel wird die Anzahl der Wochen zugrunde gelegt, für die eine Beauftragung zum Kurpredigerdienst erteilt wurde.
3.3.3 Schulpfarrer und -pfarrerinnen sowie Berufsschuldiakone und -diakoninnen
1 Für Schulpastoren und Schulpastorinnen sowie für Berufsschuldiakone und Berufsschuldiakoninnen können Einzelzuweisungen in Höhe von bis zu 1.300 € bewilligt werden.
2 Die Einzelzuweisung ist zweckgebunden für die Sachausgaben der Schulpastoren und Schulpastorinnen bzw. der Berufsschuldiakone und Berufsschuldiakoninnen. 3 Mit den Mitteln soll die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern im Bereich Kirche und Schule gestärkt werden. 4 Die Einzelzuweisung wird auf Antrag im und für das laufende Haushaltsjahr gewährt. 5 Sie wird ausschließlich personenbezogen entsprechend dem jeweiligen Stellenumfang festgesetzt. 6 Der Bedarf ist nachzuweisen.
7 Erstattungen von Aufwendungen durch die Schulträger sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3.3.4 Familienbildungsstätten
1 Die Bewilligung von Einzelzuweisungen setzt voraus, dass alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Zuwendungen des Landes, der Kommunen, Teilnehmerbeiträge u. a.) ausgeschöpft werden. 2 Die Einzelzuweisungen werden nach Maßgabe des Haushaltes der Landeskirche, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, nach folgendem Schlüssel berechnet:
- Für die tatsächlich eingesetzten Fachkräfte, ausgenommen geringfügig Beschäftigte, werden 60,0 % der tatsächlichen Personalkosten berücksichtigt, höchstens jedoch jährlich 72.000,00 €. Fachkräfte sind ausschließlich Leiter und Leiterinnen der Familienbildungsstätten, stellvertretende Leiter und Leiterinnen sowie pädagogische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
- Für Verwaltungskräfte werden 60,0 % der Entgeltgruppe 5 (Stufe 4) TV-L berücksichtigt. Dabei werden für bis zu 5.000 von den Familienbildungsstätten erteilten Unterrichtsstunden höchstens eine halbe Stelle, von 5.000 bis 10.000 Unterrichtsstunden eine Stelle, ab 10.000 Unterrichtsstunden 1,5 Stellen berücksichtigt.
- Für gemietete Räume werden 50 % des tatsächlichen Mietzinses (ohne Nebenkosten) berücksichtigt, höchstens jedoch jährlich 12.500,00 €.
3 Außerdem werden bei der Berechnung der Einzelzuweisungen Unterrichtsstundenpauschalen berücksichtigt. 4 Grundlage für die Berechnung sind die nach Abzug der Beträge a bis c verbleibenden Haushaltsmittel und die Summe aller von den Familienbildungsstätten erteilten Unterrichtsstunden. 5 Unterrichtsstunden über durchschnittlich 10.000 Stunden werden landeskirchlich nicht bezuschusst.
3.3.5 Mehrkosten bei Altersteilzeit
1 Die Ausgaben für die bisher nach Bedarf berücksichtigten Personalausgaben für Altersteilzeit sind ab 2009 von den Kirchenkreisen allein zu tragen. 2 Zur Erleichterung des Übergangs sind hierfür bei der Berechnung des Allgemeinen Planungsvolumens für die Haushaltsjahre 2009-2012 entsprechende Mittel berücksichtigt worden. 3 Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedingte Mehrkosten, die bisher im Rahmen der Gesamtzuweisung berücksichtigt worden sind (sog. Altfälle), sind von den betreffenden Kirchenkreisen vom Haushaltsjahr 2009 an gesondert anzufordern.
3.3.6 Personalausgaben für nicht voll einsetzbare Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Vom Haushaltsjahr 2009 an werden für diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die anteiligen Personalausgaben als Einzelzuweisungen nach dem tatsächlichen Bedarf zur Verfügung gestellt.
3.3.7 Praktikantenentgelt für Berufspraktikanten für die Berufe des Diakons und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen und Berufspraktikantinnen für die Berufe der Diakonin und der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin
1 Berufspraktikanten und -praktikantinnen sind zwar Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des Mitarbeitergesetzes; sie stehen aber in einem Ausbildungsverhältnis. 2 Das an sie während ihrer praktischen Tätigkeit in einer Ausbildungsstelle zu zahlende Praktikantenentgelt wird als Einzelzuweisung gewährt, sofern eine schriftliche Zusage des Landeskirchenamtes vorliegt.
3.3.8 Fachaufsicht für Kirchenmusik durch Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen
Vom Haushaltsjahr 2009 an wird die Finanzierung des Anteils in Höhe von 40 % der Personalausgaben der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen als Einzelzuweisung nach dem tatsächlichen Bedarf zur Verfügung gestellt.
3.3.9 Zulagen für die Küsterfachberatung und für die Geschäftsführung der Ev. Jugend in den Sprengeln
1 Soweit Küster und Küsterinnen die Küsterfachberatung für ihre Berufsgruppe wahrnehmen oder Kreisjugendwarten und Kreisjugendwartinnen die Geschäftsführung der Evangelischen Jugend in den Sprengeln übertragen worden ist, wird der mit der Übernahme dieser zusätzlichen Aufgaben verbundene Aufwand durch die Zahlung einer persönlichen Zulage entschädigt. 2 Als Einzelzuweisungen werden die Zulagen den Anstellungsträgern erstattet.
3.3.10 Nachwuchsförderung für Diakone und Diakoninnen sowie Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
Die Landeskirche gewährt eine Einzelzuweisung für die Personalkosten, sofern eine schriftliche Zusage vorliegt.
3.3.11 Angemietete Diensträume
entfällt
3.3.12 Zusammenlegung von Verwaltungsstellen
1 Zur Mitfinanzierung der Umzugskosten von Verwaltungsstellen der Kirchenkreise und der in diesem Zusammenhang notwendigen Investitionen für Büroausstattung und Verkabelung stellt die Landeskirche den Kirchenkreisen auf Antrag pauschal 3.000,00 € pro zu verlegenden Arbeitsplatz (inkl. Auszubildenden-Plätze, jedoch ohne Reservearbeitsplätze, die nicht ständig genutzt werden) zur Verfügung.
2 Bei der Zusammenlegung von Ämtern, die das doppische Rechnungswesen bereits eingeführt haben, gewährt die Landeskirche je Kirchenamt einmalig einen Betrag von 7.500,00 € zur Finanzierung des Imports des Altdatenbestandes und der notwendigen Strukturanpassungen.
3.3.13 Beratungskosten bei Fusionen oder Kooperationen von Kirchenkreisen oder kirchlichen Verwaltungsstellen
1 Die Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung im Haus kirchlicher Dienste (GBOE) steht zur Begleitung von Kirchenkreisamtsfusionen zur Verfügung.
2 Einzelzuweisungen zur Mitfinanzierung von Beratungskosten im Zusammenhang von Fusionen von Kirchenkreisen oder kirchlichen Verwaltungsstellen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf Antrag gewährt werden. 3 Hinsichtlich kirchlicher Verwaltungsstellen wird die Einzelzuweisung nur gewährt, soweit die Beratung nicht durch die GBOE übernommen werden kann.
3.3.14 Instandsetzungen an und in Kirchen- und Kapellengebäuden sowie dazu gehörenden Glockentürmen, Neubauten und Erweiterungen kirchlicher Gebäude
Wegen der Einzelzuweisungen für Instandsetzungen an und in gottesdienstlichen Gebäuden sowie für Neubauten und Erweiterungen wird auf § 18 der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege (RechtsVOBau) vom 15. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 219; Rechtssammlung Nr. 62-1) in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen zur RechtsVOBau (DBBau) vom 15. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 222; RS Nr. 62-2), zuletzt geändert am 05. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 248) hingewiesen.
#4. Sonderzuweisungen
#4.1 Voraussetzungen
1 In der Regel können Sonderzuweisungen nur in den anschließend genannten Fällen für unabweisbare, nicht vorhersehbare Ausgaben kirchlicher Körperschaften bereit gestellt werden. 2 Zusagen für Sonderzuweisungen sind grundsätzlich bis zum Ablauf des auf die Zusage folgenden Haushaltsjahres befristet.
#4.2 Anwendungsfälle
Sonderzuweisungen kommen aus folgenden Anlässen in Betracht:
4.2.1 Katastrophen- oder sonstige Fälle
In den Fällen, in denen eine kirchliche Körperschaft unverschuldet zu einer Ausgabe verpflichtet wird, zu deren Finanzierung keine ausreichenden Mittel aufgebracht werden können und Dritte nicht zahlungsverpflichtet sind, können Sonderzuweisungen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Ausgabe den Betrag von 2.500,00 € (Eigenbeteiligung von Kirchengemeinde und/oder Kirchenkreis) übersteigt (z. B. Überschwemmungen, Steinschlag, Ölschäden, Wasserschäden).
4.2.2 Gerichts-, Anwalts- und sonstige Prozesskosten
Sonderzuweisungen werden für Gerichts-, Anwalts- und sonstige Prozesskosten bereitgestellt, wenn dem Verfahren ein anerkanntes allgemeinkirchliches Interesse zugrunde liegt und soweit das Landeskirchenamt vorab eine Klage oder eine Erledigung eines Rechtsstreites durch vorherigen Vergleich genehmigt sowie eine Finanzierungszusage gegeben hat.
4.2.3 Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten
4.2.3.1 1 Sonderzuweisungen werden zur Verfügung gestellt für Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten (bei Anschluss- und Benutzungszwang) aufgrund des Baugesetzbuches oder des Kommunalabgabengesetzes (Beiträge und Kostenerstattungsansprüche) für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung einer Erschließungsanlage oder öffentlichen Einrichtung und für damit ursächlich im Zusammenhang stehende Kosten für bauliche Aufwendungen auf dem beitragspflichtigen Grundstück, soweit sie nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages entstehen für Grundstücke
- die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen bebaut sind, die für die allgemeine kirchliche Arbeit erforderlich sind (Kirchen, Kapellen mit Ausnahme von Friedhofskapellen, Glockentürme, Gemeindehäuser, Pfarrhäuser) sowie für Gebäude, die aus Gründen des Denkmalschutzes zwingend erhalten werden müssen und deren Erhaltung nicht durch Einnahmen oder Zuschüsse gedeckt werden kann für die diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfläche (Aufteilung nach Kubatur);
- die mit sonstigen Gebäuden oder Gebäudeteilen bebaut sind, für die diesen Gebäuden und Gebäudeteilen zuzurechnende Grundstücksfläche, wenn die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen nachgewiesen werden können:
- die laufenden Einnahmen und die für die Baupflege des Gebäudes gebildete Rücklage reichen zur Finanzierung der Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten nicht aus,
- eine darlehensweise Finanzierung der Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten ist nicht möglich, da die Mieteinnahmen nicht ausreichen und auch nicht erhöht werden können, um einen Schuldendienst zu finanzieren,
- das Gebäude ist zur Zeit unveräußerlich oder in dem Gebäude sind Räume enthalten, die bei der Gesamtzuweisung berücksichtigt werden,
- das Gebäude oder der Gebäudeteil wird voraussichtlich innerhalb von 5 Jahren für kirchliche Zwecke benötigt werden;
- die nicht bebaubar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) sowie für unbebaute bebaubare Grundstücke und selbständig bebaubare Teilflächen bebauter Grundstücke, die für kirchliche Zwecke benötigt werden;
- die unbebaut, aber bebaubar sind und für selbständig bebaubare Teilflächen bebauter Grundstücke, die nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sämtliche anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Veräußerung nicht möglich ist.
2 Die Sonderzuweisung kann unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. 3 Sie kann auch befristet für nicht anspruchsberechtigte Grundstücke und Grundstücksteilflächen bewilligt werden, um dem Kirchenkreis/der Kirchengemeinde die nötige Zeit für eine Vermarktung der Grundstücke und Grundstücksteilflächen zur Refinanzierung der Sonderzuweisung zu geben (Zwischenfinanzierung).
4.2.3.2 Für Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren und Klageverfahren bei Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten können Sonderzuweisungen bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Landeskirchenamtes vorliegt.
4.2.3.3 Sonderzuweisungen werden nicht gewährt für:
- Kosten für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung von Hausanschlüssen, die ursächlich im Zusammenhang mit Neubau- und Instandsetzungsmaßnahmen stehen;
- mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ursächlich im Zusammenhang stehende Kosten für bauliche Aufwendungen in Gebäuden;
- Erschließungs-, Anlieger- und Anschlusskosten für Grundstücke,
- von Einrichtungen, die sich selbst tragen müssen (z.B. Friedhöfe),
- der Pfarrdotation, die dazu bestimmt sind, mit ihren Erträgen der Besoldung und der Versorgung der Pastoren und Pastorinnen zu dienen (Abzug vom Stellenaufkommen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FAVO);
- soweit sie den Einrichtungen der Jugendhilfe (Kindergärten, Kindertagesstätten) dienen.
4.2.4 Änderung von Energieversorgungsanschlüssen (z.B. Verkabelung von Freileitungen)
Nummer 4.2.3 gilt entsprechend.
4.2.5 Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch
Nummer 4.2.3 gilt entsprechend.
4.2.6 Instandsetzungsarbeiten auf kirchlichen Friedhöfen
1 Instandsetzungsarbeiten auf kirchlichen Friedhöfen können im eingeschränkten Umfang gefördert werden. 2 Im übrigen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass kirchliche Friedhöfe sich selbst tragen müssen. 3 Kirchliche Friedhöfe sind in die Gesamtzuweisung nicht einbezogen.
#5. Erträge aus Pfarrvermögen
#5.1. Stellenaufkommen nach § 15 FAG
1 Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für das Stellenaufkommen verweisen wir auf die Ausführungen in Nr. 1.1. der Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes und Richtlinien zur Verwaltung kirchlichen Vermögens (DBGrundb und KapV) vom 16. Mai 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 105). 2 Zum Stellenaufkommen gehören auch Erträge aus Wohn- und Geschäftsgrundstücken (sog. Renditeobjekte der Dotation Pfarre),die nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen zuzüglich angemessener Beträge zur Bildung von Rücklagen verbleiben. 3 Regelungen zur Angemessenheit der Rücklagen kann der Kirchenkreis in seiner Finanzsatzung treffen.
#5.2. Erträge des Pfarrbesoldungsfonds
1 Ab 01.01.2016 wird das Verfahren zur Mitteilung und Aufschlüsselung der Erträge, welche nicht zur Werterhaltung der Fondseinlagen benötigt werden und die gemäß § 16 Abs. 3 FAG an die Kirchenkreise auszuschütten sind, umgestellt. 2 Jeweils nach Ablauf des Haushaltsjahres - erstmalig für die Ausschüttung der Zinsen 2015 - werden die Zinsen in einer Summe je Kirchenkreis auf das Konto des zugehörigen Kirchenamtes überwiesen. 3 Gleichzeitig wird die Evangelische Bank den Kirchenämtern per E-Mail Aufstellungen der Zinsen je Kirchenkreis in Form einer Pdf-Datei als Buchungsunterlage und zusätzlich als Excel-Tabelle übersenden.
4 Wir weisen dazu auf Folgendes hin:
- Da die ausgeschütteten Zinsen sich anhand der Höhe und Dauer der jährlichen Einlage der einzelnen Kirchengemeinden errechnen, sind die Zinsen im Haushalt der Kirchengemeinden als Zinseinnahmen (Ertrag) und Ausgaben (Aufwand -Abführung an den Kirchenkreis-) zu buchen.
- 5 Bei der erstmaligen Abführung von Pfarrkapital für eine Kirchengemeinde errichtet die Evangelische Bank ein neues Unterkonto. 6 Hierbei ist der Evangelischen Bank neben der Anschrift zukünftig auch die Gemeindekennziffer (GKZ) mitzuteilen. 7 Zur Verwaltungsvereinfachung können elektronische Vordrucke zur Kontenerrichtung beim Landeskirchenamt (Frau Anke Brombach; E-Mail: Anke.Brombach@evlka.de) angefordert werden.
8 Für den derzeitigen Planungszeitraum bis 31.12.2016 wird ein fester Zinssatz in Höhe von 2 % ausgeschüttet werden. 9 Für den Planungszeitraum 2017 – 2022 wird zur Planungssicherheit der Kirchenkreise festgelegt, dass eine Ausschüttung in Höhe von 1,5 % jährlich erfolgen wird.
10 Die Kontoauszüge (Vermögensnachweise) für die Unterkonten der am Pfarrbesoldungsfonds beteiligten Kirchengemeinden wird die Evangelische Bank nach Ablauf des Haushaltsjahres weiterhin in der bisherigen Form an die Verwaltungsstellen versenden (s. Rundverfügung G 2/1987).
#6. Verfahrenshinweise, Sonstiges
#6.1 Nutzungsentschädigungen
entfällt
#6.2 Zuweisungen der Kirchenkreise
1 Die Kirchengemeinden erhalten vom Kirchenkreis einen Bescheid über die Berechnung und Festsetzung der Grundzuweisung. 2 Diese Bescheide sollen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
3 Wir empfehlen folgende Formulierung:
"Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kirchenkreisvorstand in einzulegen. Die Frist ist auch bei rechtzeitigem Eingang beim Kirchen-(kreis)amt gewahrt."
4 Für die Rückforderung von Zuweisungen gelten die Regelungen der §§ 27 FAG und 16 FAVO.
#6.3 Internet Arbeitshilfen
Die vollständigen Finanzausgleichrichtlinien zum aktuellen Stand befinden sich in unseren Internet-Arbeitshilfen www.finanzplanung.landeskirche-hannovers.de; Material (Rechts- und Verwaltungsvorschriften).
#6.4 Verwaltungskostenumlage
Für vorübergehend (bis zum Ersatzlanderwerb oder der Anlage im Pfarrbesoldungsfonds) im Rücklagen- und Darlehnsfonds des Kirchenkreises angelegte Verkaufserlöse der Dotation Pfarre soll die Verwaltungskostenumlage für die Verwaltung dieser Verkaufserlöse so bemessen werden, dass sie die Kosten des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes deckt, jedoch nicht übersteigt.
#7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Bestimmungen
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft; sie sind erstmals auf Zuweisungen für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.